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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaftüber Erhebungen des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Geltender Text a fecha 1991-03-21

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 448/1990, wird - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1991 und 3. Juni 1992 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung; die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens zum 7. Tag nach dem Stichtag den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens zum 12. Tag nach dem Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 7.Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 20,10 pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Position Bezeichnung

1 Winterweizen (einschl. Dinkel)

2 Sommerweizen (einschl. Durum)

3 Winter- und Sommerroggen

4 Wintergerste

5 Sommergerste

6 Hafer

7 Wintermenggetreide

8 Sommermenggetreide

9 Körnermais

10 Silo- und Grünmais

11 Körnererbsen

12 Pferdebohnen

13 Sojabohnen

14 Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen uä.)

15 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

16 Spätkartoffeln

17 Zuckerrüben

18 Futter-, Kohlrüben und Futtermöhren

19 Winterraps zur Ölgewinnung

20 Sommerraps und Rübsen

21 Mohn

22 Ölkürbis

23 Sonnenblumen zur Ölgewinnung

24 Sonnenblumen für Vogelfutter

25 Sonstige Ölfrüchte (Öllein, Saflor uä.)

26 Handelsgewächse (Hopfen, Tabak, Flachs, uä.)

27 Heil- und Gewürzpflanzen

28 Feldgemüse insgesamt ohne Mehrfachnutzung

29 Ananas-Erdbeeren

30 Rotklee und sonstige Kleearten

31 Luzerne

32 Kleegras

33 Sonst. Feldfutterbau (Mischling uä.)

34 Anbau von Klee- und Grassamensaatgut

35 Wechselgrünland, Egart

36 Nicht mehr genutztes Ackerland (ohne geförderte

Bracheflächen)

37 Geförderte Bracheflächen

38 Ackerland insgesamt (Summe 1-37)