Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Abfindung für Verpflegung für Zivildienstleistende (Verpflegungsverordnung - VPf-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 675/1991, wird verordnet:
§ 1. Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Abfindung für Verpflegung, wenn
sich der Rechtsträger der Einrichtung begründet außerstande erklärt, für die Verpflegung des Zivildienstleistenden durch einen eigenen Küchenbetrieb oder durch Vertragsabschluß mit einem Dritten zur Gänze zu sorgen, oder
der Zivildienstleistende an der von der Einrichtung angebotenen Verpflegung an einzelnen Tagen oder zu einzelnen Mahlzeiten wegen dienstlicher Verhinderung nicht teilnehmen kann oder
der Zivildienstleistende - unbeschadet des § 3 - aus in seiner Person gelegenen Gründen an der Verpflegung mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht teilnimmt.
§ 2. Eine dienstliche Verhinderung an der Teilnahme an der Verpflegung im Sinne des § 1 Z 2 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Zivildienstleistende während der ganzen für die Essenseinnahme vorgesehenen Zeit so weit vom Ort der Essensausgabe entfernt ist, daß er zwecks Essenseinnahme eine Wegezeit von (hin und zurück) mehr als einer Stunde auf sich nehmen müßte.
§ 3. Die einen Abfindungsanspruch bewirkende Nichtteilnahme an der Verpflegung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen (§ 1 Z 3) ist insbesondere in folgenden Fällen zu genehmigen:
bei Dienstfreistellungen gemäß § 23a Zivildienstgesetz (ZDG),
bei sonstigen dienstfreien Zeiten,
bei einem in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand und
bei nachgewiesener Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen bedeutsamen Umständen.
§ 4. Im Falle einer nur für einzelne Mahlzeiten gebührenden
Abfindung entfallen auf
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das Frühstück ....................................... 20 vH
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das Mittagessen ..................................... 50 vH
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das Abendessen ...................................... 30 vH
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der von der Kommission gemäß § 54a Abs. 2 Z 2 ZDG festgelegten Abfindung.
§ 5. Die Abfindung für Verpflegung ist vom Rechtsträger durch ihn selbst oder die Einrichtung oder Einsatzstelle auszuzahlen, und zwar:
in den Fällen des § 1 Z 1 erstmalig am Tag des Dienstantrittes und in der Folge am Ersten jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein,
im Falle des § 3 Z 3 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes und
in den übrigen Fällen unverzüglich nach Entstehen des Anspruches.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
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