Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bundesbetreuung für Asylwerber (Bundesbetreuungsverordnung - BBetrVO)
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. II § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl. Nr. 452/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Asylwerber (Bundesbetreuung) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Von der Bundesbetreuung können Asylwerber ausgeschlossen werden, deren Identität nicht soweit geklärt ist, daß die Hilfsbedürftigkeit festgestellt werden kann.
(3) Die Aufnahme in die Bundesbetreuung erfolgt in den Bundesbetreuungsstellen Kreuzen, Mödling Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen.
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§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, denen für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5 500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Betrag von 2 200 S, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1 000 S, aus welchem Rechtsgrund auch immer, monatlich zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen ist Bedacht zu nehmen.
(2) Asylwerber, die sich um Aufnahme in die Bundesbetreuung bewerben, und ihre in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen haben sich zu verpflichten, an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und insbesondere der Einholung von Auskünften vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch das Bundesministerium für Inneres zuzustimmen.
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§ 3. (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung kommen in Betracht:
Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag),
Unterbringung,
Krankenhilfe,
Taschengeld,
Bekleidung,
Schulbedarf,
Fahrtbeihilfen,
Soziale Betreuung,
Bestattungskosten.
(2) Unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, werden im Einzelfall jene Leistungen nach Abs. 1 erbracht, die unter Bedachtnahme auf die Menschenwürde zur ausreichenden Gewährleistung des Lebensbedarfes notwendig sind. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert.
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§ 4. (1) Taschengeld wird ab dem ersten vollen Monat ausbezahlt, der in Bundesbetreuung verbracht wird. Das Taschengeld beträgt für minderjährige Betreute 200 S, für alle anderen 400 S monatlich.
(2) Das Taschengeld wird jeweils für höchstens zwei Monate, und zwar um die Mitte der Auszahlungsperiode, an die Betreuten ausbezahlt, denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich anwesend sind, ihre Identität durch einen Ausweis nachweisen und die Übernahme bestätigen.
(3) Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewährt, die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug) verfügen.
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§ 5. (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten, auf seine ethnische und nationale Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.
(2) Unbegleitete minderjährige Betreute werden im Einvernehmen mit der Pflegschaftsbehörde so untergebracht, daß ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie ihrer besonderen persönlichen Situation Rechnung getragen werden kann.
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§ 6. (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt. Diese enthält Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie Ausstellungsdatum und die ausstellende Stelle.
(2) Leistungen auf Grund dieser Verordnung und des Bundesgesetzes über die Bundesbetreuung für Asylwerber werden nur an Betreute erbracht, die auf Verlangen die Betreuungskarte den mit der Erbringung der Leistung beauftragten Personen und Organen des Bundesministeriums für Inneres vorweisen. Betreute haben sich zu verpflichten, die Betreuungskarte bei Entlassung aus der Bundesbetreuung zurückzustellen.
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§ 7. (1) Betreute sind zu verpflichten, jede Änderung der für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(2) Tritt während der Bundesbetreuung eine für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebliche Änderung ein, so wird der Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend neu festgelegt.
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§ 8. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag abzuschließen ist. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen.
(2) Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und karitativen Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
(3) Für die Unterbringung wird je Betreutem und Tag höchstens ein Betrag von 85 S und für die Gewährung von Unterbringung und Verpflegung von höchstens 170 S geleistet. Diese Beträge können in Einzelfällen, entsprechend den am Standort über dem Durchschnitt liegenden ortsüblichen Preisen im Gastgewerbe, um bis zu 20 von 100 überschritten werden.
(4) Erbringen Vertragspartner in diesem Zusammenhang weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitssuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.
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§ 9. (1) Die Bundesbetreuung endet mit freiwilliger Aufgabe, Zurückziehung des Asylantrages, mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.
(2) In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative des Betroffenen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens in unbedingt erforderlichem Ausmaß, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, aufrechterhalten werden.
(3) Die Betreuten werden auf das bevorstehende Ende der Bundesbetreuung schriftlich hingewiesen. Die Leistungen werden zum angekündigten Zeitpunkt eingestellt. Die Betreuten haben sich zu verpflichten, die Unterkunft ohne unnötigen Aufschub zu verlassen. Hiefür wird ihnen in der Regel ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zur Verfügung gestellt.
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§ 10. (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen der Arbeitsmarktausbildung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu drei Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.
(2) In diesem Fall hat sich der Betreute zu verpflichten, pro erwerbstätiger Person im Monat für die Unterkunft einen Betrag von 1 000 S und für die Verpflegung einen Betrag von 1 000 S sowie für jede weitere im Familienverband lebende Person einen Betrag von 250 S zu entrichten.
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§ 11. Betreute haben sich zu verpflichten, die Kosten von Leistungen aus der Bundesbetreuung zurückzuerstatten, die durch unwahre oder unvollständige Angaben des Betreuten erschlichen wurden.
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§ 12. Das Bundesministerium für Inneres erläßt für die Bundesbetreuungsstellen in Kreuzen, Mödling-Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen Hausordnungen. Darin werden nähere Regelungen über die Vergabe und Benützung von Räumen, für die Benützung anderer Einrichtungen, über allfällige Öffnungszeiten, über die Modalitäten der Auszahlung von Taschengeld, Sachausstattung und Ausgabe der Verpflegung und über den Zutritt Außenstehender getroffen. Weiters wird darin festgelegt, wie viele Betreute in der jeweiligen Bundesbetreuungsstelle höchstens untergebracht werden dürfen und wie viele Notunterkünfte darüber hinaus zur Verfügung stehen.
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§ 13. Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den Organen der Flüchtlingsbetreuung des Bundesministeriums für Inneres über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsetzung ihrer auf bestimmte Unterkünfte bezogene Anordnungen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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