Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Allgemeine Viehzählung im Jahre 1991
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird - hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1991 mit Stichtag 3.Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
(2) Bei Personen, die außer Geflügel keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von 10 Stück Geflügel durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Angaben aus den Erhebungsformularen (P. 1 bis 49) in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme zu bilden und letztere in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften der Gemeindeblätter verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 9. Dezember 1991 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblatt-Reinschriften in Bezirkslisten zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblatt-Reinschriften und die Bezirkslisten bis spätestens 13. Dezember 1991 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften bis spätestens 13.Dezember 1991 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten je Tierhalter eine Abfindung in der Höhe von S 40,20 zu gewähren.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 1 in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
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Allgemeine Viehzählung 1991
Position Bezeichnung
1 Fohlen unter 1 Jahr alt
2 Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt
Pferde 3 Jahre alt und älter:
3 Hengste und Wallachen
4 Stuten
5 Pferde insgesamt
6 Kälber unter 3 Monate alt
Jungvieh 3 Monate bis unter 1/2 Jahr alt:
7 männlich
8 weiblich
Jungvieh 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt:
9 männlich
10 weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:
11 Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)
12 Ochsen
13 Kalbinnen nicht belegt
14 Kalbinnen belegt
Rinder 2 Jahre alt und älter:
15 Zuchtstiere
16 Schlachtstiere
17 Ochsen
18 Kalbinnen nicht belegt
19 Kalbinnen belegt
20 Milchkühe
21 Mutter- und Ammenkühe
22 Rinder insgesamt
23 Ferkel unter 2 Monate alt
24 Jungschweine 2 Monate bis
unter 1/2 Jahr alt
Schweine 1/2 Jahr alt und älter:
25 Mastschweine
26 Zuchtsauen trächtig
27 Zuchtsauen nicht trächtig
28 Zuchteber
29 Schweine insgesamt
30 Lämmer bis unter 1/2 Jahr alt
31 Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
Schafe 1 Jahr alt und älter:
32 männlich
33 weiblich
34 Schafe insgesamt
35 Ziegen (einschließlich Kitze)
36 Kücken und Junghennen für
Legezwecke unter 1/2 Jahr
Legehennen:
37 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt
38 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
39 2 Jahre alt und älter
40 Hähne
41 Mastkücken und Jungmasthühner
42 Hühner insgesamt
43 Gänse
44 Enten
45 Truthühner
Hausschlachtungen (vom 4.12.1990 bis
3.12.1991):
46 Kälber
47 Schweine
48 Schafe (einschließlich Lämmer)
49 Schlachtungen von Kaninchen (ab 10 Stück)
Erfolgte die Haltung der Leghennen (Pos.
37 bis 39) vorwiegend als:
50 Bodenhaltung
51 Käfig- bzw. Batteriehaltung
52 Erfolgte im abgelaufenen Jahr ein
Ab-Hof-Verkauf von Milch und/oder
Milchprodukten ?
53 Erfolgte im abgelaufenen Jahr eine
Milchanlieferung an eine Molkerei
und/oder Käserei ?
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