Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß den §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, wird verordnet:
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet:
Die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität
die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT);
die Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK);
das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK).
§ 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten Suchtgiftkriminalität.
§ 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung
weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität,
organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage, des Technologietransfers und der Schlepperei sowie
bandenmäßiger Gewalttätigkeit.
§ 4. Der EDOK obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der organisierten Kriminalität soweit nicht die Zuständigkeit der EBS oder der EBT gegeben ist.
§ 5. Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig
gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden, und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen;
den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge bei erhöhter Gefährdungslage auszuüben.
§ 6. Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den §§ 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und im Dienste der Strafrechtspflege einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 7. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein. Sie können eine Amtshandlung jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14 Abs 1 SPG müssen gesondert ergehen.
§ 8. Die Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Sicherheitsdirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben maßgeblich sein können.
§ 9. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
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