Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-02-01
Letzte Aktualisierung 2024-04-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 317
Änderungshistorie JSON API

(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit diplomatischen und konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.

Abkürzung

VStG

Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.

(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.

(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.

Abkürzung

VStG

Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.

(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.

(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.

(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

§ 53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 5, 6 und 7, 45 Abs. 1, 54 Abs. 4, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld (§ 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschreiben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

§ 53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.

Abkürzung

VStG

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

§ 53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.

Abkürzung

VStG

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

§ 53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.

Abkürzung

VStG

Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen

§ 53e. (1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VStG

Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen

§ 53e. (1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An geisteskranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An geisteskranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Abkürzung

VStG

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Abkürzung

VStG

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54. (1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.

durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.

dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war.

(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde.

Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.

durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.

dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.

(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde.

Abkürzung

VStG

Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.

durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.

dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.

(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde.

Abkürzung

VStG

Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.

durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.

dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Abkürzung

VStG

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Abkürzung

VStG

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

§ 54c. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Häftlinge haben für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Strafvollzugsgesetz für Strafgefangene vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet.

(2) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.

(3) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte.

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, daß er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(2) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.

(3) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte.

Abkürzung

VStG

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.

(4) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß Abs. 1 den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Abkürzung

VStG

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.

(4) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß Abs. 1 den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde.

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

Tilgung der Strafe

§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Abkürzung

VStG

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

Tilgung der Strafe

§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Abkürzung

VStG

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

Tilgung der Strafe

§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Privatanklagesachen

§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.

(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 73 AVG gilt.

(4) Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist.

Privatanklagesachen

§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.

(3) Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung das Recht der Berufung zu.

(4) Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist.

Privatanklagesachen

§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.

(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche

§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.

(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung anfechten.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche

§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.

(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.

Sonderbestimmungen für Jugendliche

§ 58. (1) Die Behörden sollen sich im Strafverfahren gegen Jugendliche nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts(Erziehungs)anstalten und Jugendämter sowie von Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen. Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.

(2) Über Jugendliche, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden. Über andere Jugendliche darf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist; der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, die gleichfalls zwei Wochen nicht übersteigen darf, wird dadurch nicht berührt.

Abkürzung

VStG

§ 59. (1) Die Behörde hat, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnis zu benachrichtigen.

(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter kann zu mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache nicht beteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.

(4) Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2 nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Abs. 3 in der Ladung zu belehren.

Abkürzung

VStG

§ 59. (1) Die Behörde hat, wenn sie es im Interesse eines jugendlichen Beschuldigten für notwendig oder zweckmäßig hält, seinen bekannten gesetzlichen Vertreter von der Einleitung des Strafverfahrens und dem Straferkenntnis zu benachrichtigen.

(2) Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter kann zu mündlichen Verhandlungen zwei an der Sache nicht beteiligte Personen seines Vertrauens beiziehen.

(4) Jugendliche sind über ihr Recht gemäß Abs. 2 nach der Festnahme, über ihr Recht gemäß Abs. 3 in der Ladung zu belehren.

§ 60. Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

§ 61. Einem jugendlichen Beschuldigten kann von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden, wenn sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Handlung beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig oder zweckmäßig ist und die Verteidigung durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem Grund nicht Platz greifen kann. Als Verteidiger kann ein Beamter der Behörde oder eine andere geeignete Person bestellt werden.

§ 62. Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.

§ 63. (Entfällt; Art. III Abs. 2 der Kundmachung)

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 20 S zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 200 S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(3a) Einem nach § 51a beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zu vergüten. Die Gebühr ist beim unabhängigen Verwaltungssenat, der über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(3a) Einem nach § 51a beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zu vergüten. Die Gebühr ist beim unabhängigen Verwaltungssenat, der über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Abkürzung

VStG

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Abkürzung

VStG

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

Abkürzung

VStG

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)

(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.

§ 65. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs. 4 abgeändert worden ist.

§ 65. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

§ 66a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verweise

§ 66a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Abkürzung

VStG

Verweisungen

§ 66a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 66b. § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

(12) Die §§ 4 Abs. 2, 47, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 52b letzter Satz außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

(12) Die §§ 4 Abs. 2, 47, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 52b letzter Satz außer Kraft.

(13) § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 7, § 15 Z 2, § 26 Abs. 2, § 29a, § 51g Abs. 3 Z 1, § 52a Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 53c Abs. 6 und § 54 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Das VStG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991, tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

(12) Die §§ 4 Abs. 2, 47, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 52b letzter Satz außer Kraft.

(13) § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 7, § 15 Z 2, § 26 Abs. 2, § 29a, § 51g Abs. 3 Z 1, § 52a Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 53c Abs. 6 und § 54 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Das VStG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991, tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(14) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

(12) Die §§ 4 Abs. 2, 47, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 52b letzter Satz außer Kraft.

(13) § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 7, § 15 Z 2, § 26 Abs. 2, § 29a, § 51g Abs. 3 Z 1, § 52a Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 53c Abs. 6 und § 54 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Das VStG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991, tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(14) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(15) § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, die Überschrift vor § 38 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

(11) § 21 Abs. 1a und 1b, § 24, § 51c und § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

(12) Die §§ 4 Abs. 2, 47, 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 52b letzter Satz außer Kraft.

(13) § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 7, § 15 Z 2, § 26 Abs. 2, § 29a, § 51g Abs. 3 Z 1, § 52a Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 53c Abs. 6 und § 54 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Das VStG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991, tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(14) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(15) § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, die Überschrift vor § 38 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(16) § 50 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 66b. (1) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 867/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 666/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Die §§ 53d Abs. 1 und 2 sowie 54d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 24, § 29a zweiter Satz, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 44 Abs. 1 Z 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49 Abs. 2 letzter Satz, § 51 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 51e, § 51h Abs. 3 und 4, § 51i, die Überschriften vor der Überschrift zu § 52 und vor § 52a, § 53b Abs. 2 letzter Satz sowie die Überschriften vor § 66a und vor § 66b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(5) § 51b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(6) § 51 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 620/1995 ist in Verfahren weiter anzuwenden, in denen die mündliche Verhandlung bis zum 30. Juni 1995 abgehalten wurde.

(7) § 49 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist für Bescheide anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1995 ist in Fällen anzuwenden, in denen die Berufung nach dem 30. Juni 1995 eingebracht wird.

(8) § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 24, 29a, 31 Abs. 1, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1 erster Satz, 49a Abs. 4 und 6, die Überschrift zu § 50, die §§ 50 Abs. 2, 6 und 8, 51 Abs. 3, 5 und 7, 51a samt Überschrift, 51c samt Überschrift, 51d samt Überschrift, 51e, 51f Abs. 3, 51i, die Überschrift zu § 52a, die §§ 52a Abs. 1, 52b samt Überschrift, 56 Abs. 3, 65 und 66a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Überschrift nach § 51a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13, § 37 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Z 2, § 49a Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 6, § 51 Abs. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 Z 3, § 54a Abs. 3 und § 64 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 54c außer Kraft.

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