Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende – FK-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FK-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 sowie des § 39 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet:

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke

```

von

bis zu 20 km....... 278 S,

21 - 35 km......... 448 S,

36 - 50 km......... 588 S und

darüber............ 640 S;

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 400 S,

11 - 15 km........... 600 S,

16 - 20 km........... 720 S und

darüber.............. 840 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 480 S,

11 - 15 km........... 720 S,

16 - 20 km........... 864 S und

darüber............ 1 008 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden monatlichen Zuschlägen:

Oberösterreich......... 117 S,

Steiermark............. 240 S,

Salzburg............... 230 S und

Tirol.................. 300 S;

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke:

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke

```

von

bis zu 20 km....... 278 S,

21 - 35 km......... 448 S,

36 - 50 km......... 588 S und

darüber............ 640 S;

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 400 S,

11 - 15 km........... 600 S,

16 - 20 km........... 720 S und

darüber.............. 840 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 480 S,

11 - 15 km........... 720 S,

16 - 20 km........... 864 S und

darüber............ 1 008 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden monatlichen Zuschlägen:

Oberösterreich......... 117 S,

Steiermark............. 240 S,

Salzburg............... 230 S und

Tirol.................. 300 S;

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ......... 306 S,

21 bis 35 km ......... 488 S,

36 bis 50 km ......... 634 S und

darüber .............. 686 S.

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 400 S,

11 - 15 km........... 600 S,

16 - 20 km........... 720 S und

darüber.............. 840 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 480 S,

11 - 15 km........... 720 S,

16 - 20 km........... 864 S und

darüber............ 1 008 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich ....... 251 S,

Salzburg ............. 230 S,

Steiermark ........... 210 S und

Tirol ................ 300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

(5) Zivildienstleistenden, denen durch die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ......... 306 S,

21 bis 35 km ......... 488 S,

36 bis 50 km ......... 634 S und

darüber .............. 686 S.

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

```

Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 440 S,

11 - 15 km ....................... 640 S,

16 - 20 km ....................... 800 S

und darüber ...................... 920 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit

```

von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf

einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 528 S,

11 - 15km......................... 768 S,

16 - 20 km........................ 960 S

und darüber....................... 1 104 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich ....... 251 S,

Salzburg ............. 230 S,

Steiermark ........... 210 S und

Tirol ................ 300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

(5) Zivildienstleistenden, denen durch die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen.

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