VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR ZUR ERRICHTUNG VORGESCHOBENER GRENZABFERTIGUNGSSTELLEN IN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF, MARCHEGG UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF SOWIE ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG WÄHREND DER FAHRT AUF DER STRECKE ZWISCHEN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik” bzw. „slowakisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik”,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik”, „CSSR”,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik” oder „CSFR”
bzw. „tschechoslowakisch”.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel
(BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung
verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,
unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 1
(1) Im Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof wird auf tschechoslowakischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
(2) In den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Marchegg werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene tschechoslowakische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 2
Die österreichische und die tschechoslowakische Ein- und Ausreiseabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen werden. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von diesen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auch sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 3
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt im Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof:
- die Bahnsteige 1 bis 5;
- den beim Güterlager der CSD gelegenen Dienstraum für die österreichischen Bediensteten;
- die Verbindungswege.
(2) Die Zonen für die tschechoslowakischen Bediensteten umfassen 1.im Bahnhof Marchegg:
- die Bahnsteige 1 bis 4;
- den im ÖBB-Wohn- und Dienstgebäude im Erdgeschoß gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- die Verbindungswege;
- die Bahnsteige 1 bis 9;
- den neben den Räumen des Zollamtes Wien, Zweigstelle Südbahnhof-Personenbahnhof gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 4
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den österreichischen Bediensteten von Bratislava zum Grenzübergang Petrzalka/Berg,
von den tschechoslowakischen Bediensteten von Wien und Marchegg zum Grenzübergang Berg/Petrzalka
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in Kraft.
(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Prag, am 27. Mai 1992, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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