ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ÜBER DIE ERRICHTUNG NEUER GRENZÜBERGÄNGE AN DER GEMEINSAMEN STAATSGRENZE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-07-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 wurden am 5. April 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind im Geiste der Förderung gutnachbarschaftlicher Beziehungen zwischen ihren Ländern und vom Wunsche geleitet, den bilateralen und internationalen Personenreiseverkehr durch die Errichtung neuer Grenzübergänge zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten errichten folgende neue Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze:

1.

Zwischen Pamhagen und Fertöd im Bereich des Grenzsteines A 69 einen internationalen Straßengrenzübergang für den Personenreiseverkehr;

2.

Zwischen Mörbisch und Fertörakos beim Grenzstein B 2 einen internationalen Grenzübergang für den Fußgänger- und Radfahrverkehr;

3.

Zwischen Andau und Mosonszentjanos beim Grenzstein A 56 einen internationalen Grenzübergang für den Fußgänger- und Radfahrverkehr;

4.

Zwischen Rechnitz und Boszok im Bereich des Grenzsteines C 5 einen Straßengrenzübergang für den Personenverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger;

5.

Zwischen Eberau und Szentpeterfa im Bereich des Grenzsteines

6.

Zwischen Moschendorf und Pinkamindszent im Bereich des Grenzsteines C 58 einen internationalen Straßengrenzübergang für den Personenreiseverkehr, nach Fertigstellung einer Umfahrungsstraße um Moschendorf.

Artikel 2

Am Geschriebenstein beim Grenzstein C 0 gestatten die Vertragsstaaten österreichischen und ungarischen Staatsbürgern den Besuch der Aussichtswarte.

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten werden an den gemäß Artikel 1 zu errichtenden Grenzübergängen die zur Grenzabfertigung erforderlichen weiteren Voraussetzungen schaffen.

(2) Der Zeitpunkt der Eröffnung dieser Grenzübergänge, deren Öffnungszeiten, die Art der zugelassenen Verkehrsmittel, der grenzüberschreitende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverkehr, die Errichtung gemeinsamer Grenzabfertigungsstellen und andere Modalitäten werden zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbart.

Artikel 4

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und deren Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem - Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Budapest, am 5. April 1991 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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