Kundmachung des Bundeskanzlers über die Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das Abkommen ist mit dem Beitritt Polens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 5/2013).
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 66.24.01/116-IV.2/91
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, im Verfolg seiner Verbalnote Zl. 166.24.01/34-IV.2/91 vom 27. Februar 1991 folgendes mitzuteilen:
Die Österreichische Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 9. Juli 1991 beschlossen, die mit Wirksamkeit vom 7. September 1990 vorerst für die Dauer von sechs Monaten 1) verfügte und sodann mit Beschluß vom 26. Februar 1991 bis 31. Juli 1991 verlängerte 2) Aussetzung der Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *3), welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß § 7 des Abkommens nochmals bis zum 31. August 1991, 24.00 Uhr, zu verlängern.
Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin konsulargebührenfrei erfolgen.
Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres, BGBl. Nr. 683/1990, durch die die Sichtvermerkspflicht für polnische Staatsangehörige, die im Besitz einer gültigen Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit Wirksamkeit vom 9. November 1990 wieder aufgehoben wurde.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 18. Juli 1991L. S.
An die Botschaft der Republik Polen
Wien
Vranitzky
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164a/1991
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972
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