VEREINBARUNG GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR *1) ZUR ERRICHTUNG EINER VORGESCHOBENEN ÖSTERREICHISCHEN GRENZABFERTIGUNGSSTELLE BEIM GRENZÜBERGANG MITTERRETZBACH-HNANICE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. November 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
Beim Grenzübergang Mitterretzbach-Hnanice wird auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt
– den Abschnitt der tschechischen Landesstraße Nr. 413 zwischen der Staatsgrenze und der Abfertigungsanlage;
– die im Südteil des Dienstgebäudes im Erdgeschoß gelegenen und von den österreichischen Bediensteten allein benützten Amtsräume;
– den von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Abfertigungsraum im Dienstgebäude;
– den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen grenzseitig gelegenen Abfertigungskiosk;
– die gesamte der Grenzabfertigung beider Staaten dienende Fläche vor dem Dienstgebäude;
– die im Nordteil des Garagentraktes gelegene und von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Revisionsgarage sowie die erforderlichen Verbindungswege;
– die im Südteil des Garagentraktes gelegene Garage für ein Dienstfahrzeug;
– die an der Südseite des Dienstgebäudes errichteten Abstellplätze für Personenkraftwagen.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 20. September 1993, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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