VEREINBARUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR ZUR ERRICHTUNG VORGESCHOBENER GRENZABFERTIGUNGSSTELLEN IN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF, HOHENAU, BRECLAV UND BRNO SOWIE ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG WÄHREND DER FAHRT AUF DER STRECKE ZWISCHEN DEN BAHNHÖFEN WIEN-SÜDBAHNHOF UND BRNO
Unterzeichnungsdatum
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
(1) In den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Hohenau werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene tschechoslowakische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) In den Bahnhöfen Brno und Breclav werden auf tschechoslowakischem Staatsgebiet vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die tschechoslowakische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Brno in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Artikel 3
(1) Die Zonen für die österreichischen Bediensteten umfassen
im Bahnhof Brno:
- die Bahnsteige 1 bis 4;
- den im Aufnahmegebäude/Kassenhalle im zweiten Stock gelegenen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Dienstraum;
- die Verbindungswege;
im Bahnhof Breclav:
- die Bahnsteige 1 bis 3;
- den im Aufnahmegebäude neben den Räumen der tschechoslowakischen Bediensteten gelegenen und direkt vom Bahnsteig 1 her zugänglichen Dienstraum für die österreichischen Bediensteten;
- die Verbindungswege.
(2) Die Zonen für die tschechoslowakischen Bediensteten umfassen
im Bahnhof Hohenau:
- die Bahnsteige 1 bis 4;
- den im Aufnahmegebäude im ersten Stock gleisseitig gelegenen Dienstraum (ehemalige Vorstandswohnung) für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- die Verbindungswege;
im Bahnhof Wien-Südbahnhof:
- die Bahnsteige 1 bis 9;
- den neben den Räumen des Zollamtes Wien, Zweigstelle Südbahn-Personenbahnhof, gelegenen Dienstraum für die tschechoslowakischen Bediensteten;
- die Verbindungswege.
(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Artikel 4
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den österreichischen Bediensteten von Brno und Breclav zur gemeinsamen Grenze bei Postorna/Reinthal oder bei Mikulov/Drasenhofen,
von den tschechoslowakischen Bediensteten von Wien und Hohenau zur gemeinsamen Grenze bei Reinthal/Postorna oder bei Drasenhofen/Mikulov
verbracht werden.
Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum Bereich der Zonen.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in Kraft.
(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Prag, am 27. Mai 1992, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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