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Verordnung des Bundesministers für Inneres über die bei derOrdentlichen Volkszählung am 15. Mai 1991 zur Verwendung gelangendenDrucksorten

Geltender Text a fecha 1991-02-19

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 149/1990 wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 1. Bei der am 15. Mai 1991 stattfindenden Ordentlichen Volkszählung sind nachstehende Drucksorten zu verwenden:

„Zählungsliste für einen Privathaushalt“ ............... Anlage A

„Zählungsliste für eine Gemeinschafts-

unterkunft“ mit „Einlagebogen zur

Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft“

und „Wohnsitzbogen für Personen außerhalb

von Privathaushalten“ ................................... Anlage B

„Personenblatt“ mit „Erläuterungen

zum Personenblatt“ ..................................... Anlage C

Ergänzungsblatt zur Feststellung des

ordentlichen Wohnsitzes“ ................................ Anlage D

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Die bei der Volkszählung auf Grund des § 2 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus der „Zählungsliste für einen Privathaushalt“ oder der „Zählungsliste für eine Gemeinschaftsunterkunft“ sowie aus dem „Personenblatt“ ersichtlich. Die bei der Volkszählung auf Grund des § 10 Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes 1980 gestellten Fragen sind aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.

(2) Die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) sind aus den Erläuterungen zu den Zählungslisten (Anlagen A und B) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) sowie aus dem „Ergänzungsblatt zur Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes“ ersichtlich.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Anlage A

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Anlage B

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Anlage C

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Anlage D

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(Anm.: Anlage nicht darstellbar)