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Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Belehrung und Einschulung von Zivildienstleistenden zum ordentlichen Zivildienst (Belehrungs- und Einschulungsverordnung - BEoZD-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 7 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 675/1991, wird verordnet:

Aufgaben der Belehrung und Einschulung

§ 1. (1) Die Belehrung und Einschulung hat insbesondere die Aufgabe,

1.

den Zivildienstleistenden jene grundsätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie benötigen, um die von ihnen laut Zuweisungsbescheid bei der Einrichtung (Einsatzstelle) zu erbringenden Dienstleistungen, das sind in der Regel Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung von Organen der Einrichtung, ordnungsgemäß ausführen zu können und

2.

die Zivildienstleistenden im notwendigen Umfang über

a)

ihre Pflichten und Rechte im ordentlichen Zivildienst unter Bedachtnahme auf das diesbezüglich im Grundlehrgang für Zivildienstleistende Erlernte und

b)

die organisatorischen Belange des Rechtsträgers und der Einrichtung (Einsatzstelle)

(2) Grundlage für diese Belehrung und Einschulung ist ein vom Rechtsträger der Einrichtung erstelltes und vom Bundesministerium für Inneres genehmigtes, einrichtungsspezifisches Einschulungsprogramm. Art, Umfang und Dauer der Belehrung und Einschulungsprogramm.

§ 2. (1) Die Belehrung und Einschulung ist unverzüglich nach Antritt des ordentlichen Zivildienstes durchzuführen, sofern der Zivildienstleistende nicht unmittelbar nach Dienstantritt am Grundlehrgang gemäß § 18a Zivildienstgesetz (ZDG) teilzunehmen hat. Ist der Zivildienstleistende an einer solchen Teilnahme an der Belehrung und Einschulung verhindert, so ist diese sobald als möglich nachzuholen.

(2) Die Dauer der Belehrung und Einschulung hat den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 zu entsprechen und ist auf die unbedingt notwendige Zeit (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zu beschränken.

§ 3. (1) Die Belehrung über die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden im Sinne des Abschnittes V des Zivildienstgesetzes beträgt drei Stunden. Dabei ist der Zivildienstleistende auch über jene dienstspezifischen Regelungen zu belehren, die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung betreffen (§ 38 Abs. 4 ZDG). Darunter fallen insbesondere Dienstzeit(en), Hausordnung(en), besondere hygienische und sicherheitstechnische Vorschriften, sonstige Verhaltensregeln sowie Name(n) des (der) Vorgesetzten.

(2) Die Belehrung des Zivildienstleistenden nach § 38 Abs. 1 Z 1 ZDG hat sich auf die regelmäßig anfallenden Pflichten und Rechte zu konzentrieren, wie insbesondere die gewissenhafte Verrichtung der ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen, die pünktliche und genaue Befolgung von dienstlichen Weisungen des (der) für ihn zuständigen Vorgesetzten, die Wahrung von ihm bekannt gewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnissen sowie die Verpflichtung zum Tragen der ihm zugewiesenen Arbeitskleidung und des Dienstabzeichens. Dabei ist auf die Folgen von Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt X des Zivildienstgesetzes hinzuweisen.

(3) Die Teilnahme an der Belehrung und Einschulung ist Dienstpflicht des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes (§ 22 Abs. 3 ZDG).

(4) Die Nichtteilnahme an der Belehrung und Einschulung ist nur zulässig:

1.

Bei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 23b ZDG) und

2.

bei Dienstfreistellung nach § 23a Abs. 3 ZDG.

§ 4. (1) Die Einschulung des Zivildienstleistenden nach § 38 Abs. 1 Z 2 ZDG gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Unterweisung. Sie hat in Art und Umfang den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 zu entsprechen.

(2) Die Dauer der Einschulung beträgt unbeschadet des Abs. 3

1.

bei Diensten in Krankenanstalten, in der Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung und Krankenpflege und bei der Betreuung von Drogenabhängigen

2.

bei Diensten im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz

3.

bei Diensten im Bereich der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen, für Einsätze bei Epidemien sowie für andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung bis zu 8 Stunden für die theoretische

(3) Begehrt der Rechtsträger für die Einschulung in einer seiner Einrichtungen eine längere theoretische wie praktische Einschulungsdauer als in Abs. 2 vorgesehen, die auf die Art und den Umfang der von den Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen zurückzuführen ist, so hat er dies gegenüber dem Bundesministerium für Inneres zu begründen. Bei der Festlegung (Erstellung und Genehmigung) einer solchen Einschulungsdauer ist auf die gleiche oder ähnliche Art der zu verrichtenden Tätigkeiten von Zivildienstleistenden bei anderen vergleichbaren anerkannten Einrichtungen Bedacht zu nehmen.

(4) Von der nach den Abs. 2 und 3 vom Rechtsträger erstellten und vom Bundesministerium für Inneres genehmigten Einschulungsdauer kann nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums abgewichen werden, etwa bei der Versetzung des Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Einrichtung oder bei der Verpflichtung des Zivildienstleistenden zu einer anderen Dienstleistung innerhalb derselben Einrichtung.

Einschulungsprogramm

§ 5. (1) Vor der erstmaligen Zuweisung von Zivildienstpflichtigen hat der Rechtsträger ein dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Einschulungsprogramm, aus dem die genauen Inhalte der theoretischen wie praktischen Unterweisung zu ersehen sind, zu erstellen und dem Bundesministerium für Inneres zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Rechtsträger hat die Vorgangsweise nach Abs. 1 auch dann zu wählen, wenn die mit Bescheid nach § 4 ZDG zugelassenen Tätigkeiten geändert werden, teilweise wegfallen oder neu hinzukommen und dadurch Änderungen im Einschulungsprogramm erforderlich sind.

(3) Sowohl der Rechtsträger der Einrichtung als auch das Bundesministerium für Inneres kann die Abänderung eines bereits genehmigten Einschulungsprogrammes begehren, soweit dies aus rechtlicher, organisatorischer oder praktischer Gegebenheit erforderlich erscheint.

(4) Bei der Festlegung des Einschulungsprogrammes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Zivildienstleistenden nicht Informationen und Kenntnisse vermittelt werden, die Gegenstand der Ausbildung im Rahmen des Grundlehrganges für Zivildienstleistende sind.

Durchführung

§ 6. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Belehrung über Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden und die theoretische Unterweisung für alle seine Einrichtungen (Einsatzstellen) gemeinsam durchzuführen. Soweit zweckmäßig und kostensparend können mehrere Rechtsträger die ihren Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zusammen einschulen.

(2) Begehrt der Rechtsträger entgegen der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 eine abweichende Einschulung der Zivildienstleistenden, so hat er dafür einen geeigneten Nachweis zu erbringen und die sachliche Notwendigkeit zu begründen. In diesem Fall kann das Bundesministerium für Inneres unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 Abs. 1 eine nach Einrichtungen getrennte, gruppenweise oder einzelne Einschulung von Zivildienstleistenden genehmigen.

(3) Im Rahmen der Einschulung sind, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erfordern, nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen. Eine Überschreitung dieser Teilnehmeranzahl bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres. Das gilt auch dann, wenn mehrere Rechtsträger eine gemeinsame Einschulung durchführen.

§ 7. (1) Der Rechtsträger (Einrichtung) hat geeignete Personen mit der Durchführung des Einschulungsprogrammes zu beauftragen.

(2) Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion ist eine Person, die über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten und wenn möglich Erfahrungen auf dem Gebiet der Menschenführung verfügt.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.

Anlage 1

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Einschulungsprogramm

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)