Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-17
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 218
Änderungshistorie JSON API

(17) § 3 Abs. 1a, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2a, § 18 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 3 Abs. 2 bis 4, § 4a Abs. 1 und 2 und § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten jeweils mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. § 3a samt Überschrift, § 4a Abs. 3a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

(18) § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 3, die Überschrift zum 2. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 14 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1, 1a, 4 und 5, die Überschrift zu § 15 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 1a, die Überschrift zu § 16 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 1 bis 2a sowie 5 bis 8, die Überschrift zu § 16a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 2 bis 4, 6 und 12, § 16b Abs. 2 bis 5, § 16c, § 17 Abs. 5 sowie § 20 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; jedoch tritt § 4a Abs. 1 nicht vor dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt § 16a Abs. 1 außer Kraft.

(19) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(20) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 zu § 16c sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Anordnung zur Änderung des § 16c beziehen, die sie durch das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, erhalten würde.

(21) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 7, § 16a Abs. 4 sowie § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. § 3 Abs. 1b und 2 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 23 Abs. 17 und 20 sowie § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(23) § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(24) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a, die Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 5a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 7, § 21b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen A, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten zwölf Monate nach der Kundmachung in Kraft. § 3 Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2a sowie § 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz EGovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)

(Anm.: Abs. 25 wurde nicht vergeben)

(26) § 16a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Abkürzung

MeldeG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1a und 2 und die Anlage A (Anm.: wurde im Parlament nicht beschlossen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten §§ 14 Abs. 3 und 21a außer Kraft.

(9) Die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(10) Die §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1a, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3a sowie 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem ein Gästeverzeichnis gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 zu führen ist.

(13) Die §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 6 und 7, 16a Abs. 3, 16b und 16c samt Überschriften, 19, § 22 Abs. 2a und 3 sowie die Anlagen A und C sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 16b und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft. § 1 Abs. 5, § 5 samt Überschrift, § 7 Abs. 5 und 6, § 10 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2 sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit dem durch § 23 Abs. 12 festgelegten Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft. Die §§ 4 Abs. 3 und 4, 4a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit dem durch § 4 Abs. 2a festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

(14) § 2 Abs. 2 Z 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 15 Abs. 7 letzter Satz und § 17 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.

(15) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 3 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 1, 16c sowie 18 Abs. 1 und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2015 treten mit 1. Mai 2015 in Kraft; § 5 Abs. 1 und 3 tritt mit dem nach § 23 Abs. 12 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

(16) Gästeverzeichnisse, die der Anlage A der MeldeV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016 entsprechen, dürfen bis zum 30. April 2018 weiterverwendet werden. Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Reisedokumente der Mitreisenden sind ab 1. Mai 2017 nicht mehr einzutragen.

(17) § 3 Abs. 1a, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2a, § 18 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 3 Abs. 2 bis 4, § 4a Abs. 1 und 2 und § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten jeweils mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. § 3a samt Überschrift, § 4a Abs. 3a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.

(18) § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 3, die Überschrift zum 2. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 14 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1, 1a, 4 und 5, die Überschrift zu § 15 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 1a, die Überschrift zu § 16 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 1 bis 2a sowie 5 bis 8, die Überschrift zu § 16a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 2 bis 4, 6 und 12, § 16b Abs. 2 bis 5, § 16c, § 17 Abs. 5 sowie § 20 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; jedoch tritt § 4a Abs. 1 nicht vor dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt § 16a Abs. 1 außer Kraft.

(19) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(20) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 zu § 16c sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Anordnung zur Änderung des § 16c beziehen, die sie durch das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, erhalten würde.

(21) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 7, § 16a Abs. 4 sowie § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. § 3 Abs. 1b und 2 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 23 Abs. 17 und 20 sowie § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(23) § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(24) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a, die Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 5a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 7, § 21b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen A, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten zwölf Monate nach der Kundmachung in Kraft. § 3 Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2a sowie § 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz EGovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)

(25) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a und § 21b, § 3 Abs. 1a bis 3, § 4 Abs. 2a, die Überschrift zu § 4a, § 4a Abs. 1, § 11 Abs. 1a, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2 bis 4 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 3 letzter Satz, § 22 Abs. 1 Z 4 sowie § 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit 12. Dezember 2023 in Kraft. § 3 Abs. 2 letzter Satz sowie § 19 Abs. 1a sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz EGovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich anstatt der Funktion EID um die Funktion Bürgerkarte handelt. (Anm. 1)

(26) § 16a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Verweisungen

§ 24. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16a im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

Abkürzung

MeldeG

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und des § 16c im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.

Abkürzung

MeldeG

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Anlage A


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage A


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage A


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage A

Meldezettel

Zutreffendes bitte ankreuzen x! Erläuterungen auf der

Rückseite!

```


```

FAMILIENNAME (in Blockschrift), AKAD. GRAD (abgekürzt)

```


```

VORNAME lt. Geburtsurkunde (bei Fremden laut Reisepass)

```


```

Familienname vor der ersten Eheschließung

```


```

GEBURTSDATUM GESCHLECHT RELIGIONSBEKENNTNIS

männlich O weiblich O

```


```

GEBURTSORT lt. Reisedokument (bei österr. Staatsbürgern auch lt. Geburtsurkunde); Bundesland (Inland) und Staat (Ausland)

```


```

STAATSANGEHÖRIGKEIT

Östrreich O anderer Staat O - Name des Staates:

```


```

Angabe der ZMR-Zahl (soweit bekannt): ______ ______ ______ ______

```


```

```


```

REISEDOKUMENT bei Fremden

Art, zB Reisepass,

Personalausweis: Ausstellungsdatum:

Nummer:

ausstellende Behörde, Staat:

```


```

Straße (Platz) bzw. Ort ohne

ANMELDUNG Straßennamen Haus-Nr. Stiege Tür-Nr.

der

Unterkunft ________________________________________________________

in ..... Postleitzahl Ortsgemeinde, Bundesland

```


```

Ist diese Unterkunft Hauptwohnsitz: ja O nein O

```


```

wenn nein, Straße (Platz) bzw. Ort ohne

Hauptwohn- Straßennamen Haus-Nr. Stiege Tür-Nr.

sitz

bleibt ________________________________________________________

in ..... Postleitzahl Ortsgemeinde, Bundesland

```


```

Zuzug aus dem Ausland?

nein O ja O - Angabe des Staates:

```


```

Straße (Platz) bzw. Ort ohne

ABMELDUNG Straßennamen Haus-Nr. Stiege Tür-Nr.

der

Unterkunft ________________________________________________________

in ..... Postleitzahl Ortsgemeinde, Bundesland

```


```

Sie verziehen ins Ausland?

nein O ja O - Angabe des Staates:

```


```

Im Falle einer Anmeldung: Unterschrift des Meldepflichtigen

Unterkunftgeber (Name in (Bestätigung der Richtigkeit

Blockschrift, Unterschrift) der Meldedaten)


Vorderseite

Information für den Meldepflichtigen

1.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

3.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

5.

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (zB Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.

Rückseite

Anlage A

(Anm.: Vorderseite des Formulars (Meldezettel) wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. I Nr. 45/2006im RIS verwiesen:

1.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

3.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Melde-pflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehre-re Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskrite-rien maßgeblich:

Rückseite

Abkürzung

MeldeG

Anlage A

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 7 bis 10 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

7. In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.)

Information für den Meldepflichtigen

1.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

● Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nach- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;

● Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

● wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohn-sitzes erforderlich.

3.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Melde-pflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehre-re Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskrite-rien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjähri-gen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich. 5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.

Rückseite

Abkürzung

MeldeG

Anlage A

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 7 bis 10 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

7. In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

Die Novellierungsanweisungen Z 31 und 32 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

31. In Anlage A wird das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

32. In Anlage A wird im Feld Familienstand (bisheriges Feld Personenstand) nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt und die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.)

Information für den Meldepflichtigen

1.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

● Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nach- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;

● Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

● wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

5.

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung) begründen kann.

Rückseite

Abkürzung

MeldeG

Anlage A

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8 bis 10 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

Die Novellierungsanweisungen Z 31 und 32 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

31. In Anlage A wird das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

32. In Anlage A wird im Feld Familienstand (bisheriges Feld Personenstand) nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt und die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.)

Information für den Meldepflichtigen

1.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

2.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

● Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nach- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z. B. Reisepass und Geburtskunde;

● Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z. B. Reisepass);

● wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

3.

Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.

4.

Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Wählerevidenz“ sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z. B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

5.

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z. B. Kfz-Zulassung) begründen kann.

Rückseite

Abkürzung

MeldeG

Anlage A

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Anlage B


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage B

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. Nr. 9/1992 verwiesen.)

Abkürzung

MeldeG

Anlage B

(Anm.: Die Novellierungsanweisung Z 11 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

11. In Anlage B werden nach dem Wort „FAMILIENNAME“ die Wortfolge „oder NACHNAME“ sowie nach dem Wort „EHEGATTE“ die Wortfolge „oder EINGETRAGENER PARTNER“ eingefügt.)

Anlage C

WOHNSITZERKLÄRUNG

```


```

Familienname Vorname(n) Geburtsdatum

Tag Monat Jahr

____ ____ ________

```


```

Familienstand:

O ledig O verheiratet O verwitwet O geschieden

```


```

Staatsbürgerschaft:

O Österreich O anderer EU-Staat O Nicht-EU-Staat

```


```

Ich bin:

O berufstätig O Hausfrau/ O in Berufsaus- O Kind ohne

mann bildung stehend derzeitigen

Schulbesuch

O arbeitslos O in Pension, O Schüler/Stu- O Präsenz- O sons-

Rente dent/in (Zivil)- tiges

diener

```


```

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen für Ihren Hauptwohnsitz

und (so vorhanden) für Ihren Nebenwohnsitz.

Die beiliegenden Erläuterungen sollen Sie dabei unterstützen.

Angaben, die über die folgenden Fragen hinausgehen, können in

Punkt 8 eingetragen werden.

```


```

Weiterer Wohnsitz

Hauptwohnsitz (Nebenwohnsitz)

```


```

```

1.

Anschrift: Name der Name der

```

Gemeinde Postleitzahl Gemeinde Postleitzahl

```


```

```


```

Straße bzw. Haus-/ Straße bzw. Haus-/

Ortschaft Tür-Nr.  Ortschaft Tür-Nr.

```


```

```


```

```

2.

Aufenthalts-

```

dauer:

Ich verbringe Tage des Jahres Tage des Jahres

während eines

Jahres am ____________ ____________

Hauptwohnsitz/

am

Nebenwohnsitz

ungefähr

folgende

Anzahl von

Tagen:

```


```

```

3.

Mitbewohner/- Ver- Geburts- gemel- Ver- Geburts- gemel-

```

innen: wandt- jahr det wandt- jahr det

schafts- mit schafts- mit

Ich lebe mit ver- H NW ver- H NW

folgenden hält- hält-

Angehörigen nis/ nis/

(Familienmit- Lebens- Lebens-

gliedern/- gemein- gemein-

Partnern) in schaft schaft

diesen

Unterkünften _______ _______ O O _______ _______ O O

und diese

sind dort _______ _______ O O _______ _______ O O

wie folgt

gemeldet: _______ _______ O O _______ _______ O O

Hauptwohn- _______ _______ O O _______ _______ O O

sitz = H

Nebenwohn-

sitz = NW

```


```

```

4.

Funktionen in

```

öffentlichen

und privaten

Körper-

schaften:

Ich übe eine O ja O ja

solche

Funktion an O nein O nein

meinem

Hauptwohn-

sitz/meinem

Nebenwohnsitz

aus:

```


```

```

5.

Ausgangspunkt

```

meines

Arbeits-,

Schulweges:

Überwiegend O ja O ja

trete ich

diesen Weg O nein O nein

von meinem

Hauptwohn-

sitz/meinem

Nebenwohnsitz

aus an:

```


```

```

5.

Arbeits-,

```

Schulort:

Meine Name der Gemeinde Postleitzahl

Arbeits-/Aus-

bildungs- __________________________________________________

stätte

befindet sich

in:

```


```

```

7.

Minderjährige Geburts- Name der Gemeinde Postleitzahl

```

Kinder: jahr

Der

Kindergarten, 1. Kind ________ _________________ ____________

der Hort,

die Schule, 2. Kind ________ _________________ ____________

die Ausbil-

dungs- oder 3. Kind ________ _________________ ____________

Arbeitsstätte

meiner minder- 4. Kind ________ _________________ ____________

jährigen

Kinder

befindet sich

in:

```


```

8.

Ergänzende Bemerkungen:

```


```

Ich bestätige diese Angaben nach bestem Wissen getätigt zu haben.

__________________ ___________________

Datum Unterschrift

```


```

Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung

```


```

ALLGEMEINES

```


```

Der Frage, ob Sie an einem Ort mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet sind, kommt nicht nur aus melderechtlicher Sicht Bedeutung zu. Die entsprechende Meldung hat Auswirkungen auf viele Bereiche des täglichen Lebens. Sie ist nicht nur ausschlaggebend für die Ausübung Ihres Wahlrechts oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, sondern hat auch maßgebliche Auswirkungen, wenn es darum geht, Förderungen und Unterstützungen in Anspruch nehmen zu wollen. Es ist daher nicht nur für die Behörden und Ämter wichtig, wo Sie einen Wohnsitz oder Ihren Hauptwohnsitz haben, sondern auch für die Wahrnehmung Ihrer Anliegen.

Sie sind jedoch - wie die nachstehenden Gesetzestexte zeigen - nicht völlig “frei” in der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes, sondern Sie müssen diese nach bestimmten Kriterien vornehmen.

Der § 1 Absatz 6 des Meldegesetzes umschreibt den Wohnsitzbegriff wie folgt:

“Ein Wohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.”

Gemäß § 1 Absatz 7 des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:

“Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.”

Für den “Mittelpunkt der Lebensbeziehungen” sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Die Wohnsitzerklärung enthält Fragen nach jenen Kriterien, die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Anhand dieser Angaben kann überprüft werden, ob Ihre Lebensumstände mit der in den Melderegistern eingetragenen Wohnsitzqualität [Hauptwohnsitz/ (Neben)Wohnsitz] übereinstimmen.

Beachten Sie bitte, dass der Hauptwohnsitz erst mit 1. Jänner 1995 eingeführt wurde. Auf Meldezetteln, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, scheint daher noch der Begriff “ordentlicher Wohnsitz” auf. War es früher möglich, über mehrere ordentliche Wohnsitze zu verfügen, kann man jetzt nur mehr einen Hauptwohnsitz begründen. Sollten Sie mehrere ordentliche Wohnsitze gehabt haben, ist Ihr Hauptwohnsitz nun melderechtlich dort, wo Sie in die Wählerevidenz für die Nationalratswahl eingetragen sind oder wo Sie sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Sollten Sie zu Ihrer Meldesituation oder zu dieser Wohnsitzerklärung Fragen haben, wird Ihnen Ihr Meldeamt gerne behilflich sein.

```


```

Ausfüllhilfe zu einzelnen Fragen

```


```

Frage 2:

Es ist nicht erforderlich, die Kalendertage genau zu berechnen - dies wird vielfach gar nicht gelingen - sondern es sollte eine ungefähre Schätzung vorgenommen werden. Urlaube, die Sie an anderen Orten verbringen, sind nicht einzubeziehen, dh. die Summe muss nicht 365 (366) ergeben.

Frage 3:

Hier sind nur enge Angehörige (auch Lebensgefährt/e/in) einzutragen. Nicht anzugeben sind Personen, mit denen man zwar eine Unterkunft bewohnt, zu denen jedoch keine “familiäre” Beziehung gegeben ist (zB drei Studenten, die sich eine Wohnung teilen).

Frage 4:

Es ist nicht erforderlich, die ausgeübte Funktion anzuführen, sondern die Frage ist nur mit “ja” oder “nein” zu beantworten.

Beispiele für diese Funktionen sind: Gemeinderat; Kirchenrat; Obmann, Schriftführerin eines Vereins usw. Sonstige gesellschaftliche Betätigungen können unter Punkt 8 angegeben werden.

Frage 5:

Für die Beurteilung des überwiegenden Antrittes des Arbeits- oder Schulweges ist der Zeitraum eines Kalenderjahres maßgeblich.

Abkürzung

MeldeG

Anlage C

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8, 9 und 12 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009konnten nicht durchgeführt werden und lauten:

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

12. In Anlage C wird das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.)

Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung

Der Frage, ob Sie an einem Ort mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet sind, kommt nicht nur aus melderechtlicher Sicht Bedeutung zu. Die entsprechende Meldung hat Auswirkungen auf viele Bereiche des täglichen Lebens. Sie ist nicht nur ausschlaggebend für die Ausübung Ihres Wahlrechts oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, sondern hat auch maßgebliche Auswirkungen, wenn es darum geht, Förderungen und Unterstützungen in Anspruch nehmen zu wollen. Es ist daher nicht nur für die Behörden und Ämter wichtig, wo Sie einen Wohnsitz oder Ihren Hauptwohnsitz haben, sondern auch für die Wahrnehmung Ihrer Anliegen.

Sie sind jedoch - wie die nachstehenden Gesetzestexte zeigen - nicht völlig “frei” in der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes, sondern Sie müssen diese nach bestimmten Kriterien vornehmen.

Der § 1 Absatz 6 des Meldegesetzes umschreibt den Wohnsitzbegriff wie folgt:

“Ein Wohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.”

Gemäß § 1 Absatz 7 des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:

“Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.”

Für den “Mittelpunkt der Lebensbeziehungen” sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Die Wohnsitzerklärung enthält Fragen nach jenen Kriterien, die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Anhand dieser Angaben kann überprüft werden, ob Ihre Lebensumstände mit der in den Melderegistern eingetragenen Wohnsitzqualität [Hauptwohnsitz/ (Neben)Wohnsitz] übereinstimmen.

Beachten Sie bitte, dass der Hauptwohnsitz erst mit 1. Jänner 1995 eingeführt wurde. Auf Meldezetteln, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, scheint daher noch der Begriff “ordentlicher Wohnsitz” auf. War es früher möglich, über mehrere ordentliche Wohnsitze zu verfügen, kann man jetzt nur mehr einen Hauptwohnsitz begründen. Sollten Sie mehrere ordentliche Wohnsitze gehabt haben, ist Ihr Hauptwohnsitz nun melderechtlich dort, wo Sie in die Wählerevidenz für die Nationalratswahl eingetragen sind oder wo Sie sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Sollten Sie zu Ihrer Meldesituation oder zu dieser Wohnsitzerklärung Fragen haben, wird Ihnen Ihr Meldeamt gerne behilflich sein.

Frage 2:

Es ist nicht erforderlich, die Kalendertage genau zu berechnen - dies wird vielfach gar nicht gelingen - sondern es sollte eine ungefähre Schätzung vorgenommen werden. Urlaube, die Sie an anderen Orten verbringen, sind nicht einzubeziehen, dh. die Summe muss nicht 365 (366) ergeben.

Frage 3:

Hier sind nur enge Angehörige (auch Lebensgefährt/e/in) einzutragen. Nicht anzugeben sind Personen, mit denen man zwar eine Unterkunft bewohnt, zu denen jedoch keine “familiäre” Beziehung gegeben ist (zB drei Studenten, die sich eine Wohnung teilen).

Frage 4:

Es ist nicht erforderlich, die ausgeübte Funktion anzuführen, sondern die Frage ist nur mit “ja” oder “nein” zu beantworten. Beispiele für diese Funktionen sind: Gemeinderat; Kirchenrat; Obmann, Schriftführerin eines Vereins usw. Sonstige gesellschaftliche Betätigungen können unter Punkt 8 angegeben werden.

Frage 5:

Für die Beurteilung des überwiegenden Antrittes des Arbeits- oder Schulweges ist der Zeitraum eines Kalenderjahres maßgeblich.

Abkürzung

MeldeG

Anlage C

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8, 9 und 12 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009konnten nicht durchgeführt werden und lauten:

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

12. In Anlage C wird das Wort „Familienname“ durch die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Die Novellierungsanweisungen Z 34 und 35 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

34. In Anlage C wird jeweils das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

35. In Anlage C wird nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt sowie die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch die Kategorie „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.)

Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung

Der Frage, ob Sie an einem Ort mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet sind, kommt nicht nur aus melderechtlicher Sicht Bedeutung zu. Die entsprechende Meldung hat Auswirkungen auf viele Bereiche des täglichen Lebens. Sie ist nicht nur ausschlaggebend für die Ausübung Ihres Wahlrechts oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, sondern hat auch maßgebliche Auswirkungen, wenn es darum geht, Förderungen und Unterstützungen in Anspruch nehmen zu wollen. Es ist daher nicht nur für die Behörden und Ämter wichtig, wo Sie einen Wohnsitz oder Ihren Hauptwohnsitz haben, sondern auch für die Wahrnehmung Ihrer Anliegen.

Sie sind jedoch – wie die nachstehenden Gesetzestexte zeigen – nicht völlig „frei“ in der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes, sondern Sie müssen diese nach bestimmten Kriterien vornehmen.

Der § 1 Absatz 6 des Meldegesetzes umschreibt den Wohnsitzbegriff wie folgt:

„Ein Wohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“

Gemäß § 1 Absatz 7 des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:

„Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“

Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Die Wohnsitzerklärung enthält Fragen nach jenen Kriterien, die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Anhand dieser Angaben kann überprüft werden, ob Ihre Lebensumstände mit der in den Melderegistern eingetragenen Wohnsitzqualität [Hauptwohnsitz/ (Neben)Wohnsitz] übereinstimmen.

Beachten Sie bitte, dass der Hauptwohnsitz erst mit 1. Jänner 1995 eingeführt wurde. Auf Meldezetteln, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, scheint daher noch der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ auf. War es früher möglich, über mehrere ordentliche Wohnsitze zu verfügen, kann man jetzt nur mehr einen Hauptwohnsitz begründen. Sollten Sie mehrere ordentliche Wohnsitze gehabt haben, ist Ihr Hauptwohnsitz nun melderechtlich dort, wo Sie in die Wählerevidenz für die Nationalratswahl eingetragen sind oder wo Sie sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Sollten Sie zu Ihrer Meldesituation oder zu dieser Wohnsitzerklärung Fragen haben, wird Ihnen Ihr Meldeamt gerne behilflich sein.

Frage 2:

Es ist nicht erforderlich, die Kalendertage genau zu berechnen – dies wird vielfach gar nicht gelingen – sondern es sollte eine ungefähre Schätzung vorgenommen werden. Urlaube, die Sie an anderen Orten verbringen, sind nicht einzubeziehen, dh. die Summe muss nicht 365 (366) ergeben.

Frage 3:

Hier sind nur enge Angehörige (auch Lebensgefährt/e/in) einzutragen. Nicht anzugeben sind Personen, mit denen man zwar eine Unterkunft bewohnt, zu denen jedoch keine „familiäre“ Beziehung gegeben ist (zB drei Studenten, die sich eine Wohnung teilen).

Frage 4:

Es ist nicht erforderlich, die ausgeübte Funktion anzuführen, sondern die Frage ist nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Beispiele für diese Funktionen sind: Gemeinderat; Kirchenrat; Obmann, Schriftführerin eines Vereins usw. Sonstige gesellschaftliche Betätigungen können unter Punkt 8 angegeben werden.

Frage 5:

Für die Beurteilung des überwiegenden Antrittes des Arbeits- oder Schulweges ist der Zeitraum eines Kalenderjahres maßgeblich.

Abkürzung

MeldeG

Anlage C

(Anm.: Die Novellierungsanweisungen Z 8 und 9 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009konnten nicht durchgeführt werden und lauten:

8. In Anlage A und C wird jeweils das Wort „Familienstand“ durch das Wort „Personenstand“ ersetzt.

9. In Anlage A und C wird jeweils nach der Kategorie „verheiratet“ die Kategorie „in eingetragener Partnerschaft lebend“, nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ sowie nach der Kategorie „verwitwet“ die Kategorie „hinterbliebener eingetragener Partner“ eingefügt.

Die Novellierungsanweisungen Z 34 und 35 der Novelle BGBl. I Nr. 16/2013 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

34. In Anlage C wird jeweils das Wort „Personenstand“ durch das Wort „Familienstand“ ersetzt.

35. In Anlage C wird nach der Kategorie „geschieden“ die Kategorie „Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt“ eingefügt sowie die Kategorie „aufgelöste eingetragene Partnerschaft“ durch die Kategorie „eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt“ ersetzt.)

Erläuterungen zur Wohnsitzerklärung

Der Frage, ob Sie an einem Ort mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet sind, kommt nicht nur aus melderechtlicher Sicht Bedeutung zu. Die entsprechende Meldung hat Auswirkungen auf viele Bereiche des täglichen Lebens. Sie ist nicht nur ausschlaggebend für die Ausübung Ihres Wahlrechts oder die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, sondern hat auch maßgebliche Auswirkungen, wenn es darum geht, Förderungen und Unterstützungen in Anspruch nehmen zu wollen. Es ist daher nicht nur für die Behörden und Ämter wichtig, wo Sie einen Wohnsitz oder Ihren Hauptwohnsitz haben, sondern auch für die Wahrnehmung Ihrer Anliegen.

Sie sind jedoch – wie die nachstehenden Gesetzestexte zeigen – nicht völlig „frei“ in der Bestimmung Ihres Hauptwohnsitzes, sondern Sie müssen diese nach bestimmten Kriterien vornehmen.

Der § 1 Absatz 6 des Meldegesetzes umschreibt den Wohnsitzbegriff wie folgt:

„Ein Wohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“

Gemäß § 1 Absatz 7 des Meldegesetzes ist unter dem Hauptwohnsitz Folgendes zu verstehen:

„Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“

Für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen, Ort an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

Die Wohnsitzerklärung enthält Fragen nach jenen Kriterien, die für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen maßgeblich sind. Anhand dieser Angaben kann überprüft werden, ob Ihre Lebensumstände mit der in den Melderegistern eingetragenen Wohnsitzqualität [Hauptwohnsitz/ (Neben)Wohnsitz] übereinstimmen.

Beachten Sie bitte, dass der Hauptwohnsitz erst mit 1. Jänner 1995 eingeführt wurde. Auf Meldezetteln, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, scheint daher noch der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ auf. War es früher möglich, über mehrere ordentliche Wohnsitze zu verfügen, kann man jetzt nur mehr einen Hauptwohnsitz begründen. Sollten Sie mehrere ordentliche Wohnsitze gehabt haben, ist Ihr Hauptwohnsitz nun melderechtlich dort, wo Sie in die Wählerevidenz für die Nationalratswahl eingetragen sind oder wo Sie sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Sollten Sie zu Ihrer Meldesituation oder zu dieser Wohnsitzerklärung Fragen haben, wird Ihnen Ihr Meldeamt gerne behilflich sein.

Frage 2:

Es ist nicht erforderlich, die Kalendertage genau zu berechnen – dies wird vielfach gar nicht gelingen – sondern es sollte eine ungefähre Schätzung vorgenommen werden. Urlaube, die Sie an anderen Orten verbringen, sind nicht einzubeziehen, dh. die Summe muss nicht 365 (366) ergeben.

Frage 3:

Hier sind nur enge Angehörige (auch Lebensgefährt/e/in) einzutragen. Nicht anzugeben sind Personen, mit denen man zwar eine Unterkunft bewohnt, zu denen jedoch keine „familiäre“ Beziehung gegeben ist (zB drei Studenten, die sich eine Wohnung teilen).

Frage 4:

Es ist nicht erforderlich, die ausgeübte Funktion anzuführen, sondern die Frage ist nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Beispiele für diese Funktionen sind: Gemeinderat; Kirchenrat; Obmann, Schriftführerin eines Vereins usw. Sonstige gesellschaftliche Betätigungen können unter Punkt 8 angegeben werden.

Frage 5:

Für die Beurteilung des überwiegenden Antrittes des Arbeits- oder Schulweges ist der Zeitraum eines Kalenderjahres maßgeblich.

Abkürzung

MeldeG

Anlage C

(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)

Anlage D

Hauptwohnsitzbestätigung

(Anm.: Anlage (Querformat) wird nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. I Nr. 28/2001 bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Abkürzung

MeldeG

Anlage D

Die Novellierungsanweisung Z 7der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 kann nicht eingearbeitet werden und lautet:

7.

In Anlage A und D wird jeweils die Wendung „FAMILIENNAME (in Blockschrift)“ durch die Wendung „FAMILIENNAME oder NACHNAME (in Blockschrift)“ ersetzt.

Abkürzung

MeldeG

Anlage D

Abkürzung

MeldeG

Anlage D

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 352/1995, zu Anlage A, BGBl. Nr. 9/1992)

Artikel I Z 6 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft; Meldezettel in der bis dahin geltenden Form können bis 1. Jänner 1998 verwendet werden.

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 10, 11, 16, 17, 22 und Anlagen 1 bis 4, BGBl. Nr. 9/1992)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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