VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHNVERKEHR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juni 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des am 5. Juli 1991 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr *) vereinbaren die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn nachstehendes:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

ABSCHNITT I

Grenzabfertigungsstellen Sopron

Artikel 1

Im Personenbahnhof und im Verschiebebahnhof Sopron wird auf ungarischem Staatsgebiet je eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 2

(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.

(2) In Reisezügen, die zwischen Budapest und Wiener Neustadt verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Sopron und Wiener Neustadt im fahrenden Zug durch.

(3) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

Artikel 2

(1) Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.

(2) Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Artikel 3

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron

  • sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs, auf der rechten Seite des Obergeschoßes;
  • die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
  • die Verbindungswege.

(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron

  • vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
  • die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
  • die Verbindungswege.

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

Artikel 3

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:

– sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,

– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,

– die Verbindungswege.

(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron

– vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;

– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

– die Verbindungswege.

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

ABSCHNITT II

Grenzabfertigungsstelle Szentgotthard

Artikel 4

Im Bahnhof Szentgotthard wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

Artikel 5

Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen den Bahnhöfen Jennersdorf und Szentgotthard in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

Artikel 6

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Szentgotthard

– einen Amtsraum auf der nördlichen Seite des Bahnhofsgebäudes;

– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

– die Verbindungswege.

(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 5 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Jennersdorf die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

ABSCHNITT III

Grenzabfertigungsstelle Hegyeshalom

Artikel 7

Im Bahnhof Hegyeshalom wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

Artikel 8

Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen den Bahnhöfen Bruck an der Leitha und Györ in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

Artikel 9

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Hegyeshalom

– zwei Amtsräume im südlichen Teil des Erdgeschoßes des alten Grenzabfertigungsgebäudes;

– drei Amtsräume im nördlichen Teil des Erdgeschoßes und einen Amtsraum im südlichen Teil des Obergeschoßes des neuen Grenzabfertigungsgebäudes;

– einen Aufenthaltsraum im südöstlichen Teil der Bahnhofskaserne;

– die Geleise im gesamten Bahnhofsbereich;

– die Verbindungswege.

(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 8 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Bruck an der Leitha die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

ABSCHNITT IV

Grenzabfertigungsstelle Pamhagen

Artikel 10

(1) Im Bahnhof Pamhagen wird auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene ungarische Grenzabfertigungsstelle errichtet.

Artikel 11

(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen.

(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:

  • die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;
  • die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
  • die Verbindungswege.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

Artikel 11

(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.

(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:

– die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;

– die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;

– die Verbindungswege.

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)

ABSCHNITT V

Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest am 14. April 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.