Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bekleidung des Zivildienstleistenden (Bekleidungsverordnung - Bek-V)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 675/1991, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Arbeitskleidung
§ 1. Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 29 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) zuzuweisende Arbeitskleidung besteht aus:
einer Uniform bei Einrichtungen, deren Bedienstete im Dienst eine Uniform tragen, oder
der sonstigen Arbeitskleidung bei allen anderen Einrichtungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
§ 2. (1) Art und Umfang der Arbeitskleidung richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Verwendung des Zivildienstleistenden und nach der Kleidung von Bediensteten, die bei der Einrichtung (Einsatzstelle) mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
(2) Als Bedarf kann je nach Dienstleistungsgebiet anerkannt werden:
Im Rettungswesen für eine Uniform:
beim Österreichischen Roten Kreuz:
- ein Anorak
- ein Paar Handschuhe (Wolle)
- vier Hemden
- zwei Hosen
- ein Gürtel
- eine Bergmütze oder ein Barett
- ein Pullover
- eine Uniformjacke
- ein Paar Halbschuhe
- ein Paar Bergschuhe
- ein Arbeitsoverall
beim Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs:
- ein Anorak
- ein Paar Handschuhe
- vier Hemden
- zwei Hosen
- ein Gürtel mit Schnalle
- ein Barett (Feldkappe)
- ein Pullover
- eine Uniformjacke
- ein Arbeitsoverall
- ein Paar Halbschuhe
bei allen übrigen Einrichtungen im Bereich des Rettungswesens:
In der Katastrophenhilfe bei den Landesfeuerwehrverbänden für eine Uniform:
- zwei Einsatzanzüge
- ein Textilgürtel grün
- eine Arbeitsmütze grün
- drei Feuerwehrhemden grau
- ein Paar Sicherheitsstiefel
- eine Schutzjacke
Bei allen übrigen Dienstleistungsgebieten:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Leibwäsche
§ 3. Die erforderliche Leibwäsche für Zivildienstleistende besteht aus:
- drei Leibchen,
- fünf Paar Stutzen,
- fünf Unterhosen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Tragdauer
§ 4. Für die Tragdauer der einzelnen Kleidungsstücke gelten folgende Richtlinien:
Kleidungsstücke: Tragdauer
(in Monaten)
```
Anorak ................................. 20
```
```
Arbeitsanzug ........................... 10
```
```
Arbeitsmantel .......................... 10
```
```
Arbeitsmütze ........................... 20
```
```
Arbeitsoverall ......................... 10
```
```
Barett (Feldkappe) ..................... 20
```
```
Bergmütze .............................. 20
```
```
Paar Bergschuhe ........................ 30
```
```
Einsatzanzug ........................... 10
```
```
Gürtel ................................. 20
```
```
Paar Halbschuhe ........................ 10
```
```
Paar Handschuhe ........................ 10
```
```
Hemd ................................... 10
```
```
Hose ................................... 10
```
```
Leibchen ............................... 10
```
```
Pullover ............................... 10
```
```
Schutzjacke ............................ 40
```
```
Sicherheitsgürtel ...................... 40
```
```
Paar Sicherheitsstiefel ................ 40
```
```
Paar Stutzen ........................... 10
```
```
Textilgürtel grün ...................... 60
```
```
Uniformjacke ........................... 20
```
```
Unterhose .............................. 10
```
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 133/2000).
Außerkrafttreten
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 149/1982, über das Kleidergeld der Zivildienstleistenden, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 46/1988, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1992 außer Kraft.