Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 33 Abs. 2 und Abs. 3, 34 Abs. 2, 46 Abs. 6, 47 Abs. 4, 64 Abs. 2, 65 Abs. 4, 79 und 87 Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, wird - hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Abschnitt
Transiterlaubnis
§ 1. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis:
IRAK
„BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN'' (Serbien und Montenegro)
LIBYEN
SRI LANKA
BANGLADESCH
PAKISTAN
(2) Fremde gemäß Abs. 1 brauchen keine Transiterlaubnis, wenn der Flug von einem EG- oder EFTA-Staat, von den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Neuseeland ausgeht.
(3) Die Transiterlaubnis ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Ihre Gültigkeitsdauer ist nach dem Reisezweck zu bemessen; sie kann mit maximal einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
Abschnitt
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 2. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit:
die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;
Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
Fremde, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächst gelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;
Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;
Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;
ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters befreit:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Island;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von „British Passports Hong Kong'';
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Fremde nach Abs. 2 Z 1 bis 6 bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
Abschnitt
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 2. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind befreit:
die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;
Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
Fremde, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächst gelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;
Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;
Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet nach dem Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;
ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters befreit:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika; diese auch für die zum zeitlich befristeten Aufenthalt erfolgte Einreise zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sofern sie vor der Einreise die dafür notwendige Aufenthaltsberechtigung (§ 5 Fremdengesetz, § 1 Aufenthaltsgesetz) beantragt haben;
Staatsangehörige von Island;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von „British Passports Hong Kong'';
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls; Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Fremde nach Abs. 2 Z 1 bis 6 bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
Abschnitt
Sicherung der Zurückweisung
§ 3. (1) Die vom Beförderungsunternehmer gemäß § 33 Abs. 3 FrG bekanntzugebenden Daten sind
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fremden,
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Reisedokumentes,
Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des Sichtvermerkes bzw. der Transiterlaubnis.
(2) Die Bekanntgabe der in Abs. 1 genannten Daten hat unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe kann durch Übermittlung von Fotokopien oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulares erfolgen.
§ 4. Der Bundesminister für Inneres wird dem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntgeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich einen Sichtvermerk oder eine Transiterlaubnis benötigen.
§ 5. Dem Beförderungsunternehmer ist kein Kostenersatz vorzuschreiben, wenn er auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt. Gegebenenfalls hat die Behörde über die Zurückweisung den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat dem Beförderungsunternehmer eine Stelle bekanntzugeben, an die jederzeit die Übermittlung der Daten erfolgen kann.
Abschnitt
Hausordnung für die Schubhaft
§ 7. Sofern § 47 FrG nicht anderes bestimmt, ist für die Durchführung der Schubhaft die Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, BGBl. Nr. 566/1988, mit Ausnahme jener Bestimmungen anzuwenden, die wegen ihrer Ausrichtung auf den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen dem Sicherungszweck der Schubhaft entgegenstehen.
Abschnitt
Lichtbildausweis für Fremde
§ 8. (1) Lichtbildausweise für Fremde werden nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
(2) Die bisherigen Formulare der „Ausweise für Fremde'' können bis 31. März 1993 ausgegeben werden.
Abschnitt
Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Erteilung
und Ungültigerklärung von Sichtvermerken
§ 9. Folgende Grenzkontrollstellen sind zur Erteilung und Ungültigerklärung von gewöhnlichen Sichtvermerken und Touristensichtvermerken ermächtigt:
Achenwald
Achleiten
Arnbach
Arnoldstein
Arnoldstein-Autobahn
Balderschwang
Berg
Bonisdorf
Braunau am Inn
Brenner-Autobahn
Brenner-Bahnhof
Brenner-Straße
Burghausen - Neue Brücke
Deutschkreutz
Drasenhofen
Dürrnberg
Ehrwald-Schanz
Feldkirch-Buchs
Gaissau
Gmünd-Bahnhof
Gmünd-Böhmzeil
Grametten
Flughafen Graz
Hangendenstein
Hegyeshalom
Heiligenkreuz i.L.
Höchst
Hohenau
Hohenems
Flugfeld Hohenems-Dornbirn
Hohenweiler
Hörbranz-Autobahn
Flughafen Innsbruck
Jennersdorf
Karawankentunnel
Kiefersfelden-Autobahn
Flughafen Klagenfurt-Wörthersee
Kleinhaugsdorf
Klingenbach
Kufstein
Kufstein-Bahnhof
Laa a. d. Thaya
Langegg
Langen
Lindau
Flughafen Linz
Loibltunnel
Lustenau
Marchegg
Mariahilf
Martinsbruck
Meiningen
Mureck
Naßfeldpaß
Nauders
Neuhaus am Inn
Neunagelberg
Nickelsdorf
Obernberg
Passau-Bahnhof
Passau-Donaulände
Pinswang
Plöckenpaß
Radkersburg
Radlpaß
Rattersdorf
Rosenbach
Saalbrücke
Salzburg-Hauptbahnhof
Flughafen Salzburg
Schachendorf
Schalklhof
Scharnitz-Bahn
Scharnitz-Straße
Schönbichl
Sicheldorf
Sillian-Bahn
Simbach-Innbrücke
Sopron
Spielfeld-Autobahn
Spielfeld-Bahn
Spielfeld-Straße
Spiss
Springen
St. Margrethen
Steinpaß
Suben-Autobahn
Summerau
Thörl-Maglern
Tisis
Unterhochsteg
Walserberg-Autobahn
Walserberg-Bundesstraße
Wegscheid
Weigetschlag
Wien-Praterkai
Flughafen Wien-Schwechat
Wullowitz
Wurzenpaß
Abschnitt
Kostenregelung
§ 10. Folgende Kosten (§§ 46 Abs. 6 und 79 Abs. 1 und 2 FrG) sind vorzuschreiben:
Kostenpauschale pro angefangenem Tag der Schubhaft:
Kosten, die im Einzelfall bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen:
Bahn- oder Flugticket ab der Staatsgrenze bzw. dem Flughafen.
Kosten für allenfalls erforderliche Begleitorgane im Flugzeug.
Kosten für Durchbeförderungen gemäß Schub- oder Durchbeförderungsabkommen.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1977 über die Einführung eines Lichtbildausweises für Fremde, BGBl. Nr. 482, die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1971 über Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 16, in der geltenden Fassung sowie die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1981 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur Sichtvermerkserteilung, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, außer Kraft.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)