VEREINBARUNG GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR *1) ZUR ERRICHTUNG EINER VORGESCHOBENEN ÖSTERREICHISCHEN GRENZABFERTIGUNGSSTELLE BEIM GRENZÜBERGANG REINTAL-POSTORNA
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. November 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
Beim Grenzübergang Reintal-Postorna wird auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt
- den Abschnitt der tschechischen Landesstraße zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
- die im Südwestteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
- den im Dachgeschoß gelegenen Bereitschaftsraum für die österreichischen Bediensteten;
- den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Parteienraum im Dienstgebäude;
- den vom Parteienraum aus zugänglichen und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Durchsuchungsraum;
- den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
- die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
- die im Südwestteil des Dienstgebäudes untergebrachten und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Revisionsgaragen;
- die an der Südwestseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 20. September 1993, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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