Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirksgendarmeriekommanden (Bezirksgendarmeriekommanden-Verordnung - BGK-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-05-01
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 und 11 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:

§ 1. Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bezirksgendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Hiezu gehören auch

1.

die Behandlung von Beschwerden und sonstigen Eingaben, die an das Bezirksgendarmeriekommando gerichtet sind, Beamte des Bezirkes betreffen und die Dienstaufsicht ansprechen;

2.

die Erhebung der Umstände der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, durch Beamte des Bezirkes sowie die Ergreifung notwendiger dienstrechtlicher Maßnahmen;

3.

die Zuteilung von Dienstkraftfahrzeugen und sonstiger Einsatzmittel innerhalb des Bezirkes bis zur Höchstdauer von 90 Tagen;

4.

die Aufhebung der Kasernierungspflicht;

5.

die Zustimmung zur Zuweisung von Sachgebieten an Beamte des Bezirkes;

6.

die Entscheidungen über die Zustimmung der Dienstbehörde gemäß den §§ 21 und 38 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 388/1986.

§ 2. Den Bezirksgendarmeriekommanden werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Besorgung übertragen:

1.

Angelegenheiten des Sachaufwandes:

a)

Ankauf von geringwertigen Sachgütern und Verbrauchsmaterialien sowie Vergabe der Aufträge für dringende Reparaturen;

b)

Führung der Zahlstelle, soweit eine solche errichtet ist.

2.

Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des Bezirksgendarmeriekommandanten:

a)

Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben, ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche;

b)

Gewährung von Sonderurlauben bis zu sieben Kalendertagen;

c)

Rückberufung vom Erholungsurlaub innerhalb des Bundesgebietes;

d)

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim;

e)

vorläufige Suspendierung;

f)

Dienstzuteilung von Beamten innerhalb des Bezirkes höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tage in einem Kalenderjahr.

§ 3. Entscheidungen gemäß § 1 Z 3 sowie gemäß § 2 Z 2 lit b, d und f sind unverzüglich dem Landesgendarmeriekommando zu melden.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

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