Übergangsrecht zum AVG 1950 (AVG-Übergangsrecht 1991)
Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
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