Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. August 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt *) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965

Artikel 1

(1) Beim Bahnhof St. Margrethen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.

Artikel 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar

b)

die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar

b)

die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

(3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.

(4) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

Artikel 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar

b)

die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes.

(2) Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar

b)

die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

(3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.

(4) Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar - den gesamten Abstellplatz (Amtsplatz) zwischen Freilager und Grenzstraße einschließlich die Rampen beim Freilager und Lagerhaus sowie die Zollhalle im Freilagergebäude.


**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

Artikel 3

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische Grenzabfertigungsstelle beim Bahnhof St. Margrethen der Gemeinde Höchst zugeordnet.

Artikel 4

Die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof St. Margrethen *) wird aufgehoben.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Zu Urkunden dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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