ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER DIE ÜBERNAHME VON PERSONEN AN DER GEMEINSAMEN GRENZE
Unterzeichnungsdatum
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 2 vierter Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt. (Anm.:
Durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 76, BGBl. I Nr. 2/2008, werden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 23. September 1991 bzw. 22. Oktober 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. November 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern in der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen zu regeln, haben die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (im weiteren Vertragsparteien genannt) folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Person im Zeitpunkt der Einreise diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.
(2) Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.
Artikel 2
Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf, wird der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit die übernehmende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
Abs. 2 vierter Satz: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der aus ihrem Gebiet rechtswidrig in das der anderen Vertragspartei eingereist ist.
(2) Ein Drittausländer wird auf Grund einer Übernahmserklärung der um Übernahme ersuchten Vertragspartei übernommen. Ein Übernahmsantrag muß innerhalb von 7 Tagen seit der sicherheitsbehördlichen Feststellung der Anwesenheit, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise des Drittausländers, gestellt werden. Der Antrag muß Angaben enthalten, die die rechtswidrige Überschreitung der Grenze glaubhaft machen. Der Antrag auf Übernahme und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektionen für Niederösterreich oder Oberösterreich, tschechoslowakischerseits durch die Dienststellen für Fremdenpolizei und Paßangelegenheiten, deren Verwaltungsbereich an die Republik Österreich grenzt. Die Erklärung, ob der Drittausländer übernommen wird, wird umgehend, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Antragstellung, abgegeben.
(3) Ein Drittausländer wird formlos von den Grenzbehörden jeder Vertragspartei übernommen, wenn er rechtswidrig aus ihrem Gebiet in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist und die innerhalb von 7 Tagen nach dem Grenzübertritt um die formlose Übernahme ersucht. Diese Vorgangsweise wird lediglich dann angewendet, wenn die Grenzbehörde der anderen Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die Grenze zwischen den Vertragsparteien überschritten hat. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann unter Hinweis darauf binnen 7 Tagen die Übernahme nach Absatz 2 beantragt werden.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist, so muß er zurückgenommen werden.
(5) Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zur Grenze.
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittausländern, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sicherstellt.
(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer
im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder
im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Das Ersuchen um polizeiliche Durchbeförderung wird auf direktem Weg zwischen dem österrreichischen (Anm.: richtig: österreichischen) Bundesministerium für Inneres und dem Föderalen Innenministerium der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik gestellt und erledigt. Das Ersuchen muß außer den persönlichen Daten des Drittausländers auch die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 2 bekannt sind. Weiters werden darin das Datum der beabsichtigten Übergabe sowie der gewünschte Grenzübergang angegeben. Die ersuchte Vertragspartei wird im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei den Drittausländer unverzüglich durchbefördern.
(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die hiefür maßgeblichen Gründe mitteilen.
(5) Drittausländer können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die der polizeilichen Durchbeförderung entgegenstehen.
(6) Die ersuchte Vertragspartei wird die polizeiliche Durchbeförderung auf die ihr am geeignetsten erscheinende Weise vornehmen.
(7) Die aus der Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die zuständigen Organe der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über
die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
die Grenzübergänge für die Übernahme;
den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 7.
Artikel 6
Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, insbesondere die Zoll- und Devisenvorschriften und die Bestimmungen über die Gewährung des Asylrechtes, nicht berührt.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatische Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Prag, am 26. August 991, in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
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