Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1991)(NR: GP XVIII RV 270 AB 328 S. 48. BR: 4148 AB 4170 S. 547.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-06-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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1.

HAUPTSTÜCK

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren;

2.

Asyl, der Schutz, der einem Fremden im Hinblick auf seine Flüchtlingseigenschaft in Österreich gewährt wird. Dieser Schutz umfaßt insbesondere das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet und neben den Rechten nach diesem Bundesgesetz die Rechte, die einem Flüchtling auf Grund der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention'' genannt), zustehen;

3.

Asylwerber, ein Fremder, der einen Antrag auf Gewährung von Asyl (Asylantrag) gestellt hat, vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens;

4.

Fremder, eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

2.

HAUPTSTÜCK

Asylrecht

1.

Abschnitt

Gewährung von Asyl

§ 2. (1) Österreich gewährt Flüchtlingen Asyl.

(2) Kein Asyl wird einem Flüchtling gewährt, wenn

1.

er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt;

2.

er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, in Österreich mit der Absicht herbeigeführt hat, Asyl gewährt zu erhalten;

3.

er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

(3) Kein Asyl wird weiters Fremden gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.

(4) Abs. 3 findet auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

§ 3. Asyl wird auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Asylbehörde hat einem Asylantrag mit Bescheid stattzugeben, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist.

§ 4. Die Gewährung von Asyl ist auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Solche Familienangehörigen haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.

§ 5. (1) Ein Flüchtling verliert das Asyl, wenn festgestellt wird, daß

1.

ihm in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde;

2.

ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;

3.

hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder

(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid der Asylbehörde von Amts wegen zu treffen.

2.

Abschnitt

Einreise von Asylwerbern

§ 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen.

(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 13a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon auf Grund des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, gestattet werden kann, formlos zu gestatten.

(3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.

2.

Abschnitt

Einreise von Asylwerbern

§ 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen.

(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 37 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten.

(3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.

2.

Abschnitt

Einreise von Asylwerbern

§ 6. (1) Ein Asylwerber, der direkt aus dem Staat kommt (Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, ist weder wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen.

(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 37 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten.

(3) Für den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2 ist ein Fremder, der anläßlich der Einreise in das Bundesgebiet den Wunsch oder die Absicht erkennen läßt, einen Asylantrag zu stellen, wie ein Asylwerber zu behandeln.

3.

Abschnitt

Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers

§ 7. (1) Ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat (vorläufige Aufenthaltsberechtigung). Der Asylwerber hat sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten.

(2) Mit Bescheid kann die Aufenthaltsberechtigung auf Teile des Bundesgebietes eingeschränkt oder können Teile des Bundesgebietes davon ausgenommen werden, soweit dies im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung von Asylwerbern auf das Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf § 8 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder zur Verhinderung einer unzumutbaren Konzentrierung von Asylwerbern in Teilen davon, notwendig ist.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist unverzüglich von Amts wegen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist mit einer verlängerbaren Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten auszustellen. Sie ist in den Fällen des Abs. 3 unverzüglich zurückzustellen.

4.

Abschnitt

Befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8. (1) Die Asylbehörde kann aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr zu bewilligen. Sie kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Gründe für ihre Bewilligung andauern.

(3) Ein Fremder verliert die befristete Aufenthaltsberechtigung

1.

mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer;

2.

auf Grund eines Bescheides der Asylbehörde, mit dem festgestellt wird, daß in bezug auf seine Person sinngemäß einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 eingetreten ist.

5.

Abschnitt

Geltung des Fremdenpolizeigesetzes

§ 9. (1) Das Fremdenpolizeigesetz mit Ausnahme seiner §§ 2 Abs. 3, 5, 5a und 13a findet auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und Fremde, die eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8) haben, keine Anwendung. Über die Verhängung der Schubhaft entscheidet in diesen Fällen das Bundesasylamt. In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 13a des Fremdenpolizeigesetzes zu berücksichtigen.

(2) Im Falle des Verlustes einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz (§ 5, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3), den die Asylbehörde von Amts wegen unverzüglich der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen hat, hat der betreffende Fremde das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Kommt der Fremde dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Fremdenpolizeibehörde die Ausweisung gemäß dem Fremdenpolizeigesetz zu verfügen.

5.

Abschnitt

Geltung des Fremdengesetzes

§ 9. (1) Das Fremdengesetz findet auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der im § 22 FrG genannten Voraussetzungen erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat.

(2) Das Bundesasylamt hat den Verlust der Aufenthaltsberechtigung (§§ 5, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3) unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

3.

HAUPTSTÜCK

Asylbehörden

§ 10. (1) Asylbehörden sind

1.

(Verfassungsbestimmung) das Bundesasylamt, das als Asylbehörde

1.

Instanz in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres

errichtet wird;

2.

der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde 2. Instanz.

(2) Die Asylbehörden haben zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes dafür besonders qualifizierte und informierte Bedienstete heranzuziehen.

(3) Der Bundesminister für Inneres kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten bzw. der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, mit Verordnung Außenstellen errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teil des Bundesasylamtes.

4.

HAUPTSTÜCK

Asylverfahren

§ 11. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.

§ 12. (1) Asylanträge sind beim Bundesasylamt zu stellen. Fremde, die gegenüber anderen Behörde den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen, sind an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(2) Fremde, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, können Asylanträge auch bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland einbringen. Über die Gewährung von Asyl entscheidet auch in diesem Falle das Bundesasylamt.

(3) Der Asylantrag kann formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden, sofern daraus der Wunsch erkennbar ist, in Österreich Asyl oder Schutz vor Verfolgung zu erhalten oder als Flüchtling anerkannt zu werden.

§ 13. (1) Asylwerber, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Asylanträge können auch von unbegleiteten Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gestellt werden.

(2) Im übrigen obliegt die Vertretung von Asylwerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Verfahren nach diesem Bundesgesetz dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, soweit ihre Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.

§ 14. (1) Jeder Asylwerber ist unverzüglich gemäß § 51 AVG zu vernehmen (Erstvernehmung). Im Zuge dieser Vernehmung sind

1.

die Identität des Asylwerbers und der ihn begleitenden Familienangehörigen (§ 4) im einzelnen (Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, bisheriger Wohnsitz sowie die Namen der Eltern) durch Urkunden oder auf sonst geeignet erscheinende Weise festzustellen,

2.

erkennungsdienstliche Behandlungen zur Sicherung der Identität durchzuführen,

3.

die Gründe zu klären, aus denen Asyl beantragt wird und

4.

der Reiseweg und allfällige Aufenthalte sowie die allfällige Beantragung oder Gewährung von Asyl in anderen Staaten zu ermitteln.

(2) Der Asylwerber ist persönlich anzuhören und verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, soweit sie für das Verfahren von Belang sind, vorzulegen und an der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1 Z 2) mitzuwirken.

(3) Hält sich der Asylwerber nicht im Bundesgebiet auf, so hat die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland, in deren Amtsbereich sich der Asylwerber aufhält, die Angaben des Asylwerbers gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 aufzunehmen und gemeinsam mit allenfalls vom Asylwerber übergebenen Urkunden an das Bundesasylamt weiterzuleiten.

(4) Über jede Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere auf vorgebrachte Fluchtgründe einzugehen und diese Vorbringen zu werten hat. Auf diese Bewertungen ist bei der Vorbereitung der Entscheidung besonders Bedacht zu nehmen.

§ 15. (1) Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und übermitteln: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden und Verfahrensstand.

(2) Datenempfänger der in Abs. 1 bezeichneten Daten sind:

1.

das Bundesasylamt,

2.

die Sicherheitsbehörden,

3.

das Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,

4.

die Organe der Arbeitsmarktverwaltung, sofern der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 17),

5.

die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

die für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten eines Fremden zu übermitteln, von dem das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(4) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der Betroffene die Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asylantrages.

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