Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft übereine Agrarstrukturerhebung 1993

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-02-06
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, wird verordnet:

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1993 eine Agrarstrukturerhebung durchzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Erhebung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und Viehhalter verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden (Magistraten) in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom

3.

bis 30. Juni 1993 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 5. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Betriebsbogen bis spätestens 15. Juli 1993 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 2. August 1993 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 45 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

Anlage

Besitzverhältnisse (in Hektar und Ar)

1) Eigentumsfläche

2) Verpachtete oder zur Bewirtschaftung abgegebene Flächen

3) Gepachtete oder zur Bewirtschaftung erhaltene Flächen

4) Gesamtfläche

Anbau auf dem Ackerland (in Hektar und Ar)

5) Winterweizen

6) Sommerweizen

7) Winter- und Sommerroggen

8) Wintergerste

9) Sommergerste

10) Hafer

11) Wintermenggetreide

12) Sommermenggetreide

13) Körnermais

14) Silo- und Grünmais

15) Körnererbsen

16) Pferdebohnen

17) Sojabohnen

18) Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen u.ä.)

19) Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

20) Spätkartoffeln

21) Zuckerrüben

22) Futter-, Kohlrüben und Futtermöhren

23) Winterraps zur Ölgewinnung

24) Sommerraps und Rübsen

25) Mohn

26) Ölkürbis

27) Sonnenblumen zur Ölgewinnung

28) Sonnenblumen für Vogelfutter

29) Sonstige Ölfrüchte (z. B. Saflor)

30) Handelsgewächse (Hopfen, Tabak, Faserlein u.ä.)

31) Heil- und Gewürzpflanzen

32) Feldgemüse insgesamt ohne Mehrfachnutzung

33) Ananas-Erdbeeren

34) Rotklee und sonstige Kleearten

35) Luzerne

36) Kleegras

37) Sonstiger Feldfutterbau (Mischling u.ä.)

38) Anbau von Klee- und Grassamensaatgut

39) Wechselgrünland, Egart

49) Nicht mehr genutztes Ackerland (ohne geförderte Bracheflächen)

41) Geförderte Bracheflächen

42) Ackerland insgesamt (Summe 5-41)

Kulturarten (in Hektar und Ar)

43) Hausgärten

44) Extensivobstanlagen

45) Intensivobstanlagen ohne Ananas-Erdbeeren (einschließlich sonstiges Beerenobst)

46) Weingärten (einschließlich Rebschulen)

47) Erwerbsgartenland

48) Baumschulen (ohne Forstbaumschulen)

49) Dauerwiesen mit einem Schnitt

50) Dauerwiesen mit mehr Schnitten

51) Kulturweiden

52) Hutweiden

53) Almen und Bergmähder

54) Streuwiesen

55) Nicht mehr genutztes Grünland

56) Energieholzflächen (Kurzumtriebsflächen)

57) Forstgärten und Forstbaumschulen

58) Christbaumkulturen

59) Wald (ohne Christbaumkulturen)

Sonstige Flächen (in Hektar und Ar)

60) Fließende und stehende Gewässer

61) Unkultivierte Moorflächen

62) Gebäude- und Hofflächen

63) Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.)

64) Gesamtfläche

Land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte

Alleinbesitz/gemeinschaftlicher Besitz (Stück)

Traktoren 25 kW

Traktoren 25 - 40 kW

Traktoren 40 - 60 kW

Traktoren 60 - 80 kW

Traktoren 80 kW

Selbstfahrende Mähdrescher

Feldhäcksler

Kartoffelvollerntemaschinen

Rübenvollerntemschinen

Stallmiststreuer

Ladewagen

Eimermelkmaschinen

Rohrmelkanlagen

Melkstandanlagen

Betriebsinhaber(in) und im Betriebshaushalt lebende Familienangehörige (einschließlich Kinder)

Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Beschäftigung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

(voll/überwiegend/fallweise/nicht)

Beschäftigung im Betriebshaushalt (voll/überwiegend/fallweise/nicht)

Ständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb (männlich/weiblich)

Angestellte

Landarbeiter

Forstarbeiter, Sägearbeiter

Lehrlinge

Nichtständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb

Landarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage) Forstarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage)

Betriebsleiter und dessen Ausbildung

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche

Verantwortung für den Betrieb bei einer

natürlichen Person ? ja/nein

Wenn ja, ist diese Person (Betriebsinhaber)

zugleich Betriebsleiter ? ja/nein

Land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung des

Betriebsleiters

- ausschließlich praktische Erfahrung ja/nein

- Grundausbildung ja/nein

- Fachschulausbildung ja/nein

- umfassendere land- und forstwirtschaftliche

Ausbildung ja/nein

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