Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werdenBundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz - FrG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 192
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FrG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 111 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997.

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

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1.

Teil: Begriffsbestimmungen

```

§  1

```

2.

Teil: Ein- und Ausreise von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Paßpflicht

```

§  2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§  3 Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht

§  4 Übernahmserklärung

```

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

```

§  5 Notwendigkeit eines Sichtvermerkes

§  6 Arten der Sichtvermerke

§  7 Erteilung des Sichtvermerkes

§  8 Unbefristeter Sichtvermerk

§  9 Einreise

§ 10 Sichtvermerksversagung

§ 11 Ungültigkeit eines Sichtvermerkes

```

3.

Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

§ 12 Transitreisende

§ 13 Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 14 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

```

3.

Teil: Aufenthalt von Fremden

```

```

1.

Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

```

§ 15 Rechtmäßiger Aufenthalt

§ 16 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

```

2.

Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

```

§ 17 Ausweisung

§ 18 Aufenthaltsverbot

§ 19 Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 20 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 21 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§ 22 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 23 Wiedereinreise

§ 24 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die

Wiedereinreisebewilligung

§ 25 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der

Wiedereinreisebewilligung

§ 26 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 27 Besondere Verfahrensbestimmungen

```

4.

Teil: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von

```

EWR-Bürgern

§ 28 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von

EWR-Bürgern

§ 29 Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen

§ 30 Lichtbildausweis

§ 31 Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung

und für verfahrensfreie Maßnahmen

```

5.

Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des

```

Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

```

1.

Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

```

§ 32 Zurückweisung

§ 33 Sicherung der Zurückweisung

§ 34 Transitsicherung

§ 35 Zurückschiebung

§ 36 Abschiebung

§ 37 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung

§ 38 Durchbeförderung

§ 39 Durchbeförderungsabkommen

§ 40 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

```

2.

Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

```

§ 41 Schubhaft

§ 42 Festnahmeauftrag

§ 43 Festnahme

§ 44 Einschaltung der Behörde

§ 45 Rechte des Festgenommenen

§ 46 Vollzug der Schubhaft

§ 47 Durchführung der Schubhaft

§ 48 Dauer der Schubhaft

§ 49 Aufhebung der Schubhaft

```

3.

Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

```

§ 50 Betreten von Räumlichkeiten

```

4.

Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

```

§ 51 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 52 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 53 Amtsbeschwerde

§ 54 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

```

6.

Teil: Österreichische Dokumente für Fremde

```

```

1.

Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

```

§ 55 Ausstellung von Fremdenpässen

§ 56 Fremdenpässe für Minderjährige

§ 57 Miteintragungen in Fremdenpässe

§ 58 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 59 Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 60 Versagung eines Fremdenpasses

§ 61 Entziehung eines Fremdenpasses

§ 62 Konventionsreisepässe

```

2.

Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

```

§ 63 Ausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 64 Lichtbildausweis für Fremde

```

7.

Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen

```

```

1.

Abschnitt: Zuständigkeit

```

§ 65 Sachliche Zuständigkeit

§ 66 Besondere sachliche Zuständigkeiten

§ 67 Örtliche Zuständigkeiten im Inland

§ 68 Örtliche Zuständigkeiten im Ausland

§ 69 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§ 70 Instanzenzug

```

2.

Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

```

§ 71

```

3.

Abschnitt: Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

```

§ 72 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 73 Verfahren im Erkennungsdienst

§ 74 Verwenden personenbezogener Daten

§ 75 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und

Übermittlung

§ 76 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und

Löschung

§ 77 Besondere Übermittlungen

§ 78 Internationaler Datenverkehr

```

4.

Abschnitt: Kosten

```

§ 79

```

5.

Abschnitt: Strafbestimmungen

```

§ 80 Schlepperei

§ 81 Gerichtlich strafbare Schlepperei

§ 82 Unbefugter Aufenthalt

§ 83 Sonstige Übertretungen

§ 84 Subsidiarität

§ 85 Besondere Bestimmungen für die Überwachung

```

8.

Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

```

§ 86 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 87 Übergangsbestimmungen für Dokumente und Sichtvermerke

§ 88 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide,

Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 89 Verweisungen

§ 90 Vollziehung

Artikel I

Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden

(Fremdengesetz - FrG)

1.

Teil: Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

(3) Reisedokument ist ein Reisepaß, Sammelreisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(4) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

2.

Teil: Ein- und Ausreise von Fremden

1.

Abschnitt: Paßpflicht

Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. Teil.

(3) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, dürfen nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.

(4) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle

1.

einer Übernahmserklärung (§ 4) für die Einreise;

2.

eines Sichtvermerkes in Bescheidform (§ 10 Abs. 4) für den Aufenthalt;

3.

einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) für die Ein-, Durch- und Ausreise.

(5) Fremde, denen im Inland die Aufenthaltsberechtigung gewährt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht

§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

Übernahmserklärung

§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist ein bestimmter Grenzübergang vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Schubabkommen).

2.

Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

Notwendigkeit eines Sichtvermerkes

§ 5. Paßpflichtige Fremde brauchen für die Einreise und den Aufenthalt einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

Arten der Sichtvermerke

§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

1.

gewöhnliche Sichtvermerke;

2.

Touristensichtvermerke;

3.

Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;

4.

Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen

(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.

(3) Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.

Arten der Sichtvermerke

§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

1.

gewöhnliche Sichtvermerke;

2.

Touristensichtvermerke;

3.

Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;

4.

Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen

(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.

(3) Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.

Erteilung des Sichtvermerkes

§ 7. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

(2) Ein minderjähriger Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung eines Sichtvermerkes selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.

(4) Der Sichtvermerkswerber hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen; er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Sichtvermerkswerber kein gültiges Reisedokument vorlegt; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Dienst- oder Diplomatensichtvermerken sind, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird, von den Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Der Sichtvermerk ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

Unbefristeter Sichtvermerk

§ 8. Ein unbefristeter Sichtvermerk kann einem Fremden erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 7) gegeben sind und der Sichtvermerkswerber

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