Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von Personen an der Grenze
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Zl. 452.00.10/9-A/91
Warschau, am 2. August 1991
Exzellenz!
Ich beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner Regierung zur Regelung der Übernahme von Personen an der Grenze folgendes vorzuschlagen:
„Abschnitt A
Die Behörden der Republik Österreich übernehmen österreichische Staatsbürger, die aus dem Gebiet der Republik Polen abgeschoben werden, sofern der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft glaubhaft gemacht wird. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wird durch Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, als Paßersatz ausgestellte Dokumente oder auf andere Weise glaubhaft gemacht.
Kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft gemacht werden, so wird er von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Polen auf Ersuchen unverzüglich geklärt.
Österreichische Staatsbürger werden ohne Formalitäten übernommen, wenn sie über einen Reisepaß oder ein als Paßersatz ausgestelltes Dokument verfügen, auch wenn diese durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
Erforderlichenfalls stellt die zuständige österreichische Vertretungsbehörde in Polen den polnischen Behörden auf deren Antrag eine Übernahmeerklärung für die Heimbeförderung eines österreichischen Staatsbürgers zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung dieses Dokuments erfolgt unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung.
Stellt sich nachträglich heraus, daß die übernommene Person im Zeitpunkt der Übernahme nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, so muß sie von den polnischen Behörden zurückgenommen werden.
Abschnitt B
Die Behörden der Republik Polen übernehmen polnische Staatsangehörige, die aus dem Gebiet der Republik Österreich abgeschoben werden, sofern der Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird. Der Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit wird durch Reisepässe und andere Dokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, oder auf andere Weise glaubhaft gemacht.
Kann der Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird er von der zuständigen polnischen Vertretungsbehörde in Österreich auf Ersuchen unverzüglich geklärt.
Polnische Staatsangehörige werden ohne Formalitäten übernommen, wenn sie über einen Reisepaß oder ein anderes Dokument verfügen, das zum Überschreiten der Grenze berechtigt, auch wenn diese durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
Erforderlichenfalls stellt die zuständige polnische Vertretungsbehörde in Österreich den österreichischen Behörden auf deren Antrag eine Übernahmeerklärung des Ermittlungsbüros des Grenzschutzhauptkommandos für die Heimbeförderung eines polnischen Staatsangehörigen zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung dieses Dokuments erfolgt unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung.
Stellt sich nachträglich heraus, daß die übernommene Person im Zeitpunkt der Übernahme nicht die polnische Staatsangehörigkeit besessen hat, so muß sie von den österreichischen Behörden zurückgenommen werden.
Abschnitt C
Sofern eine gemäß den Abschnitten A und B zu übernehmende Person nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, die um Übernahme ersucht, die Transportkosten bis zum Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei.”
Sollte die Regierung der Republik Polen mit diesem Vorschlag einverstanden sein, so beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von Personen an der Grenze darstellen, welches am 1. September 1991 in Kraft tritt. Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit von einer der Vertragsparteien gekündigt werden und tritt 90 Tage nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Gerhard Wagner m.p.
(Übersetzung)
Der Staatssekretär im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten
Warschau, am 2. August 1991
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 2. August 1991 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
„Ich beehre mich ... (Text der Eröffnungsnote) ... meiner vorzüglichen Hochachtung.”
Ich beehre mich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Polen damit einverstanden ist, daß Ihre Note vom 2. August 1991 sowie diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Österreichischen Bundesregierung in dieser Angelegenheit darstellen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Prof. Dr. Jerzy Makarczyk m.p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Gerhard WAGNER
Botschafter der Republik Österreich
Warschau
Vranitzky
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