Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen für den Güterverkehr am Straßengrenzübergang Tisis/Schaanwald
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 mit 1. August 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Gestützt auf das Protokoll vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein *1) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 11/1965
Artikel 1
(1) Am Grenzübergang Tisis/Schaanwald werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die österreichische und schweizerische Grenzabfertigung im Güterverkehr wird von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
(3) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Feldkirch, die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Mauren (FL) zugeordnet.
Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfaßt
den das schweizerische Zollgebäude umgebenden Amtsplatz für den Güterverkehr, ausgenommen die der Reisendenabfertigung zugeordneten Räume und Flächen;
das Büro für die schweizerische Ausfuhrzollbehandlung mit Schaltervorraum in der südwestlichen Ecke des österreichischen Zollgebäudes.
Artikel 3
Die Zone für die schweizerischen Bediensteten umfaßt
den das österreichische Zollgebäude umgebenden Amtsplatz für den Güterverkehr, ausgenommen die der Reisendenabfertigung zugeordneten Räume und Flächen;
das Büro für die österreichische Ausfuhrzollbehandlung mit Schaltervorraum in der südwestlichen Ecke des schweizerischen Zollgebäudes.
Artikel 4
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Wien, am 30. März 1993
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