Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Errichtung von Außenstellen des Bundesasylamtes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-06-03
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 76/1997).

Für das Bundesasylamt werden folgende Außenstellen errichtet:

1.

Außenstelle Wien;

2.

Außenstelle Traiskirchen;

3.

Außenstelle Eisenstadt;

4.

Außenstelle Graz;

5.

Außenstelle Linz;

6.

Außenstelle Salzburg;

7.

Außenstelle Innsbruck;

8.

Außenstelle Klagenfurt.

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