Bundesgesetz über militärische Sperrgebiete (Sperrgebietsgesetz - SperrGG)
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer
ständig als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß zur Verfügung steht, kann nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 3 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.
(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
§ 2. (1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich dieses Gebiet liegt, anzuschlagen.
(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 3 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich dieses Gebiet liegt, solange anzuschlagen, als dieses Gebiet zum Sperrgebiet erklärt ist. Diese Verordnung gilt mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
(3) In einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 sind die Gemeinden, in deren Bereich ein Sperrgebiet liegt, anzuführen. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.
§ 3. Ein Sperrgebiet ist deutlich als solches zu kennzeichnen, beispielsweise durch Hinweistafeln oder Schranken.
§ 4. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
für österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet in Besorgung militärischer Angelegenheiten betreten oder befahren, und
für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.
(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen oder aus sonstigen triftigen Gründen anderen Personen das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder Teilen eines solchen erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
(5) Zuständige militärische Dienststelle ist
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 das Kommando des Truppenübungsplatzes,
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt, und
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 3 das Kommando der übenden Truppe.
(6) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
§ 5. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
für österreichische Staatsbürger in Besorgung militärischer Angelegenheiten und
für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann das Fotografieren und Filmen eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen anderen Personen erlauben, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
§ 6. (1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen, die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn diese Personen
der militärischen Wache unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
(2) Im Falle einer Festnahme nach Abs. 1 ist § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 7. (1) Wer
unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 verbundene Auflage verstößt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen eines Sperrgebietes oder von Teilen eines solchen oder von in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtungen sind für verfallen zu erklären.
(4) Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte, mit denen die Fotografien oder Filme unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten, für verfallen zu erklären.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
des § 7 der Bundesminister für Inneres und
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung
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