Verordnung der Bundesregierung, mit der für das Jahr 1991 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung angeordnet wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 6 und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 119, wird verordnet:
§ 1. Im Jahr 1991 ist mit Stichtag 15. Mai 1991 eine ordentliche Arbeitsstättenzählung durchzuführen. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die Arbeitsstättenzählung 1991 gemeinsam mit der Volkszählung 1991 und der Häuser- und Wohnungszählung 1991 abzuwickeln.
§ 2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 verpflichtet.
§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1991 erfaßte Arbeitsstätte 6,70 S.
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