Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bundesbetreuung für Asylwerber (Bundesbetreuungsverordnung - BBetrVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Asylwerber (Bundesbetreuung) nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Die Aufnahme in die Bundesbetreuung kann in den Bundesbetreuungsstellen Bad Kreuzen, Mödling-Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen erfolgen.
(3) Von der Bundesbetreuung können Asylwerber ausgeschlossen werden,
deren Identität nicht soweit geklärt ist, als dies zur Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist, oder
bei denen die Umstände, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sind, nicht ausreichend geklärt werden können.
§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5 500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 2 200 S, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1 000 S, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach § 7 Abs. 1 Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.
§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 399,70 €, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 159,90 €, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 72,70 €, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach § 7 Abs. 1 Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung kommen in Betracht:
Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag),
Unterbringung,
Krankenversicherung,
Taschengeld,
Bekleidung,
Schulbedarf,
Fahrtbeihilfen,
Soziale Betreuung,
Bestattungskosten,
Rückkehrhilfe.
(2) Im Einzelfall werden jene Leistungen nach Abs. 1 erbracht, die zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfs notwendig sind. Der Umfang dieser Leistungen ist unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter, sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, festzusetzen. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert.
§ 4. (1) Betreute sind zu verpflichten, jede Änderung der für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(2) Tritt während der Bundesbetreuung eine für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebliche Änderung ein, so wird der Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend neu festgelegt.
§ 5. (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten, auf seine ethnische und nationale Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.
(2) Unbegleitete minderjährige Betreute werden im Einvernehmen mit der Pflegschaftsbehörde so untergebracht, daß ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie ihrer besonderen persönlichen Situation Rechnung getragen werden kann.
§ 6. (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt. Diese enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie das Ausstellungsdatum und die Bezeichnung der ausstellenden Stelle.
(2) Spätestens gleichzeitig mit der Ausfolgung dieser Bescheinigung ist dem Asylwerber der Ort mitzuteilen, an welchem ihm die Unterbringung im Rahmen der Bundesbetreuung gewährt wird. Verlegungen von bundesbetreuten Asylwerbern sind
- ausgenommen in den Fällen
der Auflassung von Unterkünften,
von Familienzusammenführungen,
besonders berücksichtigungswürdiger persönlicher Gründe und
organisatorischer Notwendigkeiten -
(3) Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden nur für jene Betreuten erbracht, die auf Verlangen die Betreuungskarte den mit der Erbringung der Leistung beauftragten Personen und Organen des Bundesministeriums für Inneres vorweisen. Betreute haben die Betreuungskarte bei der Entlassung aus der Bundesbetreuung zurückzustellen.
§ 7. (1) Taschengeld wird nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats in der Bundesbetreuung ausbezahlt. Das Taschengeld beträgt für minderjährige Betreute 200 S, für alle anderen 400 S monatlich.
(2) Das Taschengeld wird jeweils für höchstens zwei Monate an jene Betreuten ausbezahlt, denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich anwesend sind, ihre Betreuungskarte gemäß § 6 Abs.1 vorweisen und die Übernahme bestätigen.
(3) Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewährt, die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug) verfügen.
§ 7. (1) Taschengeld wird nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats in der Bundesbetreuung ausbezahlt. Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten 530 S monatlich.
(2) Das Taschengeld wird jeweils für höchstens zwei Monate an jene Betreuten ausbezahlt, denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich anwesend sind, ihre Betreuungskarte gemäß § 6 Abs.1 vorweisen und die Übernahme bestätigen.
(3) Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewährt, die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug) verfügen.
§ 7. (1) Taschengeld wird nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats in der Bundesbetreuung ausbezahlt. Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten 40 € monatlich.
(2) Das Taschengeld wird jeweils für höchstens zwei Monate an jene Betreuten ausbezahlt, denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich anwesend sind, ihre Betreuungskarte gemäß § 6 Abs.1 vorweisen und die Übernahme bestätigen.
(3) Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewährt, die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug) verfügen.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag nach einheitlichem Muster abzuschließen ist. Dabei ist auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen. Als Vertragspartner kommen private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften in Frage.
(2) Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und humanitären Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
(3) Für die Unterbringung wird je Betreutem und Tag höchstens ein Betrag von 82 S und für die Gewährung von Unterbringung und Verpflegung von höchstens 170 S geleistet. Diese Beträge können in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres um einen Heizkostenbeitrag in der Höhe von 18 S je Betreutem und Tag überschritten werden.
(4) Erbringen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Bundesbetreuung weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitsuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen einen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag nach einheitlichem Muster abzuschließen ist. Dabei ist auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen. Als Vertragspartner kommen private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften in Frage.
(2) Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und humanitären Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
(3) Für die Unterbringung und Verpflegung werden je Betreutem und Tag höchstens folgende Beträge geleistet:
```
Frühstück ..................................... 20 S,
```
```
Mittagessen ................................... 50 S,
```
```
Abendessen .................................... 30 S,
```
```
Unterbringung ................................. 88 S.
```
Mit dem Betrag für die Unterbringung sind auch allfällige Heizkosten abgegolten.
(4) Erbringen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Bundesbetreuung weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitsuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen einen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag nach einheitlichem Muster abzuschließen ist. Dabei ist auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen. Als Vertragspartner kommen private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften in Frage.
(2) Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und humanitären Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
(3) Für die Unterbringung und Verpflegung werden je Betreutem und Tag höchstens folgende Beträge geleistet:
```
Frühstück ............................................... 25 S,
```
```
Mittagessen ............................................. 60 S,
```
```
Abendessen .............................................. 35 S,
```
```
Unterbringung ........................................... 105 S.
```
Mit dem Betrag für die Unterbringung sind auch allfällige Heizkosten abgegolten.
(4) Erbringen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Bundesbetreuung weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitsuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen einen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag nach einheitlichem Muster abzuschließen ist. Dabei ist auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen. Als Vertragspartner kommen private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften in Frage.
(2) Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und humanitären Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
(3) Für die Unterbringung und Verpflegung werden je Betreutem und Tag höchstens folgende Beträge geleistet:
```
Frühstück .............................................. 1,80 €,
```
```
Mittagessen ............................................ 4,40 €,
```
```
Abendessen ............................................. 2,50 €,
```
```
Unterbringung .......................................... 7,60 €.
```
Mit dem Betrag für die Unterbringung sind auch allfällige Heizkosten abgegolten.
(4) Erbringen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Bundesbetreuung weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitsuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen einen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.
§ 9. (1) Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegwall der Hilfsbedürftigkeit, mit dem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung, mit der Zurückziehung des Asylantrages, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.
(2) In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative des Betroffenen auch nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens in unbedingt erforderlichem Ausmaß, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten aufrechterhalten werden.
(3) Die Betreuten werden auf das bevorstehende Ende der Bundesbetreuung schriftlich hingewiesen. In besonders begründeten Fällen kann die Entlassung sofort und formlos erfolgen. Die Leistungen werden zum angekündigten Zeitpunkt eingestellt. Die Betreuten haben zu diesem Termin die Unterkunft ohne unnötigen Aufschub zu verlassen. Hiefür wird ihnen in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung gestellt.
§ 10. (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen einer Ausbildung durch die Arbeitsmarktverwaltung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu sechs Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.
(2) In diesem Fall hat der Betreute sowohl für die Unterkunft als auch für die Verpflegung einen monatlichen Betrag von je 1000 S sowie für jede weitere im Familienverband lebende Person einen monatlichen Betrag von je 250 S zu entrichten.
§ 10. (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen einer Ausbildung durch die Arbeitsmarktverwaltung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu sechs Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.
(2) In diesem Fall hat der Betreute sowohl für die Unterkunft als auch für die Verpflegung einen monatlichen Betrag von je 72,70 €
sowie für jede weitere im Familienverband lebende Person einen monatlichen Betrag von je 18,20 € zu entrichten.
§ 11. Betreute sind zu verpflichten, die Kosten von Leistungen aus der Bundesbetreuung zurückzuerstatten, die durch unwahre oder unvollständige Angaben des Betreuten oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs.1 herbeigeführt wurden.
§ 12. (1) Fremden, die ihren Asylantrag zurückgezogen haben oder deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder soweit sie staatenlos sind, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
(2) Die Rückkehrhilfe umfaßt die Kosten des jeweils billigsten in Frage kommenden Transportmittels für die Rückreise.
(3) Darüber hinausgehende Kostenabgeltungen werden nur bei Rückkehraktionen von Personengruppen gewährt, deren Rückkehr im Einvernehmen mit internationalen Organisationen durchgeführt wird. In diesem Fall darf der Gesamtbetrag der Rückkehrhilfe den Aufwand nicht übersteigen, der bei einer Weiterbelassung in der Bundesbetreuung über sechs Monate entstehen würde.
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