Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-11-11
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Kurtine

§ 1. (1) Die Kurtine, welche im Gefahrenfall die Bühnenöffnung gegen den Zuschauerraum brandhemmend und rauchdicht abzuschließen hat, darf keine Türen oder sonstigen Öffnungen haben und muß außerhalb der Zeit der Vorstellungen, der Proben und der zugehörigen Auf- und Umbauarbeiten geschlossen gehalten werden. Sie ist samt ihren lotrechten Führungen so zu bemessen und zu verankern, daß bei einer waagrechten einseitigen Belastung von 400 Pascal (Pa) keine Deformationen auftreten können, die die Bewegungsfähigkeit und die sichere Führung der Kurtine beeinträchtigen. Zum Schutz gegen Glühendwerden ist bühnenseitig ein unbrennbarer Belag anzubringen, oder es ist hierfür durch andere, mindestens gleichwirksame Mittel oder Einrichtungen vorzusorgen.

(2) Die Kurtine darf bei Anwesenheit von Publikum erst kurz vor dem Spielbeginn geöffnet werden und muß für den Zeitraum längerer Pausen wieder abgesenkt werden. Sie kann ausnahmsweise bei szenischem Bedarf ab Freigabe des Hauses, aber auch in den Pausen geöffnet bleiben, wenn in dieser Zeit der Kurtinenwärter im Bedienungsstand und die auf der Bühne postierten Löschorgane auf ihren Dienstplätzen einsatzbereit sind.

(3) Das Triebwerk der Kurtine ist derart einzurichten, daß die Bühnenöffnung auch ohne motorischen Antrieb in einer Schließzeit von höchstens 30 Sekunden geschlossen werden kann; diese Auslösung muß vom Bedienungsstand und von einer sicheren Stelle des Bühnenflurs mit einem einfachen Griff möglich sein. Die Notauslösung muß durch ein akustisches oder optisches Warnsignal angekündigt werden. Sämtliche im Bühnenbereich beschäftigten Personen sind über die Bedeutung dieses Warnsignals ausreichend zu instruieren.

(4) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß ein Schließen der Kurtine durch Dekorationen oder Requisiten nicht behindert wird. Die Fallbahn der Kurtine ist am Bühnenboden durch eine der Kurtinendicke entsprechende Markierung deutlich zu kennzeichnen.

(5) Eine Erhöhung des Bühnenniveaus im Bereich der Fallbahn der Kurtine durch Podestaufbauten, schiefe Ebenen und dergleichen ist nur dann gestattet, wenn die direkt unter der Fallbahn liegenden Aufbauten durch einen von der Kurtine unabhängigen Antrieb, welcher selbsttätig von der niedergehenden Kurtine ausgelöst wird, aus dem Fallbahnbereich entfernt werden. Aufbauten, deren Entfernen der Mitwirkung von Bühnenpersonal bedürfen, sind unzulässig. Schwellen im Fallbahnbereich, zur Überwindung von Höhenunterschieden bei Bühnenaufbauten bis zirka 10 cm sind zulässig, sofern Materialien verwendet werden, die den Brandwiderstandseigenschaften der Kurtine entsprechen.

(6) Der Standort des Kurtinenwärters muß brandhemmend und rauchdicht gegen den Bühnenraum abgeschlossen sein, einen gesicherten Ausblick in den Bereich der Fallbahn der Kurtine bieten und einen unmittelbaren Ausgang auf einen außerhalb des Bühnenraumes befindlichen Verkehrsweg des Bühnenhauses aufweisen.

(7) Für den sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten und den Löschposten der Betriebsfeuerwehr ist beiderseits der Bühnenöffnung ein Dienstplatz von mindestens 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit bereitzustellen. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß ein Hinaustreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne einschließlich der Vorbühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann. Sind Sichtöffnungen in Dekorationen notwendig, müssen diese ausreichend groß und so angeordnet sein, daß eine Beobachtung der Spielfläche möglich ist.

(8) Die Kurtine muß mindestens einmal monatlich, auch im Falle einer allfälligen Spielpause, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (wiederkehrende Prüfung). Darüber hinaus muß sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Abnahmeprüfung). Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder von staatlich autorisierten Versuchsanstalten im Sinne des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185/1910, durchzuführen. Kurtinen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die vorgenannten Prüfungen deren ordnungsgemäßen Zustand bestätigen.

(9) Die mechanischen Teile des Antriebes sowie jede Bremseinrichtung dürfen bei voller Kurtinenbelastung nur mit 50 Prozent ihrer für den normalen Hebezeugbetrieb zugelassenen Tragfähigkeit belastet werden; bei nur einer Bremse darf die Belastung für diese nur 25 Prozent ihrer entsprechenden Tragfähigkeit sein.

(10) Bei Zylinderantrieben muß ein unbeabsichtigtes Absinken der Kurtine durch unmittelbar am Zylinder angebrachte Rohrbruchsicherungen verhindert sein. Zylinder, Kolben und Rohre solcher Antriebe dürfen nur bis zu einem maximalen Druck von 50 Prozent des für den normalen Hebezeugbetrieb zugelassenen Betriebsdruckes beaufschlagt werden.

(11) Als Tragmittel für die Aufhängung von Kurtinen sind nur dafür geeignete Seile, Ketten oder Bänder mit den zugehörigen Verbindungsmitteln zu verwenden, die nachweisbar eine mindestens 12fache Sicherheit des von ihnen zu übernehmenden Anteils der zulässigen Gesamtlast gegen die Bruchlast aufweisen. Bei Vorhandensein einer unabhängigen Fangvorrichtung sowie bei handbetätigten Zügen genügt eine 8fache Sicherheit.

(12) Die ÖNORM M 9605 für Seil- und Kettenbetriebe ist anzuwenden.

(13) Die Kurtine ist mit geeigneten Einrichtungen zu versehen, durch die ein gefahrbringendes Schlaffwerden der Tragmittel verhindert wird (Schlaffseilschalter).

(14) Es ist ein Hilfsantrieb (Notantrieb) vorzusehen. Wird dabei die Bremse von Hand gelüftet und die Kurtine von Hand bewegt, so muß nach dem Loslassen der Bremslüfteinrichtung die Bremse selbsttätig wirksam werden. Dieser Forderung ist bei Notantrieb mittels Handkurbel dann entsprochen, wenn bei deren Betätigung der Kraftantrieb zwangsläufig außer Betrieb gesetzt wird und die Bewegung der Kurtine durch Selbsthemmung des Getriebes zum Stillstand kommt.

(15) Im Windraum ist ein Revisionsschalter vorzusehen, der den Antrieb allpolig abschaltet.

(16) Die elektrische Ausrüstung und Installation ist im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1965 idgF BGBl. Nr. 662/1983 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Elektrotechnikverordnung BGBl. Nr. 352/1990 („ÖVE-Richtlinien'') auszuführen. Die Steuerung der Kurtine muß derart ausgeführt sein, daß die wesentlichen Sicherheitsfunktionen, wie Notendschaltung, Notausschaltung, Schlaffseilabschaltung in Ruhestromschaltung, direkt auf die Anspeisung wirken oder, wie bei frei programmierbaren Steuerungen in nachweisbar sich selbst überwachender Ausführung geschaltet werden.

(17) Der Antrieb der Kurtine muß, sobald sich die Kurtine in ihrer jeweiligen Endstellung befindet, durch einen Betriebsendschalter selbsttätig abgeschaltet werden; zusätzlich muß ein selbsttätig wirkender Notendschalter vorhanden sein, der bei Überfahren der jeweiligen Endstellung, spätestens jedoch bei Überfahren der gesamten Bühnenöffnung, wirksam wird.

(18) Die Gegengewichte der Kurtine müssen Führungen haben, die bis zum gewachsenen Boden oder bis zu Konstruktionen reichen, welche im Falle des Absturzes der Gewichte die Fallenergie aufnehmen können, ohne daß der Bühnenbau gefährdet wird. Die Bahnen der Gegengewichte sowie der gesamte Seilverlauf sind zumindestens brandhemmend zu verdecken. Die Verdeckungen sind so einzurichten, daß die Überwachung nicht behindert wird. Ablenkrollen von mehr als zwei Seilen müssen Seilrillen besitzen.

(19) Falls die in den Absätzen 3, 6 und 8 bis 18 festgelegten Forderungen bzw. technischen Werte auf Grund der vorhandenen technischen Vorrichtungen nicht eingehalten bzw. erreicht werden können, sind hievon gemäß den Umständen des Einzelfalles Abweichungen zulässig, falls bei den regelmäßigen von den im § 1 Abs. 8 genannten Sachverständigen durchzuführenden Überprüfungen dies nicht für unzulässig erklärt wird.

Kurtine

§ 1. (1) Die Kurtine, welche im Gefahrenfall die Bühnenöffnung gegen den Zuschauerraum brandhemmend und rauchdicht abzuschließen hat, darf keine Türen oder sonstigen Öffnungen haben und muß außerhalb der Zeit der Vorstellungen, der Proben und der zugehörigen Auf- und Umbauarbeiten geschlossen gehalten werden. Sie ist samt ihren lotrechten Führungen so zu bemessen und zu verankern, daß bei einer waagrechten einseitigen Belastung von 400 Pascal (Pa) keine Deformationen auftreten können, die die Bewegungsfähigkeit und die sichere Führung der Kurtine beeinträchtigen. Zum Schutz gegen Glühendwerden ist bühnenseitig ein unbrennbarer Belag anzubringen, oder es ist hierfür durch andere, mindestens gleichwirksame Mittel oder Einrichtungen vorzusorgen.

(2) Die Kurtine darf bei Anwesenheit von Publikum erst kurz vor dem Spielbeginn geöffnet werden und muß für den Zeitraum längerer Pausen wieder abgesenkt werden. Sie kann ausnahmsweise bei szenischem Bedarf ab Freigabe des Hauses, aber auch in den Pausen geöffnet bleiben, wenn in dieser Zeit der Kurtinenwärter im Bedienungsstand und die auf der Bühne postierten Löschorgane auf ihren Dienstplätzen einsatzbereit sind.

(3) Das Triebwerk der Kurtine ist derart einzurichten, daß die Bühnenöffnung auch ohne motorischen Antrieb in einer Schließzeit von höchstens 30 Sekunden geschlossen werden kann; diese Auslösung muß vom Bedienungsstand und von einer sicheren Stelle des Bühnenflurs mit einem einfachen Griff möglich sein. Die Notauslösung muß durch ein akustisches oder optisches Warnsignal angekündigt werden. Sämtliche im Bühnenbereich beschäftigten Personen sind über die Bedeutung dieses Warnsignals ausreichend zu instruieren.

(4) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß ein Schließen der Kurtine durch Dekorationen, Plafond-, Podest- oder Bodenklappenkonstruktionen und Requisiten nicht behindert wird. Massive, über die Kurtinenfallbahn gebaute Dekorationselemente sind nicht zulässig. Werden in begründeten Ausnahmefällen über die Fallbahn errichtete Dekorationswände mit einer vertikalen Klappe ausgestattet, welche von der niedergehenden Kurtine aus dem Fallbahnbereich geschwenkt wird, ist die Klappe so auszubilden, daß sie für die niedergehende Kurtine kein starres Hindernis bildet („Crashwand''). Als Material für die Ausbildung der Klappe dürfen ausschließlich nur unbrennbare Leichtschaumplatten oder ähnliches verwendet werden. Dieses Material sowie die Konstruktionsteile der Klappe müssen so beschaffen sein, daß bei einer etwaigen Beschädigung (Zerstörung) der Klappe durch die niedergehende Kurtine keine Gefährdung von Personen entstehen kann. Die vertikalen, tragenden Elemente dieser Klappe müssen außerhalb der Kurtinenfallbahn angeordnet sein. Das Abstellen von massiven Kurtinenhindernissen anderer Art im Fallbahnbereich (zB Requisiten usw.; jedoch ausgenommen die in Abs. 5 genannten Aufbauten) ist nicht gestattet, auch wenn eine allfällige mechanische Entfernung beabsichtigt ist.

Die Fallbahn der Kurtine ist am Bühnenboden durch eine der Kurtinendicke entsprechende Markierung deutlich zu kennzeichnen.

(5) Eine Erhöhung des Bühnenniveaus im Bereich der Fallbahn der Kurtine durch Podestaufbauten, schiefe Ebenen und dergleichen ist nur dann gestattet, wenn die direkt unter der Fallbahn liegenden Aufbauten durch einen von der Kurtine unabhängigen Antrieb, welcher selbsttätig von der niedergehenden Kurtine ausgelöst wird, aus dem Fallbahnbereich entfernt werden. Aufbauten, deren Entfernen der Mitwirkung von Bühnenpersonal bedürfen, sind unzulässig. Die Verwendung eines über die Kurtinenfallbahn gebauten Bühnenwagens ist zulässig, wenn die Konstruktion des Bühnenwagens ausschließlich aus unbrennbaren Materialien besteht. Oberflächenbeläge müssen am Bühnenwagen satt aufliegen und zumindest der Brennbarkeitsklasse B1 entsprechen. Allfällige Aufbauten am Bühnenwagen dürfen im Bereich der Kurtinenfallbahn keine Niveauunterschiede aufweisen. Der Bühnenwagen selbst darf dabei eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten. Schwellen im Fallbahnbereich, zur Überwindung von Höhenunterschieden bei Bühnenaufbauten bis zirka 10 cm sind zulässig, sofern Materialien verwendet werden, die den Brandwiderstandseigenschaften der Kurtine entsprechen.

(6) Der Standort des Kurtinenwärters muß brandhemmend und rauchdicht gegen den Bühnenraum abgeschlossen sein, einen gesicherten Ausblick in den Bereich der Fallbahn der Kurtine bieten und einen unmittelbaren Ausgang auf einen außerhalb des Bühnenraumes befindlichen Verkehrsweg des Bühnenhauses aufweisen.

(7) Für den sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten und den Löschposten der Betriebsfeuerwehr ist beiderseits der Bühnenöffnung ein Dienstplatz von mindestens 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit bereitzustellen. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß ein Hinaustreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne einschließlich der Vorbühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann. Sind Sichtöffnungen in Dekorationen notwendig, müssen diese ausreichend groß und so angeordnet sein, daß eine Beobachtung der Spielfläche möglich ist. Für einen der beiden Löschposten kann, sofern aus inszenierungstechnischen Gründen nicht anders möglich, anstelle über eine Sichtöffnung die Beobachtung über einen Farbmonitor erfolgen, wenn dieser ein ermüdungsfreies Beobachten der Szene zuläßt.

(8) Die Kurtine muß mindestens einmal monatlich, auch im Falle einer allfälligen Spielpause, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (wiederkehrende Prüfung). Darüber hinaus muß sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Abnahmeprüfung). Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder von akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstellen im Sinne des Akkreditierungsgesetzes vom 4. August 1992, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, durchzuführen. Kurtinen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die vorgenannten Prüfungen deren ordnungsgemäßen Zustand bestätigen.

(9) Die Bremse des Kurtinenwindwerkes muß so ausgelegt sein, daß die Kurtine aus der Senkbewegung mit einem angemessenen Bremsweg zum Stillstand kommt. Die Bremskraft muß durch geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden. Das Bremsmoment muß mindestens doppelt so groß sein wie das an der Bremse wirkende statische Lastmoment. Das Getriebe der Kurtinenwinde muß mindestens für die doppelte Nennbelastung ausgelegt sein.

(10) Bei Zylinderantrieben muß ein unbeabsichtigtes Absinken der Kurtine durch eine Rohrbruchsicherung verhindert sein. Zylinder, Kolben und Druckleitungen müssen gegen Überdruck berechnet werden. Als Berechnungsdruck für das Hydrauliksystem Zylinder bis Rohrbruchsicherung ist der zweifache Betriebsdruck einzusetzen. Handelsübliche Bauteile, zB Rohrverschraubungen, Ventile, dürfen maximal mit dem 0,5fachen Wert des vom Hersteller angegebenen Nenndruckes beansprucht werden.

(11) Als Tragmittel für die Aufhängung von Kurtinen sind nur dafür geeignete Seile, Ketten oder Bänder mit den zugehörigen Verbindungsmitteln zu verwenden, die nachweisbar eine mindestens 12fache Sicherheit des von ihnen zu übernehmenden Anteils der zulässigen Gesamtlast gegen die Mindestbruchlast aufweisen.

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1998.)

(13) Die Kurtine ist mit geeigneten Einrichtungen zu versehen, durch die ein gefahrbringendes Schlaffwerden der Tragmittel verhindert wird (Schlaffseilschalter).

(14) Es ist ein Hilfsantrieb (Notantrieb) vorzusehen. Wird dabei die Bremse von Hand gelüftet und die Kurtine von Hand bewegt, so muß nach dem Loslassen der Bremslüfteinrichtung die Bremse selbsttätig wirksam werden. Dieser Forderung ist bei Notantrieb mittels Handkurbel dann entsprochen, wenn bei deren Betätigung der Kraftantrieb zwangsläufig außer Betrieb gesetzt wird und die Bewegung der Kurtine durch Selbsthemmung des Getriebes zum Stillstand kommt.

(15) Im Windraum ist ein Revisionsschalter vorzusehen, der den Antrieb allpolig abschaltet.

(16) Die elektrische Ausrüstung und Installation ist im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verordnungen auszuführen. Die Steuerung der Kurtine muß derart ausgeführt sein, daß die wesentlichen Sicherheitsfunktionen, wie Notendschaltung, Notausschaltung, Schlaffseilabschaltung in Ruhestromschaltung, direkt auf die Anspeisung wirken oder, wie bei frei programmierbaren Steuerungen in nachweisbar sich selbst überwachender Ausführung geschaltet werden.

(17) Der Antrieb der Kurtinenwinde muß, sobald sich die Kurtine in ihrer jeweiligen Endstellung befindet, durch einen Betriebsendschalter selbsttätig abgeschaltet werden; zusätzlich muß ein selbsttätig wirkender Notendschalter vorhanden sein, der bei Überfahren der jeweiligen Endstellung, spätestens jedoch bei Überfahren der gesamten Bühnenöffnung, wirksam wird.

(18) Die Gegengewichte der Kurtine müssen Führungen haben, die bis zum gewachsenen Boden oder bis zu Konstruktionen reichen, welche im Falle des Absturzes der Gewichte die Fallenergie aufnehmen können, ohne daß der Bühnenbau gefährdet wird. Die Bahnen der Gegengewichte sowie der gesamte Seilverlauf sind zumindestens brandhemmend zu verdecken. Die Verdeckungen sind so einzurichten, daß die Überwachung nicht behindert wird. Ablenkrollen von mehr als zwei Seilen müssen Seilrillen besitzen.

(19) Falls die in den Absätzen 3, 6 und 8 bis 18 festgelegten Forderungen bzw. technischen Werte auf Grund der vorhandenen technischen Vorrichtungen nicht eingehalten bzw. erreicht werden können, sind hievon gemäß den Umständen des Einzelfalles Abweichungen zulässig, falls bei den regelmäßigen von den im § 1 Abs. 8 genannten Sachverständigen durchzuführenden Überprüfungen dies nicht für unzulässig erklärt wird.

Verkehrswege und Türen

§ 2. (1) Alle Verkehrswege müssen für die Besucher der Veranstaltungsstätte und die dort beschäftigten Personen gefahrlos begehbar sein, von Verstellungen und Lagerungen frei gehalten werden, und von den nicht dem Theaterbetrieb gewidmeten Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und brandbeständig ausgestaltet sein. Auf oder längs von Verkehrswegen befindliche Boden-, Wand- oder Deckenbespannungen (Teppiche und dergleichen) sind ausreichend zu befestigen und müssen mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein; Bodenbespannungen müssen so beschaffen sein, daß eine zur Belästigung von Veranstaltungsteilnehmern führende elektrische Aufladung vermieden wird.

Bei Neubauten und in bestehenden Theatern nach Generalsanierungen oder größeren Umbauten dürfen Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Stiegenhäusern und Schleusen sowie in unmittelbar ins Freie führenden Gängen und Stiegenvorräumen nicht brennbar sein.

(2) Die Abschlüsse von Verkehrswegen müssen in der Richtung des Fluchtweges aufgehen und dürfen höchstens 15 cm in kreuzende Verkehrswege hineinragen, wobei die erforderliche Breite von Hauptverkehrswegen nicht beschränkt und der Verkehr nicht behindert werden darf.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.