Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung derSichtvermerkspflicht
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 6. April bzw. 23. Juni 1993 abgegeben; das Abkommen tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Artikel 3 Abs. 1 angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Slowenien einreisen und sich dort aufhalten.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 2
Slowenische Staatsangehörige, die Inhaber eines der im Artikel 3 Abs. 2 angeführten gültigen Reisedokumente sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort aufhalten.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 3
(1) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist österreichischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
gewöhnlicher Reisepaß,
Dienstpaß,
Diplomatenpaß,
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
Personalausweis,
Schifferausweis.
(2) Der Grenzübertritt auf Grund dieses Abkommens ist slowenischen Staatsangehörigen, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reisedokumente sind, gestattet:
gewöhnlicher Reisepaß,
Dienstpaß,
Diplomatenpaß,
Sammelreisepaß, in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu erkennen ist,
Personalausweis,
Schifferausweis.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 4
Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine neue Form eines Reisedokumentes gemäß Artikel 3 einführt, notifiziert sie dies der anderen Seite spätestens 30 Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Wege unter Übersendung eines Musters.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 5
Dieses Abkommen entbindet österreichische Staatsbürger und slowenische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthaltes im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates dessen geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird die Befugnis der zuständigen Behörden beider Seiten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen, nicht berührt.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 7
Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sind, jederzeit formlos in ihr Gebiet übernehmen.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 8
Beide Seiten werden ebenfalls ihre Staatsangehörigen übernehmen, die nicht Inhaber eines gültigen Reisedokumentes sind. Erforderlichenfalls wird ihnen durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde ein Reisedokument ausgestellt.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 9
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Artikel 10
Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Das Abkommen ist durch den Beitritt Sloweniens zur EU als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 89/2009).
Österreichische Botschaft
Laibach
Zl. 23.8/3-A/93
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Slowenien ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Slowenien den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:
(Anm.: Es folgen die Art. 1 bis 10)
Falls die Regierung der Republik Slowenien mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien bilden, das am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Außenministerium der Republik Slowenien erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Laibach, am 19. März 1993
An das Außenministerium der Republik Slowenien
Laibach
(Übersetzung)
Republik Slowenien
Außenministerium
Zl. 99/93
Verbalnote
Das Außenministerium der Republik Slowenien entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 23.8/3-A/93 vom 19. März 1993 zu bestätigen, welche in der slowenischen Fassung wie folgt lautet:
„Die Österreichische Botschaft entbietet.....(es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote)..... ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.“
Wir beehren uns mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Slowenien mit dem oben Angeführten vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit Ihrer Note ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Österreichischen Bundesregierung darstellt.
Das Außenministerium der Republik Slowenien benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Laibach, am 19. März 1993
Österreichische Botschaft
Laibach
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