Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 270/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
Personen, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro), BGBl. Nr. 386a/1992, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie
einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande oder Luxemburgs vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als 3 Monate gültig ist, oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.
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