Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird(NR: GP XVIII RV 525 AB 581 S. 76. BR: AB 4304 S. 557.)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 111 Fremdengesetz 1997, BGBl. I
Nr. 75/1997.
§ 1. (1) Fremde (§ 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden „Bewilligung'' genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
(2) Von Fremden, die sich
innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;
Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.)
Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
(2) Von Fremden, die sich
innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;
Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.)
Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
(2) Von Fremden, die sich
innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;
Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
(2) Von Fremden, die sich
innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;
Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
ausübende Künstler (Art. 3 lit. a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
(2) Von Fremden, die sich
innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;
Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Familienangehörige im Sinne des § 3 der in den Abs. 3 und 4 genannten Personen vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht.
§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Asyl gewährt wurde, und der Personen, denen im Rahmen der Familienzusammenführung der Aufenthalt zu gestatten ist, sind bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.
(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen unter Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung
die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege der Arbeitsmarktverwaltung erteilt werden dürfen und
entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft Gruppen von Fremden bezeichnen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich bei der Erteilung von Bewilligungen bevorzugt zu berücksichtigen sind, sowie allgemein oder für bestimmte Gruppen von Fremden Altersgrenzen festsetzen.
(4) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge, insbesondere was die Zahl der Bewilligungen betrifft, zu machen, auf die bei Erlassung der Verordnung Bedacht zu nehmen ist.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die bisher geltende Verordnung bis zur Erlassung einer neuen Verordnung weiter anzuwenden.
(6) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 bis 4 abzuändern.
§ 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Jahr Asyl gewährt wurde und der Personen, denen sonst ein dauerndes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ist bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.
(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen unter Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege des Arbeitsmarktservice erteilt werden dürfen,
entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft eine besondere Zahl von Bewilligungen für selbständig und unselbständig Erwerbstätige festlegen, denen insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich eine Bewilligung erteilt werden kann,
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