Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende – FK-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FK-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2, 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 sowie des § 39 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet:

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke

```

von

bis zu 20 km....... 278 S,

21 - 35 km......... 448 S,

36 - 50 km......... 588 S und

darüber............ 640 S;

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 400 S,

11 - 15 km........... 600 S,

16 - 20 km........... 720 S und

darüber.............. 840 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 480 S,

11 - 15 km........... 720 S,

16 - 20 km........... 864 S und

darüber............ 1 008 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden monatlichen Zuschlägen:

Oberösterreich......... 117 S,

Steiermark............. 240 S,

Salzburg............... 230 S und

Tirol.................. 300 S;

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke:

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke

```

von

bis zu 20 km....... 278 S,

21 - 35 km......... 448 S,

36 - 50 km......... 588 S und

darüber............ 640 S;

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 400 S,

11 - 15 km........... 600 S,

16 - 20 km........... 720 S und

darüber.............. 840 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 480 S,

11 - 15 km........... 720 S,

16 - 20 km........... 864 S und

darüber............ 1 008 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Steiermark, Salzburg und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden monatlichen Zuschlägen:

Oberösterreich......... 117 S,

Steiermark............. 240 S,

Salzburg............... 230 S und

Tirol.................. 300 S;

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ......... 306 S,

21 bis 35 km ......... 488 S,

36 bis 50 km ......... 634 S und

darüber .............. 686 S.

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 400 S,

11 - 15 km........... 600 S,

16 - 20 km........... 720 S und

darüber.............. 840 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 480 S,

11 - 15 km........... 720 S,

16 - 20 km........... 864 S und

darüber............ 1 008 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich ....... 251 S,

Salzburg ............. 230 S,

Steiermark ........... 210 S und

Tirol ................ 300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

(5) Zivildienstleistenden, denen durch die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ......... 306 S,

21 bis 35 km ......... 488 S,

36 bis 50 km ......... 634 S und

darüber .............. 686 S.

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

```

Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 440 S,

11 - 15 km ....................... 640 S,

16 - 20 km ....................... 800 S

und darüber ...................... 920 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit

```

von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf

einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 528 S,

11 - 15km......................... 768 S,

16 - 20 km........................ 960 S

und darüber....................... 1 104 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich ....... 251 S,

Salzburg ............. 230 S,

Steiermark ........... 210 S und

Tirol ................ 300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

(5) Zivildienstleistenden, denen durch die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Vergütungen im Bereich des Verkehrsverbundes Oberösterreich die für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 1992 nicht abgedeckt wurden, ist für diesen Zeitraum im Jänner 1993 eine Ausgleichszahlung von 134 S monatlich zuzuerkennen.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ..... 306 S,

21 bis 35 km ..... 488 S,

36 bis 50 km ..... 634 S und

darüber .......... 686 S.

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

bis zu fünf Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 400 S,

11 - 15 km........... 600 S,

16 - 20 km........... 720 S und

darüber.............. 840 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

```

sechs Tagen oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach lit. a nicht gedeckt ist,

auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km......... 480 S,

11 - 15 km........... 720 S,

16 - 20 km........... 864 S und

darüber............ 1 008 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich .......251 S,

Salzburg .............230 S,

Steiermark ...........210 S und

Tirol ................300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ..... 306 S,

21 bis 35 km ..... 488 S,

36 bis 50 km ..... 634 S und

darüber .......... 686 S.

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

```

Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 440 S,

11 - 15 km ....................... 640 S,

16 - 20 km ....................... 800 S

und darüber ...................... 920 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit

```

von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf

einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 528 S,

11 - 15km......................... 768 S,

16 - 20 km........................ 960 S

und darüber....................... 1 104 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich .......251 S,

Salzburg .............230 S,

Steiermark ...........210 S und

Tirol ................300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d)

darüber ein Betrag von 540 S.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ..... 306 S,

21 bis 35 km ..... 488 S,

36 bis 50 km ..... 634 S und

darüber .......... 686 S.

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

```

Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 440 S,

11 - 15 km ....................... 640 S,

16 - 20 km ....................... 800 S

und darüber ...................... 920 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit

```

von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf

einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 528 S,

11 - 15km......................... 768 S,

16 - 20 km........................ 960 S

und darüber....................... 1 104 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich .......291 S,

Salzburg .............230 S,

Steiermark ...........210 S und

Tirol ................300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 190 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 306 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 428 S und

d)

darüber ein Betrag von 588 S.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 500 S;

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3.

für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ............................ 334 S,

21 km bis 35 km ......................... 516 S,

36 km bis 50 km ......................... 642 S und

darüber ................................. 690 S;

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

```

Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 440 S,

11 - 15 km ....................... 640 S,

16 - 20 km ....................... 800 S

und darüber ...................... 920 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit

```

von regelmäßig bis zu fünf Tagen auf

einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ..................... 528 S,

11 - 15km......................... 768 S,

16 - 20 km........................ 960 S

und darüber....................... 1 104 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

Für die Verkehrsverbünde in Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Oberösterreich .......251 S,

Salzburg .............230 S,

Steiermark ...........255 S und

Tirol ................300 S.

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von a) bis zu 10 km ein Betrag von 190 S,

b)

11 bis 20 km ein Betrag von 306 S,

c)

21 bis 30 km ein Betrag von 428 S und

d)

darüber ein Betrag von 588 S.

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich:

```

1.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)

```

in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte

Zivildienstleistende ............................ 500 S;

```

2.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)

```

in der Landeshauptstadt Salzburg eingesetzte

Zivildienstleistende ............................ 448 S;

```

3.

für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen)

```

im Bundesland Vorarlberg eingesetzte

Zivildienstleistende ............................ 160 S und

```

4.

für alle übrigen Zivildienstleistenden .......... 395 S.

```

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG

gebührende Vergütung beträgt - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist -

monatlich:

```

1.

Für die Benützung der Eisenbahn auf einer Fahrtstrecke von

```

bis zu 20 km ............................ 334 S,

21 km bis 35 km ......................... 516 S,

36 km bis 50 km ......................... 642 S und

darüber ................................. 690 S;

```

2.

für die Benützung von Linienbussen und - sofern der

```

Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach Z 1 nicht gedeckt

ist - von Lokalbahnen, ausgenommen solcher im städtischen

Verkehr,

```

a)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig bis zu fünf

```

Tagen auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ................................. 480 S,

11 bis 15 km ................................. 680 S,

16 bis 20 km ................................. 840 S und

darüber ...................................... 960 S;

```

b)

bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig sechs Tagen

```

oder, wenn auf Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,

insbesondere bei Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen,

der Fahrtkostenaufwand durch eine Vergütung nach lit. a nicht

gedeckt ist, auf einer Fahrtstrecke von

bis zu 10 km ................................. 576 S,

11 bis 15 km ................................. 816 S,

16 bis 20 km ................................. 1 008 S und

darüber ...................................... 1 152 S.

(3) Der Vergütungsbetrag nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a)

im Wohnort des Zivildienstleistenden, wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen Bahnhof der in Abs. 2 Z 1 und 2 erwähnten Massenbeförderungsmittel entfernt liegt, und

b)

im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels die Benützung zweckdienlich erscheinen lassen.

(4) Besteht für den Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer allgemeinen Tarifermäßigung im Rahmen eines Verkehrsverbundes, so sind ihm die für Fahrten gemäß § 31 Abs. 1 Z 7 erwachsenden Kosten wie folgt zu vergüten:

1.

für den Verkehrsverbund Ost-Region die benötigten Zonen (Kernzone und Außenzonen);

2.

für die Verkehrsverbünde in Linz, Salzburg, Graz und Innsbruck entsprechend den in Abs. 2 angeführten Beträgen mit folgenden Zuschlägen:

Linz ............................................ 251 S,

Salzburg ........................................ 262 S,

Graz ............................................ 255 S und

Innsbruck ....................................... 300 S,

```

3.

für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei

```

einer Fahrtstrecke von

```

a)

bis zu 10 km ein Betrag von .................. 204 S,

```

```

b)

11 bis 20 km ein Betrag von .................. 334 S,

```

```

c)

21 bis 30 km ein Betrag von .................. 438 S und

```

```

d)

darüber ein Betrag von ....................... 618 S.

```

§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.

(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.

(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.

(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.

(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.

(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung so bald wie möglich, spätestens jadoch zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

(2) Dem Zivildienstleistenden ist - soweit möglich - am Dienstantrittstag sowie am Ersten des darauffolgenden Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf die gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 zustehende Vergütung auszuzahlen.

§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres im Sinne des § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der pauschalierten Fahrtkostenvergütung notwendigen Daten bekanntzugeben.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1992 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 516/1991), außer Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1992 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 516/1991), außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1992 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 516/1991), außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1992 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 516/1991), außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1991, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1991, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 4 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1991, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 4 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 920/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der Abs. 3 bis 9 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 516/1991, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 806/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 70/1993 tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 4 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 920/1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 4 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 138/1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft.

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