VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR ZUR ERRICHTUNG VORGESCHOBENER GRENZABFERTIGUNGSSTELLEN IN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF, MARCHEGG UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF SOWIE ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG WÄHREND DER FAHRT AUF DER STRECKE ZWISCHEN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF UND BRATISLAVA-HAUPTBAHNHOF
Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1047/1994) wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In der Aufzählung der
Weitergeltung von Verträgen für die Tschechische Republik in BGBl.
III Nr. 123/1997 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1047/1994) wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In der Aufzählung der
Weitergeltung von Verträgen für die Tschechische Republik in BGBl.
III Nr. 123/1997 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 1
(1) Im Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof wird auf tschechoslowakischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
(2) In den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Marchegg werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene tschechoslowakische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1047/1994) wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In der Aufzählung der
Weitergeltung von Verträgen für die Tschechische Republik in BGBl.
III Nr. 123/1997 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 2
Die österreichische und die tschechoslowakische Ein- und Ausreiseabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen werden. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von diesen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auch sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1047/1994) wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In der Aufzählung der
Weitergeltung von Verträgen für die Tschechische Republik in BGBl.
III Nr. 123/1997 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 3
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt im Bahnhof Bratislava-Hauptbahnhof:
- die Bahnsteige 1 bis 5;
- den beim Güterlager der CSD gelegenen Dienstraum für die österreichischen Bediensteten;
- die Verbindungswege.
(2) Die Zonen für die tschechoslowakischen Bediensteten umfassen 1.im Bahnhof Marchegg:
- die Bahnsteige 1 bis 4;
- den im ÖBB-Wohn- und Dienstgebäude im Erdgeschoß gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- die Verbindungswege;
- die Bahnsteige 1 bis 9;
- den neben den Räumen des Zollamtes Wien, Zweigstelle Südbahnhof-Personenbahnhof gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1047/1994) wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In der Aufzählung der
Weitergeltung von Verträgen für die Tschechische Republik in BGBl.
III Nr. 123/1997 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 4
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den österreichischen Bediensteten von Bratislava zum Grenzübergang Petrzalka/Berg,
von den tschechoslowakischen Bediensteten von Wien und Marchegg zum Grenzübergang Berg/Petrzalka
Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1047/1994) wurde eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In der Aufzählung der
Weitergeltung von Verträgen für die Tschechische Republik in BGBl.
III Nr. 123/1997 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in Kraft.
(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Prag, am 27. Mai 1992, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.