Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 146/1992, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bezüglich des § 6 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1992 zum Stichtag 30. November eine Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität durchzuführen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern, ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 2 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsbogen in der Zeit vom 30. November bis 11. Dezember 1992 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen. Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 4. (1) Bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, heranzuziehen.
(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die gesamte bepflanzte und die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most)Ernte, die Menge an verkauften Trauben und -maische sowie die Menge an verkauftem Most und Sturm zu übertragen. Aus den Bestandsmeldungen zum 30. November 1992 sind die gesamte Weinlagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen, Flaschen) und der gesamte Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, versetztem Wein, ausländischem Wein, Verschnitt von in- mit ausländischem Wein und sonstigem Wein (zB Brennwein) zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 5. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben bei der Erhebung der Weingartenflächen die Betriebsbogen, bei den übrigen Erhebungen die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember 1992 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 11. Jänner 1993 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung von S 6,70 zu gewähren. Der gleiche Betrag gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität erfaßten Betrieb.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 und § 4 ermittelten Einzeldaten bezüglich der Weingartenflächen, der Weinernte sowie des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).
Anlage
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Ertragsfähige Weinsorten
Weißwein
Rotwein
Noch nicht ertragsfähige Weinsorten
Weißwein
Rotwein
Bepflanzte Weingartenfläche insgesamt
Schnittweingärten
Rebschulen
Bepflanzte Weingartenfläche nach
dem Alter der Anlagen
unter 3 Jahre
3 bis 9 Jahre alt
10 bis 19 Jahre alt
20 Jahre alt und mehr
Weißweinsorten
Bouvier
Frühroter Veltliner
Goldburger
Grauer Burgunder (Ruländer)
Grüner Veltliner
Müller-Thurgau
Muskateller
Muskat-Ottonel
Neuburger
Roter Veltliner
Rotgipfler
Sauvignon Blanc (Muskat-Sylvaner)
Scheurebe (Sämling 88)
Sylvaner
Traminer (Gewürztraminer)
Weißer Burgunder und Chardonnay (Morillon)
Weißer Riesling (Rheinriesling)
Welschriesling
Zierfandler (spätrot)
Andere Weißweinsorten
Gemischter Satz
Rotweinsorten
Blauburger
Blauer Burgunder
Blauer Portugieser
Blauer Wildbacher
Blaufränkisch
St. Laurent
Zweigelt
Andere Rotweinsorten
Gemischter Satz
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