Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Agrarstrukturerhebung 1993
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, wird verordnet:
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1993 eine Agrarstrukturerhebung durchzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden (Magistraten) in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom
bis 30. Juni 1993 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 5. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 15. Juli 1993 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 2. August 1993 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 45 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
Anlage
Besitzverhältnisse (in Hektar und Ar)
1) Eigentumsfläche
2) Verpachtete oder zur Bewirtschaftung abgegebene Flächen
3) Gepachtete oder zur Bewirtschaftung erhaltene Flächen
4) Gesamtfläche
Anbau auf dem Ackerland (in Hektar und Ar)
5) Winterweizen
6) Sommerweizen
7) Winter- und Sommerroggen
8) Wintergerste
9) Sommergerste
10) Hafer
11) Wintermenggetreide
12) Sommermenggetreide
13) Körnermais
14) Silo- und Grünmais
15) Körnererbsen
16) Pferdebohnen
17) Sojabohnen
18) Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen u.ä.)
19) Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
20) Spätkartoffeln
21) Zuckerrüben
22) Futter-, Kohlrüben und Futtermöhren
23) Winterraps zur Ölgewinnung
24) Sommerraps und Rübsen
25) Mohn
26) Ölkürbis
27) Sonnenblumen zur Ölgewinnung
28) Sonnenblumen für Vogelfutter
29) Sonstige Ölfrüchte (z. B. Saflor)
30) Handelsgewächse (Hopfen, Tabak, Faserlein u.ä.)
31) Heil- und Gewürzpflanzen
32) Feldgemüse insgesamt ohne Mehrfachnutzung
33) Ananas-Erdbeeren
34) Rotklee und sonstige Kleearten
35) Luzerne
36) Kleegras
37) Sonstiger Feldfutterbau (Mischling u.ä.)
38) Anbau von Klee- und Grassamensaatgut
39) Wechselgrünland, Egart
49) Nicht mehr genutztes Ackerland (ohne geförderte Bracheflächen)
41) Geförderte Bracheflächen
42) Ackerland insgesamt (Summe 5-41)
Kulturarten (in Hektar und Ar)
43) Hausgärten
44) Extensivobstanlagen
45) Intensivobstanlagen ohne Ananas-Erdbeeren (einschließlich sonstiges Beerenobst)
46) Weingärten (einschließlich Rebschulen)
47) Erwerbsgartenland
48) Baumschulen (ohne Forstbaumschulen)
49) Dauerwiesen mit einem Schnitt
50) Dauerwiesen mit mehr Schnitten
51) Kulturweiden
52) Hutweiden
53) Almen und Bergmähder
54) Streuwiesen
55) Nicht mehr genutztes Grünland
56) Energieholzflächen (Kurzumtriebsflächen)
57) Forstgärten und Forstbaumschulen
58) Christbaumkulturen
59) Wald (ohne Christbaumkulturen)
Sonstige Flächen (in Hektar und Ar)
60) Fließende und stehende Gewässer
61) Unkultivierte Moorflächen
62) Gebäude- und Hofflächen
63) Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.)
64) Gesamtfläche
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte
Alleinbesitz/gemeinschaftlicher Besitz (Stück)
Traktoren 25 kW
Traktoren 25 - 40 kW
Traktoren 40 - 60 kW
Traktoren 60 - 80 kW
Traktoren 80 kW
Selbstfahrende Mähdrescher
Feldhäcksler
Kartoffelvollerntemaschinen
Rübenvollerntemschinen
Stallmiststreuer
Ladewagen
Eimermelkmaschinen
Rohrmelkanlagen
Melkstandanlagen
Betriebsinhaber(in) und im Betriebshaushalt lebende Familienangehörige (einschließlich Kinder)
Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Beschäftigung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
(voll/überwiegend/fallweise/nicht)
Beschäftigung im Betriebshaushalt (voll/überwiegend/fallweise/nicht)
Ständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb (männlich/weiblich)
Angestellte
Landarbeiter
Forstarbeiter, Sägearbeiter
Lehrlinge
Nichtständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb
Landarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage) Forstarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage)
Betriebsleiter und dessen Ausbildung
Liegt die rechtliche und wirtschaftliche
Verantwortung für den Betrieb bei einer
natürlichen Person ? ja/nein
Wenn ja, ist diese Person (Betriebsinhaber)
zugleich Betriebsleiter ? ja/nein
Land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung des
Betriebsleiters
- ausschließlich praktische Erfahrung ja/nein
- Grundausbildung ja/nein
- Fachschulausbildung ja/nein
- umfassendere land- und forstwirtschaftliche
Ausbildung ja/nein
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