Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 12 und 13 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, idF BGBl. Nr. 838/1992, wird - hinsichtlich der nachfolgenden §§ 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet:
§ 1. Vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 dürfen höchstens 20 000 Bewilligungen erteilt werden.
§ 2. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen durch Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden.
§ 3. Die Anzahl gemäß § 1 wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland: höchstens 800 Bewilligungen
Kärnten: höchstens 1 100 Bewilligungen
Niederösterreich: höchstens 3 700 Bewilligungen
Oberösterreich: höchstens 3 200 Bewilligungen
Salzburg: höchstens 1 400 Bewilligungen
Steiermark: höchstens 2 700 Bewilligungen
Tirol: höchstens 1 800 Bewilligungen
Vorarlberg: höchstens 600 Bewilligungen
Wien: höchstens 4 700 Bewilligungen
§ 4. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.
(3) Dieses Aufenthaltsrecht besteht bis zum 30. Juni 1994.
§ 5. Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, auf die die Voraussetzungen des § 4 zutreffen und die sich mit ihren Familien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits längere Zeit in Österreich aufhalten, können im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte teilweise Integration bei der Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Übergangsregelung des § 13 des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt berücksichtigt werden.
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