Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über statistische Erhebungen betreffend bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Häuser- und Wohnungszählung 1991)
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1990 wird - hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über alle bestehenden Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
(2) Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai 1991. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der Ordentlichen Volkszählung 1991 und der ordentlichen Arbeitsstättenzählung 1991 durchgeführt.
(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu erstrecken auf:
Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte;
Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden, private Garagenbauten;
land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit einer verbauten Fläche von weniger als 20 Quadratmetern, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:
bei Häusern (Gebäuden): Ort (Adresse), Art, Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung, Größe, Art der Finanzierung, Rechts- und Besitzverhältnisse;
bei Wohnungen: Lage (auch Adresse), Größe, Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die für die Benützung der Wohnung zu entrichtenden Leistungen;
bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten): Größe, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen.
(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:
bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;
bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind;
bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten) auf nachstehende im Zählblatt der gleichzeitig durchzuführenden Arbeitsstättenzählung festzustellende Merkmale:
Rechtsgrund für die Benützung der Arbeitsstätte,
letzter monatlicher Aufwand für Miete oder Pacht,
Fläche der Arbeitsstätte.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. (1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten, das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber (Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer) auszufüllen. Die Merkmale gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c sind vom Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte anzugeben.
(2) Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten auszufüllen, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist. Sinngemäß ist bei den Merkmalen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c vorzugehen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. Die Angaben zu den Fragen 3 lit. b, 10 und 15 des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht wurden, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923), und die Adressen dieser Gebäude dürfen für den Aufbau einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das Bundesdenkmalamt weitergegeben werden.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6. Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, beträgt 6,70 S für jedes ausgefüllte Gebäude- oder Wohnungsblatt.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage 1
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage 2
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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
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