Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 160
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(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Paßversagung

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1.

der Paßwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

2.

die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a)

sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b)

Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c)

die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern,

d)

illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e)

Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f)

entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Paßversagung

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1.

der Paßwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

2.

die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a)

sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b)

gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c)

die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

d)

illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e)

Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f)

entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Paßversagung

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1.

der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

2.

die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a)

sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b)

gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c)

die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

d)

illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e)

Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f)

entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.

Paßversagung

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1.

der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

2.

die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a)

sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b)

gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c)

die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

d)

illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e)

Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f)

entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.

Paßentziehung

§ 15. (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.

(3) Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1 erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn

1.

eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder

2.

das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt oder

3.

der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (§ 3).

Paßentziehung

§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn

1.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt,

2.

eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,

3.

das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4.

der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepaß (§ 10a) zu entziehen.

(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Paßentziehung

§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn

1.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt,

2.

eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,

3.

das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4.

der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepaß (§ 10a) zu entziehen.

(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

Paßentziehung

§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn

1.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,

2.

eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,

3.

das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4.

der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.

(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.

(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

Paßentziehung

§ 15. (1) Ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn

1.

anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,

2.

eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,

3.

das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4.

der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.

(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.

(4) Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

Abnahme des Reisepasses

§ 15a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepaß abzunehmen, wenn

1.

dieser vollstreckbar entzogen oder

2.

in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepaß seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Abnahme des Reisepasses

§ 15a. (1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

1.

dieser vollstreckbar entzogen,

2.

in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder

3.

dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Abnahme des Reisepasses

§ 15a. (1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

1.

dieser vollstreckbar entzogen,

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

3.

dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

Behörden

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

1.

bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, kann eine paßbehördliche Amtshandlung im Inland mit Zustimmung der nach dem Wohnsitz örtlich zuständigen Behörde von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, vorgenommen werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung mit der Maßgabe sinngemäß, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird.

Behörden

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

1.

bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet, im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses für eine wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig ist, so kann mit Zustimmung der nach dem Hauptwohnsitz örtlich zuständigen Behörde die paßbehördliche Amtshandlung im Inland von jeder anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren Bereich sich diese Person aufhält, in Form eines Reisepasses gemäß § 4a vorgenommen werden. Die Zustimmung ist bei Vorliegen eines Paßversagungsgrundes oder Entziehungstatbestandes zu verweigern.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

Behörden

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

1.

bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

Behörden

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

1.

bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, daß die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

Behörden

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

1.

bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.

Behörden

§ 16. (1) Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit

1.

gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinenabdrücke (Anm.: richtig: Papillarlinienabdrücke) an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.

Behörden

§ 16. (1) Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit

1.

gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels - ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde - durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinenabdrücke (Anm.: richtig: Papillarlinienabdrücke) an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.

Behörden

§ 16. (1) Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit

1.

gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

2.

Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

3.

Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels – ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinienabdrücke an die Behörde zu übermitteln. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Dienstleister dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Dienstleister dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.

(3) Soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, kann ein Antragssteller erklären, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung wünscht. Die näheren Bestimmungen zu den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist, werden durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmt.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 161/2013.

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Dienstleister dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.

(3) Soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, kann ein Antragssteller erklären, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung wünscht. Die näheren Bestimmungen zu den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist, werden durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmt.

Entscheidungspflicht

§ 17. (1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 161/2013.

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der personenbezogenen Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Auftragsverarbeiter dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.

(3) Soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, kann ein Antragssteller erklären, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung wünscht. Die näheren Bestimmungen zu den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist, werden durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmt.

Paßersatz

§ 18. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 2 werden ausgestellt

1.

Personalausweise nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 4,

2.

Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 5 und

3.

Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Paßersatz

§ 18. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 2 werden ausgestellt

1.

Personalausweise

2.

Sammelreisepässe und

3.

Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Paßersatz

§ 18. (1) Als Passersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer, die Versagung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen sowie auf die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung“ bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen auch den Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(7) Die Bestimmung des § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung“ bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet; im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden nicht entgegen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen sowie ihre Ungültigerklärung wird im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt. § 16 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die Ungültigerklärung einer Miteintragung sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) Eine Änderung der die Person oder den Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein gültiges Reisedokument dar.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung von Kindern in Personalausweisen wird durch den Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 ist vorzusehen, dass sich Personalausweise für Minderjährige, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, farblich von anderen Personalausweisen unterscheiden.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 ist vorzusehen, dass sich Personalausweise für Minderjährige, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, farblich von anderen Personalausweisen unterscheiden.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 123/2021)

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer auch den Vertretungsbehörden.

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)

Sammelreisepässe

§ 20. (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Reiseleiters.

Sammelreisepässe

§ 20. (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.

Sammelreisepässe

§ 20. (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.

Übernahmserklärungen

§ 21. (1) Eine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.

(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen. bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden

§ 22. Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmung von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide von Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Instanzenzug

§ 22. (1) Die Vertretungsbehörden haben bei den im § 16 Abs. 1 sowie im § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. § 17 gilt. Über die Berufung gegen einen Bescheid, der auf Grund dieser Bestimmungen von einer Vertretungsbehörde erlassen worden ist, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz.

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden

§ 22. (1) Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:

1.

§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

2.

Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

3.

Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Verwendung personenbezogener Daten

§ 22a. Die Paßbehörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Dabei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeiten. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses.

Verwendung personenbezogener Daten

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.

Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung

und in lokalen Anwendungen

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

a)

Namen,

b)

Geschlecht,

c)

akademischen Grad,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Staatsbürgerschaft,

g)

Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),

h)

Größe,

i)

besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,

j)

Lichtbild,

k)

Unterschrift sowie

l)

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E Government-Gesetz) und

m)

Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder

(2) Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 EGovernment-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(4) Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.

(5) Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

(6) Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.

Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

a)

Namen,

b)

Geschlecht,

c)

akademischen Grad,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Staatsbürgerschaft,

g)

Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),

h)

Größe,

i)

besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,

j)

Lichtbild,

k)

die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,

l)

Unterschrift sowie

m)

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E Government-Gesetz) und

n)

Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder

des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 zu überlassen.

(2) Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 EGovernment-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Abs. 1 lit. k verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verwendet werden.

(4) Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.

(5) Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

(5a) Die Daten nach Abs. 1 lit. k sind spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments (§ 3 Abs. 6), und spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments unter Einbindung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.

(6) Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.

Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

a)

Namen,

b)

Geschlecht,

c)

akademischen Grad,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geburtsort,

f)

Staatsbürgerschaft,

g)

Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),

h)

Größe,

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