Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Errichtung von Außenstellen des Bundesasylamtes
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/1997).
Für das Bundesasylamt werden folgende Außenstellen errichtet:
1.
Außenstelle Wien;
2.
Außenstelle Traiskirchen;
3.
Außenstelle Eisenstadt;
4.
Außenstelle Graz;
5.
Außenstelle Linz;
6.
Außenstelle Salzburg;
7.
Außenstelle Innsbruck;
8.
Außenstelle Klagenfurt.
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