Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 1996-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1931
Änderungshistorie JSON API
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen
2.

TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19
2.

Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3.

Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27
4.

Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a
3.

TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Allgemeines

§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen
§ 28a Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten
2.

Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1.

Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe
2.

Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 36a Schutzzone
§ 37 Auflösung von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen von Sachen
§ 42a Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 43 Verfall sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis
3.

Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen

§ 49a Sicherheitsbereich
§ 49b Gefährderansprache
§ 49c Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und präventive Anhaltung“
4.

Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50
4.

TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Allgemeines

§ 51
2.

Hauptstück: Ermittlungsdienst

§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
§ 53a Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 54b Vertrauenspersonenevidenz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 58a Sicherheitsmonitor
§ 58b Vollzugsverwaltung
§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei
§ 58d Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikten, insbesondere sexuell motivierte Straftaten
§ 59 Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 62 Entfallen
§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
3.

Hauptstück: Erkennungsdienst

§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65a Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen
§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 80 Auskunftsrecht
5.

TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung
§ 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
§ 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand
§ 83a Unbefugtes Tragen von Uniformen
§ 83b Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden
§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
6.

TEIL: RECHTSSCHUTZ

1.

Abschnitt: Subjektiver Rechtsschutz

§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
2.

Abschnitt: Objektiver Rechtsschutz

§ 91 Amtsbeschwerde
3.

Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a Rechtsschutzbeauftragter
§ 91b Organisation
§ 91c Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91d Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
7.

TEIL: Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92 Entschädigung
§ 92a Kostenersatzpflicht
8.

TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Information verfassungsmäßiger Einrichtungen
9.

TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94 In-Kraft-Treten
§ 94a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außer-Kraft-Treten
§ 98 Vollziehung

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

TEIL

1.

Hauptstück: Anwendungsbereich

§ 1
2.

Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister für Inneres
§ 7 Landespolizeidirektionen
§ 8 Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Polizeikommanden
§ 11 Sicherheitsakademie
§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung
§ 13a Dokumentation
§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 14a Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
3.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen

§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen
2.

TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19
2.

Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3.

Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27
4.

Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a
3.

TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Allgemeines

§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen
§ 28a Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten
2.

Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1.

Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe
2.

Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 36a Schutzzone
§ 37 Auflösung von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen von Sachen
§ 42a Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 43 Verfall sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis
3.

Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen

§ 49a Sicherheitsbereich
§ 49b Gefährderansprache
§ 49c Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und präventive Anhaltung“
4.

Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50
4.

TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Allgemeines

§ 51
2.

Hauptstück: Ermittlungsdienst

§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
§ 53a Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 54b Vertrauenspersonenevidenz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 58a Sicherheitsmonitor
§ 58b Vollzugsverwaltung
§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei
§ 58d Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikten, insbesondere sexuell motivierte Straftaten
§ 59 Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 62 Entfallen
§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
3.

Hauptstück: Erkennungsdienst

§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65a Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen
§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 80 Auskunftsrecht
5.

TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung
§ 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
§ 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand
§ 83a Unbefugtes Tragen von Uniformen
§ 83b Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden
§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
6.

TEIL: RECHTSSCHUTZ

1.

Abschnitt: Subjektiver Rechtsschutz

§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
2.

Abschnitt: Objektiver Rechtsschutz

§ 91 Amtsbeschwerde
3.

Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a Rechtsschutzbeauftragter
§ 91b Organisation
§ 91c Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91d Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
7.

TEIL: Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92 Entschädigung
§ 92a Kostenersatzpflicht
8.

TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Information verfassungsmäßiger Einrichtungen
9.

TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94 In-Kraft-Treten
§ 94a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außer-Kraft-Treten
§ 98 Vollziehung

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

TEIL

1.

Hauptstück: Anwendungsbereich

§ 1
2.

Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister für Inneres
§ 7 Landespolizeidirektionen
§ 8 Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Polizeikommanden
§ 11 Sicherheitsakademie
§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung
§ 13a Dokumentation
§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 14a Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
3.

Hauptstück: Begriffsbestimmungen

§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen
2.

TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19
2.

Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3.

Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27
4.

Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a
3.

TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Allgemeines

§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen
§ 28a Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten
2.

Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1.

Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe
2.

Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 36a Schutzzone
§ 37 Auflösung von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen von Sachen
§ 42a Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 43 Verfall sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis
3.

Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen

§ 49a Sicherheitsbereich
§ 49b Gefährderansprache
§ 49c Präventive Maßnahmen: „Meldeauflage, Belehrung, zwangsweise Vorführung und präventive Anhaltung“
4.

Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50
4.

TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1.

Hauptstück: Allgemeines

§ 51
2.

Hauptstück: Ermittlungsdienst

§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
§ 53a Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 54b Vertrauenspersonenevidenz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 58a Sicherheitsmonitor
§ 58b Vollzugsverwaltung
§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei
§ 58d Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikten, insbesondere sexuell motivierte Straftaten
§ 59 Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 62 Entfallen
§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
3.

Hauptstück: Erkennungsdienst

§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65a Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen
§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 80 Auskunftsrecht
5.

TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung
§ 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
§ 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand
§ 83a Unbefugtes Tragen von Uniformen
§ 83b Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden
§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
6.

TEIL: RECHTSSCHUTZ

1.

Abschnitt: Subjektiver Rechtsschutz

§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
2.

Abschnitt: Objektiver Rechtsschutz

§ 91 Amtsbeschwerde
3.

Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a Rechtsschutzbeauftragter
§ 91b Organisation
§ 91c Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91d Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
7.

TEIL: Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92 Entschädigung
§ 92a Kostenersatzpflicht
8.

TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Information verfassungsmäßiger Einrichtungen
9.

TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94 In-Kraft-Treten
§ 94a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außer-Kraft-Treten
§ 98 Vollziehung

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 91 Amtsbeschwerde, Eintrittsrecht und Revision
3.

Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a Rechtsschutzbeauftragter
§ 91b Organisation
§ 91c Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91d Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
7.

TEIL: Entschädigung und Kostenersatzpflicht

§ 92 Entschädigung
§ 92a Kostenersatzpflicht
8.

TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Information verfassungsmäßiger Einrichtungen
9.

TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94 In-Kraft-Treten
§ 94a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außer-Kraft-Treten
§ 98 Vollziehung

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15a bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15a bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15a bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

(Anm.: § 93a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

(Anm.: § 93a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

(Anm.: § 93a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

(Anm.: § 93a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

(Anm.: § 93a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

Abkürzung

SPG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1153

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

Abkürzung

SPG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1153

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

(Anm.: §§ 15b bis 15c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

Abkürzung

SPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SPG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32023L0977, 32024L1712

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Teil

1.

Hauptstück

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.

2.

Hauptstück

Organisation der Sicherheitsverwaltung

Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.

(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Sicherheitspolizei

§ 3. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

Sicherheitsbehörden

§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

(3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

Sicherheitsbehörden

§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

Sicherheitsbehörden

§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.

(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

1.

der Bundesgendarmerie,

2.

der Bundessicherheitswachekorps,

3.

der Kriminalbeamtenkorps,

4.

der Gemeindewachkörper sowie

5.

des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

1.

der Bundesgendarmerie,

2.

der Bundessicherheitswachekorps,

3.

der Kriminalbeamtenkorps,

4.

der Gemeindewachkörper sowie

5.

des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

1.

des Wachkörpers Bundespolizei,

2.

der Gemeindewachkörper und

3.

des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

1.

des Wachkörpers Bundespolizei,

2.

der Gemeindewachkörper und

3.

des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.

(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1.

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2.

Angehörige der Gemeindewachkörper,

3.

Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4.

sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen. Für den Funkstreifendienst sind die notwendigen Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr über das öffentliche Fernsprechnetz zum Ortstarif für Notrufe erreichbar sind.

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.

(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.

Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1.

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2.

Angehörige der Gemeindewachkörper,

3.

Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4.

sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.

(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und der Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen.

(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.

(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.

(7) Von den Landespolizeidirektionen sind zur Besorgung des Exekutivdienstes Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr für Notrufe erreichbar sind und die Koordination von Einsätzen unterstützen.

Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt

1.

für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

2.

für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.

Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die wenn auch nur mittelbar Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt

1.

für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

2.

für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3) durch Verordnung der Landesregierung.

Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

(2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Aus Organen gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung organisierter Kriminalität durch Verordnung Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Solche Verordnungen dürfen erst erlassen werden, nachdem der zuständige Ausschuß (Unterausschuß) des Nationalrates über das Vorhaben des Bundesministers für Inneres beraten hat; dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben.

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

(2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung organisierter Kriminalität oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

(2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.

(2) Die der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sowie des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.

(2) Die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sowie des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.

(2) Die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Abkürzung

SPG

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung als Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sowie des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt jeweils durch besonderes Bundesgesetz.

(2) Die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Abkürzung

SPG

Bundesminister für Inneres

§ 6. (1) Die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst als Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sowie des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt jeweils durch besonderes Bundesgesetz.

(2) Die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für den Bundesminister für Inneres Exekutivdienst.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für Zwecke einer wirksameren Bekämpfung krimineller Verbindungen oder, wenn wegen der hiezu gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt eine besondere Ausbildung erforderlich ist, zur Beendigung gefährlicher Angriffe aus Organen gemäß Abs. 2 Sondereinheiten bilden und ihnen die ausschließliche oder schwerpunktmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben im gesamten Bundesgebiet auftragen. Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden haben.

Sicherheitsdirektionen

§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.

(2) An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landesgendarmeriekommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.

(3) Den Sicherheitsdirektor hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.

(4) Dem Sicherheitsdirektor ist zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben das erforderliche Personal beigegeben. Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(5) In Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Lande maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Sicherheitsdirektionen

§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.

(2) An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.

(3) Den Sicherheitsdirektor hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.

(4) Dem Sicherheitsdirektor ist zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben das erforderliche Personal beigegeben. Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(4a) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.

(5) In Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Lande maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Abkürzung

SPG

Landespolizeidirektionen

§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.

(2) Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vom Landespolizeidirektor besorgt.

(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Abkürzung

SPG

Landespolizeidirektionen

§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.

(2) Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vom Landespolizeidirektor besorgt.

(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Bundespolizeidirektionen

§ 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(2) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden Angelegenheiten untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

Bundespolizeidirektionen

§ 8. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.

Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde

§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:

1.

für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;

2.

für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;

3.

für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;

4.

für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;

5.

für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;

6.

für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;

7.

für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;

8.

für das Gebiet der Gemeinde Wien.

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirksgendarmeriekommanden und ihre nachgeordneten Dienststellen sind diesen bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirksgendarmeriekommanden und ihre nachgeordneten Dienststellen sind diesen bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirksgendarmeriekommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9. (1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

Bezirksverwaltungsbehörden

§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

SPG

Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 10. (1) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten unterstehen die Landesgendarmeriekommanden unmittelbar dem Bundesminister für Inneres (Gendarmeriezentralkommando).

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Ihnen obliegt die Organisation des Streifendienstes innerhalb des Landes oder des Bezirkes. Soweit sie für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes).

Polizeikommanden

§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere

1.

die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,

2.

die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,

3.

auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,

4.

die Festlegung der Dienstzeit,

5.

die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,

6.

die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und

7.

die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur

(3) In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).

(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.

(5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.

(6) Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).

Polizeikommanden

§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.

(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere

1.

die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,

2.

die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,

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