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Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 33 Abs. 2 und Abs. 3, 34 Abs. 2, 46 Abs. 6, 47 Abs. 4, 64 Abs. 2, 65 Abs. 4, 79 und 87 Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:

1.

Abschnitt

Transiterlaubnis

§ 1. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis:

1.

IRAK

2.

„BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN'' (Serbien und Montenegro)

3.

LIBYEN

4.

SRI LANKA

5.

BANGLADESCH

6.

PAKISTAN

(2) Fremde gemäß Abs. 1 brauchen keine Transiterlaubnis, wenn der Flug von einem EG- oder EFTA-Staat, von den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Neuseeland ausgeht.

(3) Die Transiterlaubnis ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Ihre Gültigkeitsdauer ist nach dem Reisezweck zu bemessen; sie kann mit maximal einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

2.

Abschnitt

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 2. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit:

1.

die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;

2.

Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

3.

Fremde, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;

4.

Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;

5.

Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächst gelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;

6.

Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;

7.

Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;

8.

Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;

9.

ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.

(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters befreit:

1.

Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;

2.

Staatsangehörige von Island;

3.

Staatsangehörige von Venezuela;

4.

Inhaber von „British Passports Hong Kong'';

5.

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;

6.

Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;

7.

Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;

8.

Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Fremde nach Abs. 2 Z 1 bis 6 bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.

2.

Abschnitt

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 2. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit:

1.

die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;

2.

Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

3.

Fremde, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;

4.

Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;

5.

Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächst gelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;

6.

Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;

7.

Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;

8.

Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;

9.

ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.

(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters befreit:

1.

Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika; diese auch für die zum zeitlich befristeten Aufenthalt erfolgte Einreise zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sofern sie vor der Einreise die dafür notwendige Aufenthaltsberechtigung (§ 5 Fremdengesetz, § 1 Aufenthaltsgesetz) beantragt haben;

2.

Staatsangehörige von Island;

3.

Staatsangehörige von Venezuela;

4.

Inhaber von „British Passports Hong Kong'';

5.

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;

6.

Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;

7.

Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;

8.

Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Fremde nach Abs. 2 Z 1 bis 6 bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.

3.

Abschnitt

Sicherung der Zurückweisung

§ 3. (1) Die vom Beförderungsunternehmer gemäß § 33 Abs. 3 FrG bekanntzugebenden Daten sind

1.

Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden,

2.

Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes,

3.

Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Sichtvermerkes bzw. der Transiterlaubnis.

(2) Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, zu erfolgen.

(3) Die Bekanntgabe kann durch Übermittlung von Fotokopien oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.

§ 4. Der Bundesminister für Inneres wird dem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntgeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich einen Sichtvermerk oder eine Transiterlaubnis benötigen.

§ 5. Dem Beförderungsunternehmer ist kein Kostenersatz vorzuschreiben, wenn er auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Gegebenenfalls hat die Behörde über die Zurückweisung den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.

§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat dem Beförderungsunternehmer eine Stelle bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.

4.

Abschnitt

Hausordnung für die Schubhaft

§ 7. Sofern § 47 FrG nicht anderes bestimmt, ist für die Durchführung der Schubhaft die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl. Nr. 566/1988, mit Ausnahme jener Bestimmungen anzuwenden, die wegen ihrer Ausrichtung auf den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen dem Sicherungszweck der Schubhaft entgegenstehen.

5.

Abschnitt

Lichtbildausweis für Fremde

§ 8. (1) Lichtbildausweise für Fremde werden nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.

(2) Die bisherigen Formulare der „Ausweise für Fremde'' können bis 31. März 1993 ausgegeben werden.

6.

Abschnitt

Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Erteilung

und Ungültigerklärung von Sichtvermerken

§ 9. Folgende Grenzkontrollstellen sind zur Erteilung und Ungültigerklärung von gewöhnlichen Sichtvermerken und Touristensichtvermerken ermächtigt:

Achenwald

Achleiten

Arnbach

Arnoldstein

Arnoldstein-Autobahn

Balderschwang

Berg

Bonisdorf

Braunau am Inn

Brenner-Autobahn

Brenner-Bahnhof

Brenner-Straße

Burghausen - Neue Brücke

Deutschkreutz

Drasenhofen

Dürrnberg

Ehrwald-Schanz

Feldkirch-Buchs

Gaissau

Gmünd-Bahnhof

Gmünd-Böhmzeil

Grametten

Flughafen Graz

Hangendenstein

Hegyeshalom

Heiligenkreuz i.L.

Höchst

Hohenau

Hohenems

Flugfeld Hohenems-Dornbirn

Hohenweiler

Hörbranz-Autobahn

Flughafen Innsbruck

Jennersdorf

Karawankentunnel

Kiefersfelden-Autobahn

Flughafen Klagenfurt-Wörthersee

Kleinhaugsdorf

Klingenbach

Kufstein

Kufstein-Bahnhof

Laa a. d. Thaya

Langegg

Langen

Lindau

Flughafen Linz

Loibltunnel

Lustenau

Marchegg

Mariahilf

Martinsbruck

Meiningen

Mureck

Naßfeldpaß

Nauders

Neuhaus am Inn

Neunagelberg

Nickelsdorf

Obernberg

Passau-Bahnhof

Passau-Donaulände

Pinswang

Plöckenpaß

Radkersburg

Radlpaß

Rattersdorf

Rosenbach

Saalbrücke

Salzburg-Hauptbahnhof

Flughafen Salzburg

Schachendorf

Schalklhof

Scharnitz-Bahn

Scharnitz-Straße

Schönbichl

Sicheldorf

Sillian-Bahn

Simbach-Innbrücke

Sopron

Spielfeld-Autobahn

Spielfeld-Bahn

Spielfeld-Straße

Spiss

Springen

St. Margrethen

Steinpaß

Suben-Autobahn

Summerau

Thörl-Maglern

Tisis

Unterhochsteg

Walserberg-Autobahn

Walserberg-Bundesstraße

Wegscheid

Weigetschlag

Wien-Praterkai

Flughafen Wien-Schwechat

Wullowitz

Wurzenpaß

7.

Abschnitt

Kostenregelung

§ 10. Folgende Kosten (§§ 46 Abs. 6 und 79 Abs. 1 und 2 FrG) sind vorzuschreiben:

1.

Kostenpauschale pro angefangenem Tag der Schubhaft:

2.

Kosten, die im Einzelfall bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen:

a)

Bahn- oder Flugticket ab der Staatsgrenze bzw. dem Flughafen.

b)

Kosten für allenfalls erforderliche Begleitorgane im Flugzeug.

c)

Kosten für Durchbeförderungen gemäß Schub- oder Durchbeförderungsabkommen.

8.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1977 über die Einführung eines Lichtbildausweises für Fremde, BGBl. Nr. 482, die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1971 über Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 16, in der geltenden Fassung sowie die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1981 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Sichtvermerkserteilung, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, außer Kraft.

Anlage


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)