Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1983 über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Abkürzung
FK-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 39 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 575/1983, wird verordnet:
Abkürzung
FK-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 39 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 575/1983, wird verordnet:
Abkürzung
FK-V
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt 380 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km228 S monatlich,
21 bis 35 km376 S monatlich,
36 bis 50 km488 S monatlich,
darüber742 S monatlich,
für die Benützung von Linienbussen und Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
| ab 1.1.1984 | ab 1.9.1984 |
|---|---|
| bis zu 10 km …… 320 S | …… 320 S monatlich, |
| 11 bis 15 km …… 440 S | …… 480 S monatlich, |
| 16 bis 20 km …… 520 S | …… 560 S monatlich, |
| darüber ………… 640 S | …… 720 S monatlich, |
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
| ab 1.1.1984 | ab 1.9.1984 |
|---|---|
| bis zu 10 km …… 384 S | …… 384 S monatlich, |
| 11 bis 15 km …… 528 S | …… 576 S monatlich, |
| 16 bis 20 km …… 624 S | …… 672 S monatlich, |
| darüber ………… 768 S | …… 864 S monatlich, |
falls der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
| ab 1.1.1984 | ab 1.9.1984 |
|---|---|
| bis zu 10 km …… 512 S | …… 512 S monatlich, |
| 11 bis 15 km …… 704 S | …… 768 S monatlich, |
| 16 bis 20 km …… 832 S | …… 896 S monatlich, |
| darüber ………… 1 024 S | …… 1 152 S monatlich, |
Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FK-V
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt 380 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km264 S monatlich,
21 bis 35 km428 S monatlich,
36 bis 50 km560 S monatlich,
darüber610 S monatlich,
für die Benützung von Linienbussen und Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
| ab 1.1.1984 | ab 1.9.1984 |
|---|---|
| bis zu 10 km …… 320 S | …… 320 S monatlich, |
| 11 bis 15 km …… 440 S | …… 480 S monatlich, |
| 16 bis 20 km …… 520 S | …… 560 S monatlich, |
| darüber ………… 640 S | …… 720 S monatlich, |
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
| ab 1.1.1984 | ab 1.9.1984 |
|---|---|
| bis zu 10 km …… 384 S | …… 384 S monatlich, |
| 11 bis 15 km …… 528 S | …… 576 S monatlich, |
| 16 bis 20 km …… 624 S | …… 672 S monatlich, |
| darüber ………… 768 S | …… 864 S monatlich, |
falls der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
| ab 1.1.1984 | ab 1.9.1984 |
|---|---|
| bis zu 10 km …… 512 S | …… 512 S monatlich, |
| 11 bis 15 km …… 704 S | …… 768 S monatlich, |
| 16 bis 20 km …… 832 S | …… 896 S monatlich, |
| darüber ………… 1 024 S | …… 1 152 S monatlich, |
Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FK-V
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt 380 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km264 S monatlich,
21 bis 35 km428 S monatlich,
36 bis 50 km560 S monatlich,
darüber610 S monatlich,
für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km360 S monatlich,
11 bis 15 km520 S monatlich,
16 bis 20 km640 S monatlich,
darüber760 S monatlich,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km432 S monatlich,
11 bis 15 km624 S monatlich,
16 bis 20 km768 S monatlich,
darüber912 S monatlich,
falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km576 S monatlich,
11 bis 15 km832 S monatlich,
16 bis 20 km1 024 S monatlich,
darüber1 216 S monatlich.
Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FK-V
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt 410 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km264 S monatlich,
21 bis 35 km428 S monatlich,
36 bis 50 km560 S monatlich,
darüber610 S monatlich,
für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km360 S monatlich,
11 bis 15 km520 S monatlich,
16 bis 20 km640 S monatlich,
darüber760 S monatlich,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km432 S monatlich,
11 bis 15 km624 S monatlich,
16 bis 20 km768 S monatlich,
darüber912 S monatlich,
falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km576 S monatlich,
11 bis 15 km832 S monatlich,
16 bis 20 km1 024 S monatlich,
darüber1 216 S monatlich.
Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FK-V
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S monatlich,
für alle übrigen Zivildienstleistenden 410 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt:
für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 20 km264 S monatlich,
21 bis 35 km428 S monatlich,
36 bis 50 km560 S monatlich,
darüber610 S monatlich,
für die Benützung von Linienbussen und – sofern der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt ist – von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im innerstädtischen Verkehr,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km360 S monatlich,
11 bis 15 km520 S monatlich,
16 bis 20 km640 S monatlich,
darüber760 S monatlich,
bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km432 S monatlich,
11 bis 15 km624 S monatlich,
16 bis 20 km768 S monatlich,
darüber912 S monatlich,
falls nur an höchstens sechs Tagen benützbare Zeitkarten ausgegeben werden und der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer Fahrtstrecke von
bis zu 10 km576 S monatlich,
11 bis 15 km832 S monatlich,
16 bis 20 km1 024 S monatlich,
darüber1 216 S monatlich.
Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und
im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FK-V
§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2 werden für den Kalendermonat berechnet.
(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 oder 2 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 oder 2 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Abkürzung
FK-V
§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
(2) Dem Zivildienstleistenden ist am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zustehende Vergütung auszuzahlen.
Abkürzung
FK-V
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.