VEREINBARUNG GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABKOMMENS VOM 17. JUNI 1991 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR *1) ZUR ERRICHTUNG EINER VORGESCHOBENEN TSCHECHISCHEN GRENZABFERTIGUNGSSTELLE BEIM GRENZÜBERGANG GUGLWALD-PREDNI VYTON
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. November 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992
Artikel 1
Beim Grenzübergang Guglwald-Predni Vyton wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene tschechische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfaßt
- den Geh- und Fahrradweg von der gemeinsamen Grenze bis zur Afiesl-Guglwald-Bezirksstraße;
- die Afiesl-Guglwald-Bezirksstraße von der Einmündung des über die gemeinsame Grenze führenden Geh- und Fahrradweges bis zum Südende des Dienstgebäudes Guglwald Nr. 17 samt den davor liegenden Parkplätzen;
- die drei im Erdgeschoß an der Nordseite des Dienstgebäudes Guglwald 17 gelegenen Räume und die sanitären Anlagen;
- die Verbindungswege.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Wien am 20. September 1993, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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