Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die durch die Mitwirkung an der Ordentlichen Volkszählung 1991 erwachsenden Kosten
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Die Pauschalentschädigung für die den Gemeinden durch die Mitwirkung an der Volkszählung erwachsenden Kosten beträgt
für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem keine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 6,70 S,
für jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in dem zumindest eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat, 40,20 S.
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