Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und desBundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erhebungder Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-16
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, bezüglich des § 4 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1993 zum Stichtag 30. November eine Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. (1) Bei der Erhebung haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1992, heranzuziehen haben.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die gesamte bepflanzte und die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most)Ernte, die Menge an verkauften Trauben und -maische sowie die Menge an verkauftem Most und Sturm zu übertragen. Aus den Bestandsmeldungen zum 30. November 1993 sind die gesamte Weinlagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen, Flaschen) und der gesamte Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, versetztem Wein, ausländischem Wein, Verschnitt von in- mit ausländischem Wein und sonstigem Wein (zB Brennwein) zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember 1993 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 10. Jänner 1994 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung von S 7,50 je erfaßtem Betrieb zu gewähren.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 in landwirtschaftlichen Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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