Verordnung der Bundesregierung über die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen im Wege der Telekopie (Telekopie-Verordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
§ 1. Der Inhalt von Erledigungen kann auch im Wege der Telekopie mitgeteilt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
§ 2. Die Übertragung im Wege der Telekopie ist nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
§ 3. (1) Die übertragende Stelle hat, sofern die Angaben gemäß Abs. 2 nicht auf der ersten Seite der Sendung aufscheinen, der zu übertragenden Erledigung ein Begleitblatt beizugeben das vor der eigentlichen Erledigung als erstes Blatt zu übertragen ist.
(2) Dieses Blatt hat alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um
den Empfänger, den Absender und dessen Telefaxnummer identifizieren,
das Schriftstück unverzüglich und fehlerfrei im Rahmen einer Organisationseinheit weiterleiten und
die Vollständigkeit der Übertragung, insbesondere die Seitenzahl, überprüfen zu können.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
§ 4. Die Geräte, die für die Übertragung verwendet werden, haben die folgenden technischen Merkmale aufzuweisen:
Eine optische Anzeigeeinrichtung, auf der die angewählte Rufnummer zu Kontrollzwecken angezeigt wird;
ein Übertragungsprotokoll nach jedem Übertragungsvorgang, aus dem zu entnehmen ist, ob alle Seiten vollständig übertragen worden sind, weiters Datum, Uhrzeit und Dauer der Übertragung sowie die Identifikation des Empfängers;
die Ausgabe eines Aktivitätenprotokolls in Form einer Liste;
einen Ausdruck auf jeder empfangenen Seite, der Informationen über den Sender, das Datum und die Uhrzeit sowie eine fortlaufende Seitennumerierung enthält;
den Ausdruck eines Fehlerprotokolls bei Auftreten eines Übertragungsfehlers.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
§ 5. Das Übertragungsprotokoll ist von der übertragenden Stelle aufzubewahren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
§ 6. Für die Übertragung dürfen nur Originale verwendet werden, die zumindest in der Normschrift „Courier 10'' oder in ähnlich großer Schrift ausgefertigt sind. Der Zeilenabstand muß mindestens einzeilig sein.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8
§ 7. Bei der Übertragung von Daten im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 317/1988, hat die übertragende Stelle unmittelbar vor der Übertragung fernmündlich den Empfänger auf die bevorstehende Übertragung von Erledigungen mit derartigen Daten hinzuweisen.
§ 8. Diese Verordnung ist in Verfahren anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1990 eingeleitet wurden.
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