Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit dereine Erhebung des Feldgemüseanbaues angeordnet wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-10-25
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feldgemüseanbaufläche, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens 10 Ar. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben in den Betrieben in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1992 erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der Besitzverhältnisse der Feldgemüsefläche des Betriebes und der Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

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Flächenverteilung (in Hektar, Ar und m2)

Fläche unter Glas oder begehbarer Folie

für Jungpflanzenanzucht

Produktionszwecke

Feldgemüse ohne Mehrfachnutzung (einschließlich Flachfolie/Vlies)

Sonstige Flächen

Gesamtfläche des Betriebes

Besitzverhältnisse der Feldgemüsefläche desBetriebes (in Hektar, Ar und m2)

Eigengrund

Pachtgrund und sonstige bewirtschaftete Flächen (Servitute ua.) Feldgemüsefläche insgesamt

Wichtigster und zweitwichtigster Absatzweg derEigenproduktion

Verkauf

an Großhandel (auch Wiederverkäufermärkte)

an Verarbeitungsindustrie

über Absatzgenossenschaften, Erzeugergemeinschaften,

Erzeugerorganisationen ua. an Verbrauchermarkt (einschließlich Wochenmarkt)

an Einzelhandel

Detailverkauf ab Hof bzw. Straße

Wasserversorgung

Bewässerungsanlage vorhanden (ja/nein)

Bewässerte Flächen (Hektar/Ar)

Fachliche Ausbildung des Betriebsleiters

Landwirtschaftlicher Facharbeiter

Landwirtschaftsmeister

Höhere Landwirtschaftliche Schule

Landwirtschaftliche Universität

Gärtnerische Ausbildung

andere höhere Ausbildungen

Arbeitskräfte am 1. Juni 1992

Familieneigene Arbeitskräfte (männlich/weiblich)

vollbeschäftigt

teilbeschäftigt

familieneigene Arbeitskräfte insgesamt

darunter mit fachlicher Ausbildung

Familienfremde Arbeitskräfte (männlich/weiblich)

ständig beschäftigt

Saisonarbeiter

familienfremde Arbeitskräfte insgesamt

darunter mit fachlicher Ausbildung

beschäftigte Ausländer

darunter Saisonarbeiter

Gemüsebau

Gemüse im Vertragsanbau/Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung/im Freiland/in Gewächshäusern einschließlich begehbarer Folientunnels/unter Flachfolie und Vlies in Hektar, Ar und m2

Broccoli

Chinakohl

Dille

Gartenkresse

Gewürz- und Heilkräuter

Grünerbsen

Gurken

Einlegegurken

Salatgurken

Schälgurken (Senfgurken)

Käferbohnen

Karfiol (Blumenkohl)

Karotten, Möhren

Knoblauch

Knollenfenchel

Kochsalat

Kohl (Wirsing)

Kohlsprossen

Kohlrabi

Kraut

Einschneidekraut

Weißkraut (Frisch-/Lagerkraut)

Rotkraut (Blaukraut)

Kren

Melanzani

Paprika

Paprika, rot (Capia)

Pfefferoni

Paradeiser (Tomaten)

Pastinak

Petersilie (grün)

Petersilienwurzel

Pflückbohnen (Fisolen)

Porree (Lauch)

Radieschen

Rettich

Rhabarber

Rote Rüben

Salat

Bummerlsalat (Eissalat)

Eichblattsalat

Endiviensalat

Friseesalat

Häuptelsalat (Kopfsalat)

Lollo Rossa

Radicchio

Vogerlsalat (Feldsalat)

Zuckerhut (Fleischkraut)

Schnittlauch

Sellerie

Spargel

Speisebohnen, getrocknet

Speisekürbis

Spinat

Zichorie

Zucchini

Zuckermais (Speisemais)

Zwiebeln

Übrige Gemüsearten

Samenzucht und Samenbau

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