Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung - Einsatzzulagengesetz (EZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-01
Status Aufgehoben · 2015-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
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Abkürzung

EZG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EZG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt folgenden Personen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet und nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, eingesetzt sind, für die Dauer ihres Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes:

1.

Berufsoffizieren,

2.

Beamten und Vertragsbediensteten, die nach § 11 WG zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,

3.

Militärpiloten auf Zeit.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17, 17a, 17b, 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(4) Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt folgenden Personen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet und nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, eingesetzt sind, für die Dauer ihres Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes:

1.

Beamten des Militärischen Dienstes (Berufsmilitärpersonen und Militärpersonen auf Zeit),

2.

Berufsoffizieren,

3.

Beamten und Vertragsbediensteten, die nach § 11 WG zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,

4.

Militärpiloten auf Zeit.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17, 17a, 17b, 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 Abs. 2 bis 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(4) Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(4) Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

Abkürzung

EZG

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(4) Bei Bediensteten, die der Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/ 1971, unterliegen, sind auf 75 vH der Einsatzzulage die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

Abkürzung

EZG

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Abkürzung

EZG

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Abkürzung

EZG

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

Abkürzung

EZG

Anspruch auf Einsatzzulage

§ 1. (1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

1.

der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2.

der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

3.

des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).

(3) Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

(4) Bei Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – BKSG), BGBl. I Nr. 89/2023, besteht kein Anspruch auf Einsatzzulage.

Höhe der Einsatzzulage

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 2,8fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG das Zweieinhalbfache

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit Ausnahme der Haushaltszulage tritt.

Höhe der Einsatzzulage

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 2,8fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c WG das Zweieinhalbfache

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit Ausnahme der Kinderzulage tritt.

Höhe der Einsatzzulage

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 3fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG das 2fache, des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

Höhe der Einsatzzulage

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

Abkürzung

EZG

Höhe der Einsatzzulage

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,

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