Übergangsrecht zum VStG 1950 (VStG-Übergangsrecht 1991)
(1) Vor dem 1. Juli 1988 verhängte Hausarreststrafen oder Freiheitsstrafen über Jugendliche, die nicht § 58 Abs. 2 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1987 entsprechen, sind nicht zu vollziehen.
(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
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